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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 119): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Bandendiebstahl: „Mitglied“ der Diebesbande

BGH, Beschluss vom 19. April 2006, Az.: 4 StR 395/05


Leitsatz des Bearbeiters:

Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen, solange diesen Beiträgen nicht gänzlich untergeordnete Bedeutung zukommt.




Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten Ba. wegen einer Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in 13 Fällen und zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte B. zusammen mit A. vereinbart, im Bundesgebiet hochwertige Kraftfahrzeuge zu entwenden, sie in einem sicheren Versteck mit neuen Schließsystemen, Steuergeräten und Fahrzeugidentifikationsnummern zu versehen und anschließend weiterzuverkaufen. Die unmittelbare Durchführung der Autodiebstähle oblag ausschließlich dem Angeklagten B., während A. die zur Überwindung der Sicherungssysteme notwendigen Motor- und Getriebesteuergeräte beschaffen und die Weiterveräußerung der Fahrzeuge besorgen sollte. Die Umarbeitung der Fahrzeugidentifikationsnummern sollte von einem Partner des A. mit dem Decknamen „Meister“ vorgenommen werden. Nachdem das erste Versteck im Januar 2004 von der Polizei entdeckt worden war, erklärte sich der Angeklagte Ba. bereit, die entwendeten Fahrzeuge gegen Zahlung von 500 Euro pro Stück in einer von ihm angemieteten Scheune unterzustellen.
Die Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts und wenden sich insbesondere gegen die Annahme von Bandentaten. Die Revision hatte teilweise Erfolg.

1. Bezüglich des Angeklagten B. hatte das Landgericht teilweise zu Unrecht das Vorliegen eines Bandendiebstahls angenommen. Dies gilt für alle Fahrzeugdiebstähle, die sich noch vor der Tatbeteiligung des Angeklagten Ba. ereignet hatten. In diesen Fällen fehlt es an der Mindestanzahl von drei Mitgliedern, die für das Vorliegen einer Diebesbande erforderlich sind, da „Meister“ nicht zu einer solchen Bande gehörte. Die Tätigkeiten, die „Meister“ entfaltete, erfolgten erst, nachdem der Angeklagte B. die entwendeten Kraftfahrzeuge in einem Versteck sicher untergebracht hatte und die Diebstahlstaten beendet waren. Sie dienten dazu, die Weiterveräußerung der Fahrzeuge durch A. zu ermöglichen. Zwar kann auch eine Absprache hinsichtlich einer späteren Mitwirkung bei der Beuteverwertung als Teilnahme bei der Vortat und außerdem als Hehlerei in Betracht kommen. Das Tätigwerden des „Meister“ erfolgte hier jedoch ohne konkreten Bezug zu den Diebstahlstaten und nur im Interesse und auf Einzelweisung des A. im Hinblick auf dessen Hehlereihandlungen. Der Angeklagte B. hat sich daher in diesen Fällen jeweils nur wegen Diebstahls strafbar gemacht. Das gleiche gilt auch für zwei weitere Fahrzeugdiebstähle, bei denen der Angeklagte B. Kraftfahrzeuge entwendete, die er ausschließlich für seinen eigenen Gebrauch verwenden wollte. Diese Taten waren nicht Ausfluss der Bandenabrede.

2. In den übrigen Fällen hatte das Landgericht die Angeklagten dagegen zu Recht wegen Bandendiebstahls verurteilt. Dem steht nicht entgegen, dass entsprechend der Bandenabrede an den Diebstählen ein täterschaftlicher Beitrag ausschließlich vom Angeklagten B. erbracht werden sollte, während A. und Ba. insoweit lediglich Gehilfendienste im Vorfeld der Taten und nach Vollendung leisten sollten.

a) Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen. Die in der Bandenabrede begründete erhöhte abstrakte Gefährlichkeit durch die auf eine gewisse Dauer angelegte enge Bindung, die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (Organisationsgefahr), besteht bei einer Diebesbande unabhängig davon, ob dem einzelnen Mitglied bei der Verwirklichung der konkreten Tat eine „täterschaftliche“ Beteiligung zufällt. Ebenso wie es zur Qualifikation der Einzeltat als Bandentat genügt, dass bei der eigentlichen Tatbegehung ein Bandenmitglied allein handelt und sich die erforderliche Mitwirkungshandlung eines weiteren Bandenmitglieds in Beihilfehandlungen etwa im Vorbereitungsstadium erschöpft, ist die Zusage regelmäßiger Erbringung solcher Tatbeiträge auch grundsätzlich geeignet, die Bandenmitgliedschaft zu begründen. Allerdings darf es sich nicht um Beiträge von gänzlich untergeordneter Bedeutung handeln, da diese eine Organisationsgefahr schwerlich begründen oder steigern können.

b) Im vorliegenden Fall war die Tätigkeit des A. für die Diebstahlstaten von erheblicher Bedeutung. Bereits der Tatplan stammte von A., die Besorgung der für die Tatdurchführung unbedingt notwendigen Steuergeräte erfolgte durch ihn, außerdem sicherte er in aller Regel die Abnahme der entwendeten Kraftfahrzeuge zu einem Festpreis zu. Dass A. damit zugleich an einer Diebesbande (als Gehilfe) und einer Hehlerbande (als Täter) beteiligt war, steht zu der Gesetzeslage nicht in Widerspruch. Die Annahme einer aus der Mindestanzahl von Mitgliedern bestehenden Diebesbande scheidet nur aus, wenn sich jemand, der nur Hehler ist, mit zwei anderen am Diebstahl Beteiligten zusammenschließt, nicht aber, wenn der Betreffende nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten teilnehmen soll.

c) Auch die Beihilfehandlungen des Angeklagten Ba. waren nach den Feststellungen für die Diebstahlstaten von Gewicht. Er stellte gegen Entgelt die von ihm gemietete Scheune zur Verfügung und garantierte so die Sicherung der Diebesbeute unmittelbar nach der Tat. Seine nicht unerhebliche Einbindung in die Bandenstruktur wird auch dadurch belegt, dass nur er über einen Schlüssel zu der Scheune verfügte.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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