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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 118): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Kein Markenschutz für „FUSSBALL WM 2006“

BGH, Beschlüsse vom 6. April 2006, Az.: I ZB 96/05 und I ZB 97/05


Leitsatz des Bearbeiters:

Die Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ ist keine eintragungsfähige Marke im Sinne des MarkenG.




Die Parteien streiten über die Eintragungsfähigkeit der Marken „FUSSBALL WM 2006“ und „WM 2006“. Die Marken waren vom Deutschen Patent- und Markenamt für den internationalen Fußballverband FIFA eingetragen worden. Dagegen waren mehrere Anträge auf Löschung der Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse gestellt worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die vollständige Löschung der Marken angeordnet. Der BGH bestätigte diese Entscheidung teilweise.

Für die Marke „FUSSBALL WM 2006“ kann kein Markenschutz beansprucht werden.

1. Die Marke „FUSSBALL WM 2006“ ist für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 II Nr. 1 MarkenG fehlt. Ein solcher Fall ist nach der Rechtsprechung des BGH u. a. dann gegeben, wenn in der Bezeichnung lediglich gebräuchliche Wörter der deutschen Sprache verwendet werden. Die Angabe „FUSSBALL WM 2006“ ist eine sprachübliche Bezeichnung für die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaft. Sie wird vom Verkehr als beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst. Dieser Bezeichnung fehlt die Eignung, Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zuzuordnen. Die Tatsache, dass die FIFA als Veranstalterin der Fußballweltmeisterschaft im Jahre 2006 in Deutschland auftritt, erweckt beim Verkehr nicht die Vorstellung, dass mit der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ in Verkehr gebrachte Waren oder Dienstleistungen unter deren Kontrolle hergestellt oder erbracht wurden und die FIFA für deren Qualität wie ein Warenproduzent oder Dienstleister verantwortlich gemacht werden kann. Dies gilt wegen des eindeutigen Bezugs der Bezeichnung auf den „Fußball“ auch für solche Waren und Dienstleistungen, die in keinem unmittelbaren Sachzusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft stehen. Etwas anderes gilt nur für die Verwendung der Bezeichnung „FIFA FUSSBALL WM 2006“, über die hier allerdings nicht zu entscheiden war.

2. Bei der Marke „WM 2006“ kann dagegen nicht von einem vergleichbar eindeutig beschreibenden Bezug der Bezeichnung ausgegangen werden. Zwar dient „WM 2006“ gleichfalls dazu, einen internationalen Wettkampf im Jahre 2006 zu beschreiben. Anders als bei der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“ kann bei „WM 2006“ aber nicht angenommen werden, dass der Verkehr diese Angabe für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche versteht. „WM 2006“ ist eine Zahlen- und Buchstabenkombination, die nicht notwendig für jede Ware oder Dienstleistung einen Bezug zu einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 nahe legt. Daher ist die Bezeichnung nur für solche Waren und Dienstleistungen nicht eintragungsfähig, bei denen bereits aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszwecks oder sonstigen Merkmale ein Bezug zur Fußball-Weltmeisterschaft besteht. Bei Produkten, denen ein solcher Bezug zu der Veranstaltung fehlt, ist dagegen eine Schutzfähigkeit jeweils im Einzelfall zu prüfen.


§ 8 MarkenG (Absolute Schutzhindernisse)

(1) ...

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,

2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,

3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,

4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,

5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,

6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,

7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,

8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,

9. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder

10. die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) ...



bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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