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Widerruf einer Waffenbesitzkarte
NdsOVG, Urteil vom 26.01.2006, Az.: 11 LB 178/05
Leitsatz des Gerichts:
Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen. Das gilt auch für den Fall, dass die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigende Tatsache (hier: Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr) bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1. April 2003) eingetreten ist.
In den Jahren 1974 und 1978 waren dem Kläger zwei Waffenbesitzkarten ausgestellt worden. Im Jahr 2003 holte die Beklagte eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Es stellte sich heraus, dass der Kläger in den Jahren 1994, 1996 und 1999 strafgerichtlich verurteilt worden war. Mit Bescheid v. 06.11.2003 widerrief die Beklagte daraufhin die Waffenbesitzkarten.
Die Rechtsmittel des Klägers waren erfolglos.
Auf den Widerruf sind ausschließlich die Regelungen des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. BGBl I S. 4592 WaffG 2002 ) anzuwenden. Das bisher geltende WaffG 1976 ist gemäß Art. 19 Nr. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (a.a.O.) am 1. April 2003 außer Kraft getreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entsprechend der für die Anfechtung rechtsgestaltender Verwaltungsakte geltenden Regelung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen (vgl. etwa Urt. v. 13.12.1994, BVerwGE 97, 245 = GewArch 1995, 383).
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002, der mit der bisherigen Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 übereinstimmt, ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Diese fehlt Personen, die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG 2002) oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG 2002), wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Ein derartiger Fall liegt hier vor.
Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts F. vom 10. November 1999 wegen einer am 11. November 1997 begangenen versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Auch sind seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung am 29. März 2000 zehn Jahre noch nicht verstrichen. Bei der Verurteilung des Klägers handelt es sich um eine nachträgliche Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002, weil sie zeitlich nach der Erteilung der Waffenbesitzkarten in den Jahren 1974 und 1978 eingetreten ist. Dies hat zur Folge, dass die Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 zwingend zu widerrufen sind, ohne dass der Beklagten insoweit ein Ermessensspielraum zusteht.
Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass das neue WaffG nicht auf seinen Fall anwendbar sei, weil er die dem Widerruf der Waffenbesitzkarten zugrunde liegende Straftat vor dessen Inkrafttreten begangen habe.
Durch die Neuregelung des Waffenrechts sind die waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvorschriften verschärft worden. Während § 5 Abs. 2 WaffG 1976 vorsah, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die einen der dort genannten Tatbestände erfüllen, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, wird nach § 5 Abs. 1 WaffG 2002 bei Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des letzten Urteils unwiderlegbar vermutet. Es liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Falle einer wie hier vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffenrechts (1. April 2003) erfolgten strafrechtlichen Verurteilung die Inhaber von Waffenbesitzkarten von der Verschärfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvorschriften verschont bleiben sollen.
Zwar kann die Neuregelung des Waffenrechts nicht als nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002 angesehen werden. Soweit es um die Verschärfung der Zuverlässigkeitsanforderungen geht, handelt es sich vielmehr um eine Änderung der Rechtslage, die aber bei der Prüfung, ob die betreffende strafrechtliche Verurteilung einen Versagungstatbestand erfüllt, berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll nämlich der zwingend vorgeschriebene Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Eintritts von Versagungstatsachen nicht einer vergangenen, sondern der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf gegebenen Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen Rechnung tragen (vgl. Urt. v. 30.4.1985, BVerwGE 71, 234, 243 zu § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976).
bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur. |
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