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Kündigung wegen privater Internetnutzung
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2005, Az.: 15 Sa 88/05
Leitsatz des Bearbeiters:
Nutzt ein Arbeitnehmer einen dienstlichen Internetzugang entgegen einer Weisung des Arbeitgebers für private Zwecke, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt besonders dann, wenn dabei pornographische Dateien heruntergeladen werden.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung vom 16. August 2004. Der Kläger war bei der Beklagten als Tecnical Product Manager beschäftigt, wobei ihm zur Durchführung seiner Tätigkeit ein Computer mit Internetzugang zur Verfügung stand. Sowohl bei seiner Einstellung als auch während des Arbeitsverhältnisses wurde er von der Beklagten darüber informiert, dass der Gebrauch des Internets geschäftlichen Aktivitäten vorbehalten und die Nutzung für nichtgeschäftliche Zwecke nicht gestattet sei. Insbesondere dürften Mails mit pornographischem Inhalt weder versendet noch gespeichert werden. Im Sommer 2004 wurden im Rahmen einer Systemumstellung auf dem Rechner des Klägers zahlreiche private Dateien mit pornographischem Inhalt gefunden. Darüber hinaus stellte die Beklagte fest, dass der Kläger den ihm zur Verfügung gestellten Internetzugang zu 70 80% privat genutzt hat. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ohne Abmahnung fristlos, hilfsweise ordentlich. Das Arbeitsgericht erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam, wies jedoch die gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klage ab. Das Landesarbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage insgesamt zurück.
Die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist wirksam.
1. Nach § 626 I BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung hängt nur davon ab, ob objektiv ein wichtiger Grund im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vorliegt. Der wichtige Grund wird durch objektiv vorliegende Tatsachen bestimmt, die geeignet sind, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar zu machen.
2. Ein solcher wichtiger Grund für eine Kündigung lag hier vor.
a) Die private Nutzung eines ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten Computers und Internetzugangs kann besonders dann, wenn die Nutzung während der Arbeitszeit und zu pornografischen Zwecken erfolgt, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In den Fällen der Nutzung eines dienstlichen Telefonanschlusses für Privatgespräche entspricht es bereits höchstrichterlicher Rechtsprechung, wonach umfangreiche, unerlaubte und heimlich geführte Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Ebenso wie beim dienstlichen Telefonanschluss ist der Arbeitgeber auch bezüglich des am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Internetzugangs allein befugt, über die Art und Weise der Nutzung zu entscheiden. Ob der Arbeitnehmer Betriebsmittel nur zu betrieblichen oder auch zu privaten Zwecken benutzen kann und darf, steht allein in der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Werden die vom Arbeitgeber aufgestellten Nutzungsregeln nicht beachtet, handelt der Arbeitnehmer pflichtwidrig.
b) Im vorliegenden Fall ist von einer besonders schweren Pflichtverletzung des Klägers auszugehen. Dem Kläger war bekannt, dass der Internetzugang ausschließlich zu dienstlichen Zwecken bestimmt war und insbesondere Mails mit pornografischem Inhalt weder versendet noch gespeichert werden durften. Dennoch hatte er den Internetzugang in einem besonders umfangreichen Maße zu nicht dienstlichen Zwecken genutzt. Nach den Daten, die auf seinem Rechners aufgefunden worden waren, ist von mehreren privaten Internetzugängen pro Tag auszugehen. Diese Zugriffe erfolgten während der Arbeitszeit des Klägers und begründen daher eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Dabei spielt keine Rolle, ob der Kläger aus eigenem Antrieb oder auf Bitten aus dem Kollegenkreis vertragswidrig auf das Internet zu privaten Zwecken zugegriffen hat.
c) Der Beklagte konnte die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung aussprechen. Zwar ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich, wenn wegen eines nicht vertragsgerechten Verhaltens gekündigt werden soll und die Störungen im Leistungsbereich liegen. Eine Abmahnung ist jedoch entbehrlich, wenn es um eine schwere Pflichtverletzung geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei welcher eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies ist hier angesichts der Art und des Umfangs der gespeicherten pornografischen Daten sowie der Vielzahl und des Inhalts der aufgerufenen Internetseiten der Fall. Angesichts der wiederholten Weisungen der Beklagten, das Internet nur für betriebliche Zwecke zu nutzen, und des Hinweises auf Konsequenzen bei Verstößen war dem Kläger die Rechtswidrigkeit seines Handelns ohne weiteres erkennbar. Eine Hinnahme des vertragswidrigen Verhaltens durch die Beklagte war auch offensichtlich ausgeschlossen, da diese ihre Arbeitnehmer ausdrücklich auf die einzuhaltenden Regeln hingewiesen hatte.
3. Angesichts der schweren Pflichtverletzung des Klägers konnte der Beklagten auch nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Eine Gewähr dafür, der Kläger werde das Fehlverhalten nicht wiederholen, hatte die Beklagte nicht. Sie konnte den Kläger auch nicht laufend kontrollieren. Zudem hätte der Kläger das Verhalten auch unbemerkt fortsetzen können, da die gespeicherten Bilder aufgerufener Internetseiten vom Benutzer gelöscht und nur durch eine besondere Software zurückgelesen werden können.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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