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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 120): Arbeitsrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Sittenwidrige Arbeitsvergütung

BAG, Urteil vom 26. April 2006, Az.: 5 AZR 549/05


Leitsatz des Gerichts:

Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Der Inhalt der guten Sitten i. S. v. § 138 I BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung angestellter Lehrkräfte anerkannter privater Ersatzschulen sind deshalb die verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 7 IV GG und die dieses Grundrecht ausfüllenden landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.




Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung. Der Kläger war vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Mai 2003 bei dem Beklagten, einem Betreiber staatlich anerkannter Berufsfachschulen und Fachschulen, als Lehrkraft beschäftigt. Seit dem 1. August 1996 leitete der Kläger eine „Private Fachschule“. Für seine Tätigkeit als Schulleiter erhielt er in den Jahren 2001-2003 70 - 74 % der Vergütung eines im öffentlichen Dienst stehenden vergleichbaren Lehrers. Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten die Aufstockung seines Arbeitsentgeltes. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Die Vergütungsvereinbarungen der Parteien verstoßen gegen die guten Sitten und sind nach § 138 I BGB nichtig.

1. Eine Entgeltvereinbarung kann wegen Lohnwuchers oder wegen eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nichtig sein. Voraussetzung hierfür ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Sittenwidrigkeit ist allerdings nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen § 138 I BGB, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Hierbei ist weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Das von den guten Sitten Zugelassene erschließt sich dabei aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei arbeitsvertraglichen Vergütungsabreden ist jedoch auf den jeweils streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen. Eine Entgeltvereinbarung kann daher zum Zeitpunkt ihres Abschlusses noch wirksam sein, jedoch im Laufe der Zeit, wenn sie nicht an die allgemeine Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst wird, gegen die guten Sitten verstoßen.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen verstoßen die Entgeltvereinbarungen hier gegen die guten Sitten. Vorliegend wird der Begriff der guten Sitten maßgeblich durch Art. 7 IV GG und die dieses Grundrecht ausfüllenden landesrechtlichen Vorschriften näher bestimmt.

a) Nach Art. 7 IV GG ist zum Betreiben einer privaten Schule als Ersatz für eine öffentliche Schule eine Genehmigung erforderlich, die zu erteilen ist, wenn die private Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderstellung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Auf diese Weise soll die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, muss nach Art. 7 IV 4 GG auch die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert sein. Die Vorschrift dient dabei nicht nur dem öffentlichen Interesse an einem ordnungsgemäßen Schulbetrieb, sondern auch dem Schutz der Lehrkräfte.

b) Gemäß Art. 7 IV 2 GG unterstehen private Ersatzschulen den Landesgesetzen. Durch landesgesetzliche Bestimmungen ist daher näher zu bestimmen, was eine genügende wirtschaftliche Sicherung der Lehrkräfte ist. Nach der Ersatzschulgenehmigungsverordnung (ESGV) des Landes Brandenburg ist der Träger einer anerkannten privaten Ersatzschule verpflichtet, den Lehrkräften eine Vergütung in Höhe von mindestens 75 % des Gehalts einer vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft zu gewähren. Gegen diese Regelung bestehen schon deswegen keine rechtlichen Bedenken, da das Land Brandenburg den Trägern anerkannter Ersatzschulen einen Zuschuss in Höhe von 97 % der vergleichbaren Personalkosten gewährt und damit deren Personalkosten für angestellte Lehrkräfte nahezu vollständig aus Steuermitteln finanziert. Wenn aber die Personalkosten eines Unternehmens nahezu vollständig aus Steuermitteln finanziert werden und der Gesetzgeber eine Mindestvergütung der Mitarbeiter vorschreibt, ist es nach den Maßstäben der guten Sitten nicht hinnehmbar, wenn diese Mindestgrenze ohne nachvollziehbare Gründe unterschritten wird.

c) Die von den Parteien vereinbarte Vergütung des Klägers lag im streitgegenständlichen Zeitraum unter der Grenze von 75 %. Zur Vergütung der vergleichbaren im öffentlichen Dienst beschäftigten Lehrkräfte gehören auch Zulagen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, da angestellte Lehrkräfte in den Jahren 2001 bis 2003 nach den in Brandenburg geltenden Tarifvorschriften Anspruch auf die allgemeine Zulage sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld hatten. Ein Grund, der ein Unterschreiten der Mindestvergütungshöhe rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

2. Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 138 I BGB ist ein Anspruch des Klägers auf die übliche Vergütung nach § 612 II BGB. Zur Höhe der üblichen Vergütung muss das Landesarbeitsgericht nun weitere Feststellungen treffen. Maßgeblich ist die übliche Vergütung in dem vergleichbaren Wirtschaftskreis der in Brandenburg anerkannten privaten Ersatzschulen. Dabei kommt es nicht auf die absolute Vergütungshöhe an, sondern wegen der nach Schulart und -größe unterschiedlichen Anforderungen auf den Prozentsatz der Vergütung im öffentlichen Dienst beschäftigter Lehrer. Sollte die übliche Vergütung unter der Mindestgrenze von 75 % liegen, müsste durch ergänzende Vertragsauslegung die angemessene Vergütung bestimmt werden.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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