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Einrede der Schiedsvereinbarung bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache möglich
Urteil des BGH vom 10.05.01 Az: III ZR 262/00
Leitsatz des Gerichts:
Der Beklagte braucht die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen; er kann sie vielmehr noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache geltend machen
Die Parteien streiten u.a. über die Rechtzeitigkeit der Einrede der Schiedsvereinbarung. Die Einrede wurde nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist, jedoch noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben.
Während sich die eine Partei auf den Wortlaut des § 1032 I ZPO (neue Fassung) stützt, der eine Einrede bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zulässt, führt die andere Partei (die in der Berufungsinstanz damit obsiegte) die Präklusionsvorschriften der § 276 I S. 2 i. V. m. §§ 282 III S. 2, 296 III ZPO ins Feld.
Erschwerend hinzu kam, dass der Vertrag mit der Schiedsvereinbarung noch vor Inkrafttreten der neuen Fassung des § 1032 ZPO geschlossen wurde, die Geltendmachung vor Gericht erfolgte jedoch erst nach Inkrafttreten der Neufassung.
Der BGH entschied sich zugunsten der ersten Ansicht. § 1032 I ZPO sei als Sonderregelung für die Schiedseinrede zu verstehen, die aufgrund ihrer Spezialität Vorrang vor den allgemeinen Regelungen habe. Grund hierfür sei zunächst der klare Wortlaut des § 1032 ZPO n.F., der die Erhebung der Rüge bis zum "Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache" ermöglicht.
Insoweit unterscheidet er sich von seiner "Vorgängernorm" § 1027a ZPO a.F.
Des weiteren wollte der Gesetzgeber eine dem § 39 ZPO entsprechende Regelung schaffen (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/ 5274 S. 38).
Aus § 39 ZPO ergibt sich aber, dass ein unzuständiges Gericht dann zuständig wird, wenn der Beklagte rügelos zur Hauptsache mündlich verhandelt. Arg. e. contrario können Rügen also bis zum Beginn der mündlichen Hauptverhandlung geltend gemacht werden. So liegt der Fall auch bei § 1032 ZPO n.F., der freilich auch auf "alte" Schiedsvereinbarungen anwendbar ist.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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