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Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens
BGH, Urteil vom 1. März 2006, Az.: XII ZR 210/04
Leitsätze des Gerichts:
1. Zur Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens, das nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine heimlich eingeholte DNA-Analyse gestützt war.
2. Zu den prozessualen Möglichkeiten des Kindes, die Rechtmäßigkeit einer solchen Beweisanordnung durch Zwischenurteil klären zu lassen.
Der Kläger erstrebt mit seiner Klage die Feststellung, nicht der Vater des beklagten Kindes zu sein. Zum Beweis für seine Behauptung legte er ein DNA-Vaterschaftsgutachten vor, das ohne Einwilligung des Beklagten eingeholt worden war. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers holte das Berufungsgericht ein Blutgruppengutachten eines öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen ein. Dieses gelangte zu dem Ergebnis, die Vaterschaft des Klägers sei offenbar unmöglich. Das Berufungsgericht gab sodann der Klage statt. Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte gegen die Verwertung dieses Gutachtens. Die Revision blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht durfte das von ihm eingeholte Gutachten zur Klärung der Vaterschaft des Klägers verwerten.
1. Zwar durfte das Berufungsgericht die Klage nicht schon aufgrund des vom Kläger vorgelegten privaten Abstammungsgutachtens als schlüssig ansehen, da ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten vor Gericht nicht verwertet werden kann. Es ist daher auch als Parteivortrag ungeeignet, die Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage herbeizuführen. Aus diesem Grund hätte das Privatgutachten auch nicht als alleiniger Anlass ausreichen dürfen, Beweis über die Vaterschaft des Klägers zu erheben.
2. Das gerichtliche Gutachten unterliegt hier jedoch keinem Verwertungsverbot.
a) Ein Beweisergebnis ist im Zivilprozess nicht schon deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil es unter Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts gewonnen wurde, da nicht aus jedem Beweisgewinnungsverbot auch ein Beweisverwertungsverbot folgt. Ein Verbot der Verwertung eines vom Gericht erhobenen Beweises kommt nur in Betracht, wenn die Beweiserhebung ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht einer Partei verletzt, ohne dass dies zur Gewährleistung eines im Rahmen der Güterabwägung als höherwertig einzuschätzenden Interesses der anderen Partei oder eines anderen Rechtsträgers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt erscheint.
b) Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Zwar darf das vom Kläger vorgelegte Privatgutachten nicht verwertet werden, weil sich der Kläger dieses Beweismittel widerrechtlich verschafft hat. Dagegen verstößt die Verwertung des vom Gericht in einem rechtsförmigen Verfahren eingeholten Gutachtens nicht gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Beklagten. Anders als im Falle eines „heimlichen“ Vaterschaftstests brauchen die Rechte des Klägers hier nicht hinter den Grundrechten des Beklagten zurückzustehen. Denn für den Beklagten ist es eher zumutbar, die statusrechtliche Folge einer vor Gericht durch ein gerichtliches Abstammungsgutachten zweifelsfrei nachgewiesenen und von ihm selbst nicht mehr bestrittenen - Nichtvaterschaft des Klägers hinzunehmen, als für den Kläger, an einer nach diesem Beweisergebnis nicht bestehenden Vaterschaft einschließlich der sich daraus ergebenden Unterhaltspflicht festgehalten zu werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, durch ein Zwischenurteil klären zu lassen, ob es sich dem gerichtlich angeordneten Blutgruppengutachten unterziehen musste. Dies wäre nicht der Fall gewesen, wenn das Gericht als Anlass zur Beweiserhebung allein das Privatgutachten des Klägers gesehen hätte, da es in diesem Fall an der Schlüssigkeit der Klage gefehlt hätte.
Anmerkung des Bearbeiters:
Zur Verwertung eines „heimlichen“ Vaterschaftstests vgl. Newsletter 104-001
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bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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