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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 120): Arbeitsrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung

BAG, Urteil vom 30. Mai 2006, Az.: 1 AZR 25/05


Leitsätze des Gerichts:

1. Begründet ein Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch betriebsverfassungswidriges Verhalten Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 III BetrVG, handelt es sich um Neumasseverbindlichkeiten i. S. v. § 209 I Nr. 2 InsO. Sie können regelmäßig im Wege der Leistungsklage verfolgt werden.


2. Ein Arbeitgeber beginnt durch die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer noch nicht mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsstilllegung.



Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Nachteilsausgleich und dessen insolvenzrechtliche Einordnung. Der Kläger war Arbeitnehmer der F GmbH. Am 30. Januar 2004 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser zeigte noch am selben Tag die Masseunzulänglichkeit an. Danach unterrichtete er in einer Betriebsversammlung die Belegschaft von der beabsichtigten Betriebsstilllegung und stellte nahezu alle Arbeitnehmer widerruflich von der Arbeitsleistung frei. Am 26. Februar 2004 erteilte er einer Drittfirma den Auftrag zur Versteigerung des beweglichen Anlagevermögens. Am 18. März 2004 vereinbarte der Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan und kündigte am selben Tag allen Arbeitnehmern zum 30. Juni 2004.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Nachteilsausgleichs verlangt, da der Beklagte mit der Betriebsstilllegung begonnen habe, ohne zuvor den Versuch eines Interessenausgleichs unternommen zu haben. Die Klage bleib erfolglos.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 III BetrVG.

1. Die Klage ist allerdings zulässig. Ihr steht insbesondere nicht das Vollstreckungsverbot des § 210 entgegen. Dieses betrifft Altmasseverbindlichkeiten i. S. v. § 209 I Nr. 3 InsO. Nicht hiervon erfasst werden jedoch sogenannte Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 I Nr. 2 InsO, zu denen auch Ansprüche auf Nachteilsausgleich nach § 113 III BetrVG zu zählen sind. Da diese Ansprüche durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden, sind sie Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 I Nr. 1 InsO. Liegen die maßgeblichen Handlungen des Insolvenzverwalters – wie hier – nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit, handelt es sich um Neumasseverbindlichkeiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 209 II Nr. 2 InsO die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis nur für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte, den Neumasseverbindlichkeiten gleichgestellt werden. Ansprüche auf Nachteilsausgleich sind jedoch in diesem Sinne keine Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, da sie nicht zu den beiderseitig durch das Vertragsverhältnis begründeten Rechten und Pflichten gehören und allein durch das – betriebsverfassungswidrige – Verhaltens des Insolvenzverwalters entstehen.

2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

a) Nach § 113 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Die Regelung findet auch im Insolvenzverfahren uneingeschränkt Anwendung. Der Anspruch entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Durchführung beginnt jedenfalls dann, wenn der Unternehmer die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt.

b) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit der Durchführung der Stilllegung nicht vor Abschluss des Interessenausgleichs am 18. März 2004 begonnen. Die von ihm zuvor getroffenen Maßnahmen stellten noch keine endgültigen, unumkehrbaren Stilllegungshandlungen dar.
Dies gilt zunächst für den Stilllegungsentschluss selbst und dessen Bekanntgabe auf der Betriebsversammlung. Der Entschluss des Unternehmers zur Betriebsstilllegung und dessen Verlautbarung sind noch kein Beginn der Durchführung. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats Entschlüsse zu einer Betriebsänderung zu fassen. § 113 Abs. 3 BetrVG sichert kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei unternehmerischen Entschlüssen, sondern bei deren Umsetzung. Die Einstellung der betrieblichen Tätigkeit am 30. Januar 2004 war ebenfalls kein Beginn der Betriebsstilllegung. Die bloße Einstellung der Produktion ist noch keine unumkehrbare Maßnahme, da sie regelmäßig jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betriebliche Organisation zunächst als solche erhalten bleibt. Auch durch die Freistellung der meisten Arbeitnehmer am 30. Januar 2004 begann der Beklagte nicht mit der Betriebsstilllegung. Dies stellt lediglich die Konsequenz aus der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit dar und ist wie diese regelmäßig noch umkehrbar, da der Bestand der Arbeitsverhältnisse dadurch unberührt bleibt. Schließlich stellt auch die Vergabe des Versteigerungsauftrags am 26. Februar 2004 nicht den Beginn der Betriebsstilllegung dar. Bis zur Versteigerung am 1. April 2004 blieb das Anlagevermögen im Eigentum der Insolvenzschuldnerin und konnte auch der Versteigerungsauftrag widerrufen werden.
Die Voraussetzungen des § 113 III BetrVG für die Zahlung eines Nachteilsausgleichs liegen damit nicht vor.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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