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Schwere Körperverletzung „Salzpuddingfall“
BGH, Urteil vom 16. März 2006, Az.: 4 StR 536/05
Leitsatz des Gerichts:
§ 224 I Nr. 1 StGB erfasst auch Stoffe des täglichen Bedarfs, wenn ihre Beibringung mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Angeklagte lebte seit Ende 2002 zusammen mit ihrem Lebensgefährten und dessen aus einer anderen Beziehung stammenden, im März 2000 geborenen Tochter Angelina. Am Nachmittag des Tattages begab sich Angelina in die Küche und holte sich einen Becher Schokoladenpudding mit Sahne aus dem Kühlschrank. Ersichtlich um den Pudding zusätzlich zu süßen, wie sie es zuvor bei Erwachsenen im Umgang mit Joghurt beobachtet hatte, wollte sie Zucker darüber streuen, nahm stattdessen aber irrtümlich eine Salzpackung und rührte ca. 32 Gramm Kochsalz in die Süßspeise. Gleich beim ersten Kosten bemerkte sie, dass der Pudding ungenießbar war, und ließ ihn stehen. Als die Angeklagte in die Küche kam und die auf dem Boden liegende Salzpackung sowie den ungegessenen Pudding sah, stellte sie Angelina zur Rede, die ihr bedeutete, dass der Pudding „widerwärtig“ schmecke und sie ihn nicht essen wolle. Die Angeklagte wurde zornig. Obgleich sie richtig folgerte, dass das Mädchen versehentlich Salz in die Süßspeise eingerührt hatte, veranlasste sie das sich sträubende Kind zu dessen Erziehung und Bestrafung, die Schokoladencreme vollständig auszulöffeln. Sie nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass der Konsum dieser Speise bei dem Mädchen zu Magenverstimmungen, Bauchschmerzen oder Unwohlsein führen würde. Jedoch wusste sie weder, wie viel Salz genau die Süßspeise enthielt, noch war ihr bekannt, dass die Aufnahme von 0,5 bis 1 g Kochsalz pro Kilogramm Körpergewicht (Angelina wog 15 kg) in aller Regel zum Tode führt. Wenig später klagte Angelina über Übelkeit und musste erbrechen. Als sich der Zustand des Kindes im Verlauf der nächsten halben Stunde zusehends verschlechterte, brachte die Angeklagte das Mädchen ins Krankenhaus, wo es trotz Notfallbehandlung 34 Stunden verstarb.
Das Landgericht hat die Tat lediglich als Körperverletzung (§ 223 I StGB) gewertet. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft änderte der BGH diese Entscheidung im Schuldspruch ab.
Die Angeklagte hat sich der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 I Nr. 1 StGB) schuldig gemacht.
1. Der objektive Tatbestand des § 224 I Nr. 1 StGB ist erfüllt. Die Vorschrift erfasst das Beibringen von Gift und allen gesundheitsschädlichen Stoffen, die im konkreten Fall die Eigenschaft eines Giftes haben. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass das Gift oder die ihm gleichgestellten Stoffe die Gesundheit zu zerstören geeignet sind. Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Substanz nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zur erheblichen Gesundheitsschädigung geeignet ist. Im Ergebnis werden daher auch an sich unschädliche Stoffe des täglichen Bedarfs erfasst, wenn ihre Beibringung nach der Art ihrer Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall durch das Zuführen der versalzenen Speise und der dadurch bei dem Mädchen eingetretenen Kochsalzintoxikation mit unmittelbar darauf zurück zu führendem tödlichen Ausgang erfüllt.
2. Neben dem objektiven ist auch der subjektive Tatbestand hinreichend belegt. Auch wenn die Angeklagte die konkrete Menge des von dem Mädchen aufgenommenen Salzes und das Ausmaß der Gesundheitsgefahr nicht erkannte (und nach Auffassung des Landgerichts auch nicht erkennen konnte), so nahm sie bei ihrer Tathandlung nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung des physischen Wohlbefindens des Mädchens in Kauf, sondern auch weitergehende gesundheitliche Schädigungen in Gestalt von Bauchschmerzen und Übelkeit. Ein solcher Zustand kann, zumal bei einem kleinen Kind, auch pathologischer Art sein und damit dem Begriff der Gesundheitsschädigung im Sinne von § 223 I StGB entsprechen. Dass der Zustand nach der Vorstellung der Angeklagten nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend sein würde, steht dem nicht entgegen. Schon die Heftigkeit, mit der das Mädchen sich gegen den Verzehr der Nachspeise zur Wehr setzte, und die Intensität, mit der die Angeklagte das Mädchen dazu zwang, lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Angeklagten auch ein solcher durch den Verzehr des Puddings hervorgerufener pathologischer Zustand bei dem Kind einerlei war und sie ihn gebilligt hat.
3. Dagegen hat das Landgericht zu Recht eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) verneint. Des Verbrechens nach § 227 StGB macht sich schuldig, wer eine vorsätzliche Körperverletzungshandlung begeht, der das Risiko eines tödlichen Ausgangs anhaftet, sofern sich das der Handlung eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes des Angegriffenen verwirklicht und dem Täter hinsichtlich der Verursachung des Todes zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Alleiniges Merkmal der Fahrlässigkeit hinsichtlich der qualifizierenden Tatfolge ist dabei die Vorhersehbarkeit des Todes des Opfers. Hierfür ist entscheidend, ob vom Täter in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten der Eintritt des Todes des Opfers vorausgesehen werden konnte oder ob die tödliche Gefahr so weit außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, dass dies dem Täter nicht zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall wusste die Angeklagte jedoch nicht, dass bereits geringe Mengen an Kochsalz bei einem Kleinkind lebensgefährliche Vergiftungserscheinungen hervorzurufen vermögen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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