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Umfang des Wertersatzverfalls
BGH, Urteil vom 3. November 2005, Az.: 3 StR 183/05
Leitsatz des Bearbeiters:
Der Verfall nach §§ 73, 73a StGB erstreckt sich lediglich auf die Vermögensvorteile, die der Täter unmittelbar aufgrund der Straftat erlangt hat. Ein mittelbarer Vermögenszuwachs, der durch entsprechende Verwendung des ursprünglich Erlangten dem Vermögen eines Täters zufließt, scheidet dagegen als Verfallsobjekt aus.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in fünf Fällen und Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Betrages von 128.700 € angeordnet. Nach den Feststellungen erhielt der Angeklagte von dem ehemaligen Mitangeklagten, einem Beamten des Kultusministeriums in Niedersachsen, auf sein Verlangen zweimal jährlich die Anschriften und weitere persönliche Daten der zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Lehramtsreferendare vorgesehenen Bewerber. Er zahlte dafür jeweils zum Jahresende einen Geldbetrag. Das Anschriftenmaterial nutzte der Angeklagte in seiner beruflichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter dazu, den Lehramtsreferendaren mit erheblichem Erfolg den Abschluss von Krankenversicherungsverträgen anzutragen. Das Landgericht ordnete den Verfall der auf diese Weise erzielten Provisionen an. Der BGH hob diese Anordnung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
Die Anordnung von Wertersatzverfall kann nicht bestehen bleiben, da das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat, was der Angeklagte aus der Tat erlangt hatte.
1. Zwar hat das Landgericht den Verfall von Wertersatz dem Grunde nach zu Recht angeordnet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung als Rechtsfolge der vom Angeklagten begangenen Bestechungstaten auszusprechen war. Insofern trifft zu, dass auch im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Bestechung (§ 334 StGB) die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB oder des Verfalls des Wertersatzes nach § 73a StGB grundsätzlich möglich ist. Die Frage braucht aber nicht geklärt zu werden, denn der Angeklagte hat die Listen jedenfalls aus der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht durch den ehemaligen Mitangeklagten erlangt, zu der er diesen angestiftet und an der er deshalb teilgenommen hat. Dies reicht nach § 73 I 1 StGB aus.
2. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann aber wegen der Höhe des für verfallen erklärten Betrages keinen Bestand haben. Das Landgericht hat angenommen, der Gesamtumfang der seitens des Angeklagten durch den Abschluss der Versicherungsverträge erzielten Provisionen unterliege dem Verfall des Wertersatzes gemäß § 73a StGB, weil er insoweit die in den Anschriftenlisten enthaltenen Gewinnchancen realisiert habe. Von dem Bruttobetrag der unter Ausnutzung der Anschriftenlisten erlangten Provisionen hat es unter Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB lediglich die individuelle Stornoquote und den Steuersatz des Angeklagten in Abzug gebracht.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Auffassung, der Angeklagte habe aus den Taten jeweils eine Gewinnchance und, soweit er diese realisiert habe, die Provisionen erlangt, geht daran vorbei, dass die Verfallsobjekte unmittelbar für und aus der Tat erlangt sein müssen und deshalb ein lediglich mittelbarer Vermögenszuwachs, d. h. ein Vermögensvorteil, der durch entsprechende Verwendung des ursprünglich Erlangten dem Vermögen eines Täters zufließt, als Verfallsobjekt ausscheidet. Hier hat der Angeklagte aus den Taten jeweils die Listen mit den Anschriften der künftigen Lehramtsreferendare erlangt. Deren Wert bestimmt deshalb auch die Höhe des als Wertersatz für verfallen zu erklärenden Betrages.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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