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Jugendstrafvollzug muss gesetzlich geregelt werden
BVerfG, Urteil vom 31. Mai 2006, Az.: 2 BvR 1673/04
Leitsätze des Bearbeiters:
1. Für den Jugendstrafvollzug fehlen die verfassungsrechtlich erforderlichen, auf die besonderen Anforderungen des Strafvollzuges an Jugendlichen zugeschnittenen gesetzlichen Grundlagen. Der Gesetzgeber wird daher verpflichtet, entsprechende Vorschriften bis zum Ablauf des Jahres 2007 zu schaffen.
2. Während der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Regelungen müssen jedoch eingreifende Maßnahmen im Jugendstrafvollzug hingenommen werden, soweit sie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Vollzuges unerlässlich sind.
Der Beschwerdeführer verbüßt eine Jugendstrafe in einer Jugendstrafanstalt. Er wendet sich gegen eine Reihe von Disziplinarmaßnahmen, die die Anstalt unter anderem wegen wiederholter tätlicher Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen, einer Bedrohung von Bediensteten und weiterer Vergehen gegen ihn verhängt hatte. Daneben beantragt er, die allgemeine Kontrolle seiner Post aufzuheben. Das BVerfG wies seine Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück, verpflichtet den Gesetzgeber aber gleichzeitig, gesetzliche Regelungen für den Jugendstrafvollzug zu erlassen.
Trotz Fehlens einer gesetzlichen Grundlage sind die Vollzugsmaßnahmen im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
1. Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die die Eingriffsvoraussetzungen in hinreichend bestimmter Weise normiert. Dies gilt auch für den Bereich des Jugendstrafvollzugs.
2. Ausreichende gesetzliche Eingriffsgrundlagen fehlen bislang für beinahe den gesamten Bereich des Jugendstrafvollzuges. Spezifische gesetzliche Regelungen finden sich nur in wenigen Einzelvorschriften des Jugendgerichtsgesetzes und des Strafvollzugsgesetzes. Der Mangel an gesetzlichen Grundlagen für den Jugendstrafvollzug lässt sich nicht durch Rückgriff auf Rechtsgedanken des den Erwachsenenstrafvollzug regelnden Strafvollzugsgesetzes beheben. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendbarkeit dieses Gesetzes liegen nicht vor, da die Ausgangsbedingungen und Folgen strafrechtlicher Zurechnung bei Jugendlichen in wesentlichen Hinsichten andere sind als bei Erwachsenen. Jugendliche befinden sich biologisch, psychisch und sozial in einem Stadium des Übergangs, das typischerweise mit Spannungen, Unsicherheiten und Anpassungsschwierigkeiten verbunden ist. Zudem steht der Jugendliche noch in einem Alter, in dem nicht nur er selbst, sondern auch andere für seine Entwicklung verantwortlich sind. Die Fehlentwicklung, die sich in gravierenden Straftaten eines Jugendlichen äußert, steht in besonders dichtem und oft auch besonders offensichtlichem Zusammenhang mit einem Umfeld und Umständen, die ihn geprägt haben. Freiheitsstrafen wirken sich zudem in verschiedenen Hinsichten für Jugendliche besonders einschneidend aus. Ihr Vollzug berührt auch Grundrechte der Erziehungsberechtigten.
3. Diesen Besonderheiten muss mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug Rechnung getragen werden.
a) Dies gilt einerseits für den Bereich der unmittelbar eingreifenden Maßnahmen. Offensichtlich ist hier etwa ein im Hinblick auf physische und psychische Besonderheiten des Jugendalters spezieller Regelungsbedarf in Bezug auf Kontakte, körperliche Bewegung und die Art der Sanktionierung von Pflichtverstößen. So müssen etwa die Besuchsmöglichkeiten für familiäre Kontakte um ein Mehrfaches über denen im Erwachsenenstrafvollzug angesetzt werden. Daneben sind gesetzliche Vorkehrungen dafür erforderlich, dass innerhalb der Anstalt einerseits Kontakte, die positivem sozialen Lernen dienen können, aufgebaut und nicht unnötig beschränkt werden, andererseits aber die Gefangenen vor wechselseitigen Übergriffen geschützt sind. Auch die Ausgestaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes muss auf die typische Situation der im Jugendstrafvollzug Inhaftierten Rücksicht nehmen.
b) Das Erfordernis gesetzlicher Regelung betrifft daneben auch die Ausrichtung des Vollzuges auf das Ziel der sozialen Integration. Für die Ausgestaltung des Resozialisierungskonzepts hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. Er muss jedoch durch gesetzliche Vorgaben Sorge dafür tragen, dass die erforderliche Ausstattung mit den personellen und finanziellen Mitteln kontinuierlich gesichert ist. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung ausreichender Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, geeignete Formen der Unterbringung und Betreuung sowie eine mit angemessenen Hilfen für die Phase nach der Entlassung verzahnte Entlassungsvorbereitung.
4. Für eine begrenzte Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Regelungen müssen jedoch eingreifende Maßnahmen im Jugendstrafvollzug hingenommen werden. Die Aufrechterhaltung und Durchführung des Jugendstrafvollzuges ist ohne Eingriffsbefugnisse nicht möglich. Bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber reduzieren sich die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was zur Aufrechterhaltung eines ansonsten verfassungsgemäß geordneten Vollzuges unerlässlich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist gerichtlicher Rechtsschutz weiterhin nach Maßgabe der §§ 23 ff. EGGVG zu gewähren. Die Übergangsfrist endet mit dem Ablauf des Jahres 2007.
5. Nach diesen Maßstäben haben die Verfassungsbeschwerden hier im Ergebnis keinen Erfolg. Die Möglichkeit, auf Pflichtverstöße der Gefangenen mit disziplinarischen Maßnahmen zu antworten, ist für die Aufrechterhaltung eines geordneten Vollzuges unerlässlich. Das gilt auch für die durchgeführte Postkontrolle, die zur Abwehr weiterer Gefahren (Fluchtplanungen, Vorbereitung von Straftaten) erforderlich war.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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