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Aufklärungspflicht bei einer gemeinnützigen Blutspende
BGH, Urteil vom 14. März 2006, Az.: VI ZR 279/04
Leitsatz des Bearbeiters:
Bei einer gemeinnützigen Blutspende muss der Spender auch über seltene, mit der Blutspende spezifisch verbundene Gefahren aufgeklärt werden.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Blutspendedienst, Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen chronifizierter neuropathischer Schmerzen in seinem linken Arm. Der Kläger erlitt bei einer Blutspende durch den Einstich eine Traumatisierung des nervus cutaneus antibracchii medialis (Hautnerv) des linken Unterarms; es entwickelte sich ein Neurom, das zweimal operativ einschließlich Verlagerung des betroffenen Nervs behandelt wurde. Der Kläger leidet weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm und ist auf andauernde Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Wegen der Medikamenteneinnahme kann der Kläger seinen Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht gab ihr dem Grunde nach statt. Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Die Beklagte ist dem Kläger wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken der Blutspende zum Schadensersatz verpflichtet.
1. Ärztliche Heileingriffe bedürfen grundsätzlich der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein. Diese Einwilligung kann nur wirksam erteilt werden, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren im Großen und Ganzen aufgeklärt worden ist. Nur so werden sein Selbstbestimmungsrecht und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit gewahrt.
2. Nach diesen Grundsätzen war hier die Aufklärung des Klägers über die Risiken einer Blutspende nicht ausrechend.
a) Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht bei einer Blutspende sind nicht deshalb geringer, weil sie nicht der Heilung des Spenders dient, sondern ausschließlich fremdnützig erfolgt. Auch ein derartiger Spender ist für die Dauer des Blutspendevorgangs als Patient anzusehen und hat sowohl Anspruch auf eine dem ärztlichen Standard entsprechende Durchführung der Blutentnahme als auch auf eine hinreichende Aufklärung über die damit verbundenen Risiken. Hinsichtlich des Umfangs der Aufklärungspflicht ist die Situation des fremdnützigen Spenders nicht schlechter als diejenige eines Patienten, der sich einem rein kosmetischen Eingriff unterzieht. In solchen Fällen ist der Patient umso ausführlicher und eindrücklicher über Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen eines ärztlichen Eingriffs zu informieren, je weniger dieser medizinisch geboten ist. Der Patient muss dabei darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er im günstigsten Fall erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen geführt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des Eingriffs oder sogar gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Dieser Maßstab gilt auch für eine gemeinnützige Blutspende.
b) Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte vor der Blutentnahme lediglich ein Merkblatt überreicht, das u. a. darauf hinwies, bei einer Blutspende seien in seltenen Fällen „Schädigungen von Blutgefäßen oder Nerven sowie Entzündungsreaktionen zu erwarten“. Dies reicht als ordnungsgemäße Aufklärung nicht aus. Zwar muss der Patient grundsätzlich nur „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden. Die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken ist nicht erforderlich, dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden. Dabei ist auch über sehr seltene Risiken aufzuklären, die im Falle ihrer Verwirklichung die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind. Bei dieser Sachlage genügt der Hinweis in den schriftlichen Informationen auf „Schädigungen von Nerven“ den Anforderungen an eine ausreichende Risikoaufklärung nicht. Gerade angesichts der Tatsache, dass eine Nervschädigung je nach betroffenem Nerv ein breites Spektrum möglicher Folgen von einer vorübergehenden Schmerzempfindung, kurzfristigen Lähmung, Taubheitsgefühl bis hin zu chronischen, unbeherrschbaren Schmerzen oder andauernder Lähmung nach sich ziehen kann, vermittelt ein bloßer Hinweis auf „Nervschädigungen“ dem Patienten als medizinischem Laien keine allgemeine und umfassende Vorstellung von den mit dem Eingriff verbundenen Gefahren. Eine wirksame Aufklärung erfordert deshalb einen Hinweis auf diese möglichen Folgen einer Nervverletzung. Eine solchen Aufklärung hätte auch bei der von der Beklagten durchgeführten Eingangsuntersuchung erteilt werden können.
3. Dem Kläger steht aufgrund der unzureichenden Aufklärung damit ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 I, 831, 847 BGB a. F. zu. Zum Umfang des Anspruchs muss das Berufungsgericht nun weitere Feststellungen treffen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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