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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 118): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Unternehmerstellung beim Verbrauchsgüterkauf

BGH, Urteil vom 29. März 2006, Az.: VIII ZR 173/05


Leitsätze des Gerichts:

1. Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.


2. Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie – hier: Sommerekzem eines Pferdes – ist dies nicht der Fall.

3. Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei einer Tierkrankheit.



Die Beklagte betreibt die Zucht von Araber-Pferden. Sie verkaufte dem Kläger am 18. März 2002 einen 1997 geborenen Hengst zum Preis von 7.100 Euro. Im September 2002 trat der Kläger unter Berufung auf eine im August 2002 aufgetretene Allergie des Pferdes (sogenanntes Sommerekzem) vom Kauf zurück. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Vertrages ab. Mit seiner Klage hat der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes sowie Aufwendungsersatz für die Haltung des Pferdes verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Dem Kläger kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Anspruch aus § 346 I BGB in Verbindung mit §§ 326 V, 437 Nr. 2 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den bisherigen Feststellungen nicht zugebilligt werden.

1. Allerdings ist die Vorschrift des § 476 BGB im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar. Nach dieser Regelung wird vermutet, dass ein Sachmangel (hier die Allergie des Pferdes) bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen hat, wenn sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt gezeigt hat.

a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 476 BGB ist das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 I BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Verkäufer mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Eine solche Auslegung ist im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes geboten, da eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss häufig verborgen bleiben wird und auch kein überzeugender Grund dafür ersichtlich ist, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder – wie es die Beklagte hier geltend macht – lediglich Verluste reduzieren will. Nach diesen Kriterien ist die Beklagte hier als Unternehmerin anzusehen, da die von ihr betriebene Pferdezucht zur Kostendeckung auf die Erzielung wiederkehrender Einnahmen durch Deckgelder und Verkaufserlöse ausgerichtet ist.

b) Die Vermutung des § 476 BGB ist über die Verweisung in § 90 a Satz 3 BGB auch auf einen Tierkauf anzuwenden. Sie ist hier auch nicht mit der Art des Mangels unvereinbar. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag. Jedoch sind beim Tierkauf die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergeben. Die Frage, ob die Vermutung des § 476 BGB mit der Art des Mangels unvereinbar ist, lässt sich daher beim Tierkauf nicht einheitlich bejahen oder verneinen, sondern bedarf einer differenzierten Beurteilung je nach der Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels. Maßgeblich dafür sind einerseits der Sinn und Zweck des § 476 BGB – Privilegierung des Verbrauchers aufgrund besserer Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers über den Zustand des Tieres bei Gefahrübergang – und andererseits die dabei auch zu berücksichtigenden Besonderheiten bestimmter Tierkrankheiten oder sonstiger Mängel, aus denen sich aufgrund der spezifischen Natur des Tieres Grenzen für eine Beweislastumkehr ergeben können. Die hier vorliegende Allergie des Pferdes ist nach diesem Maßstab nicht mit der Vermutung des § 476 BGB unvereinbar. Das Sommerekzem ist keine versteckte Krankheit, sondern eine saisonal sichtbare Allergie, deren Symptome (Scheuerstellen, Haarbruch) nicht übersehen werden können. Es ist deshalb durchaus feststellbar, ob das Pferd unter dieser Allergie bereits vor Gefahrübergang einmal gelitten hat.

2. Die vom Berufungsgericht aufgrund der Vermutung des § 476 BGB getroffene Beweislastentscheidung zum Nachteil der Beklagten kann jedoch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend geprüft, ob die Beklagte die Vermutung widerlegt hat oder ob im Gegenteil das Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachgewiesen ist.
Die Vermutung des § 476 BGB ist widerleglich. Greift sie ein, so obliegt dem Verkäufer der Beweis des Gegenteils. Hierfür ist auch bei § 476 BGB eine Erschütterung der Vermutung nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils der vermuteten Tatsache. Hier konnte die Beklagte nachweisen, dass bei dem Pferd vor Vertragschluss keine Symptome des Sommerekzems aufgetreten waren. Dies könnte als Nachweis, dass die Allergie bei Gefahrübergang noch nicht vorgelegen hatte, ausreichen, wurde vom Berufungsgericht aber nicht in der Beweiswürdigung berücksichtigt. Aufgrund dieser unzureichenden Beweiswürdigung war die Entscheidung daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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