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Bandendiebstahl: Anforderungen an Bandenabrede
BGH, Urteil vom 22. März 2006, Az.: 5 StR 38/06
Leitsatz des Bearbeiters:
Ein bandenmäßiger Zusammenschluss mehrerer Personen i. S. v. § 244 I Nr. 2, § 244a I StGB setzt lediglich voraus, dass sich diese mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu begehen. Der Begriff der Bande erfordert dagegen weder eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung bestimmter Delikte noch die Bildung einer festen Organisation.
Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen einer Vielzahl von gemeinschaftlich begangenen Diebstahlstaten in besonders schweren Fällen zu Jugendstrafen zwischen zwei Jahren sowie vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen wollten sich die insgesamt fünf Angeklagten zur Finanzierung ihres Drogenkonsums sowie für teure Markenkleidung und den Besuch von Kinovorstellungen und Diskotheken durch Diebstahlstaten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen. Zu diesem Zweck versteckten sie Einbruchswerkzeuge (Schraubendreher und Brecheisen) in Wohnungen oder öffentlichen Parkanlagen, auf die jeder der Angeklagten bei Bedarf Zugriff hatte. Es gab auch für jeden der Angeklagten zugängliche Keller, in denen das Beutegut versteckt wurde, das stets zu gleichen Teilen unter den jeweiligen Tätern aufgeteilt wurde. An den einzelnen Taten beteiligten sich stets nur diejenigen Personen, die gerade anwesend waren, als ein Einbruch geplant wurde, oder „die Zeit und Lust hatten bzw. Geld brauchten“. Das Landgericht hat in den hier gegenständlichen insgesamt 20 Fällen das Vorliegen eines Bandendiebstahls bzw. eines schweren Bandendiebstahls nach § 244 I Nr. 2, § 244a I StGB ausgeschlossen, da eine Bandenabrede im Sinne dieser Vorschriften nicht festzustellen sei. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft änderte der BGH diese Entscheidung im Schuldspruch ab.
Die Angeklagten haben sich bei den von ihnen begangenen Taten jeweils des schweren Bandendiebstahls schuldig gemacht.
1. Ein bandenmäßiger Zusammenschluss mehrerer Personen setzt lediglich voraus, dass sich diese mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu begehen. Die Bande unterscheidet sich danach von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Täter zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Der Begriff der Bande setzt weder eine gegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung bestimmter Delikte noch die Bildung einer festen Organisation voraus. Ein in diesem Sinne „verbindlicher Gesamtwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich.
2. Ein bandenmäßiger Zusammenschluss ergibt sich hier insbesondere daraus, dass die seit langem miteinander befreundeten Angeklagten regelmäßig größere Geldbeträge für ihre kostspielige Lebensführung benötigten und deshalb übereinkamen, sich diese durch fortlaufende Diebstahlstaten im Sinne einer nicht nur vorübergehenden Einnahmequelle zu verschaffen. Zu diesem Zweck hatten sie für den Fall, dass eine neue Tat begangen werden sollte, durch das Verbergen von Einbruchswerkszeugen an verschiedenen, jedem Angeklagten zugänglichen Orten und das Bereithalten von Verstecken für die zu erwartende Tatbeute Vorsorge getroffen. Schon im Hinblick auf diese Maßnahmen liegt es nahe, dass jede Tat in ihrem Ursprung auf einem gemeinsamen Grundkonsens beruhte, was nicht ausschließt, dass die einzelne Tat als Ausfluss des gemeinsamen Willens zur Begehung von Straftaten jeweils einem neuen Tatentschluss entsprang. Für einen übereinstimmenden Willen, sich zusammenzutun, um künftig und über eine gewisse Dauer Diebstahlstaten zu begehen, sprechen auch die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten und der beträchtliche Tatzeitraum. Dagegen steht der Umstand, dass die Diebstähle je nach Lust, Zeit und aktuellem Geldbedarf in stets wechselnder Beteiligung begangen wurden, der Annahme einer Bande nicht entgegen, da nicht stets alle Bandenmitglieder an den Taten teilnehmen müssen. Dass nur diejenigen, die an den jeweiligen Taten beteiligt waren, die Tatbeute erhielten, ist ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung, da die Art und Weise der Verteilung des Diebesgutes auch in einer Bande vom egoistischen Beute- und Gewinnstreben der einzelnen Mitglieder bestimmt sein kann.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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