| |
Zur Zulässigkeit einer Außenbereichssatzung
BVerwG, Urteil v. 13.07.2006, Az.: 4 C 2/05
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein bebauter Bereich i.S.d. § 35 Abs. 6 S. 1 BauGB ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten.
2. Für das erforderliche Gewicht der Wohnbebauung kommt es auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung nicht an.
Die klagende Gemeinde begehrt die Genehmigung einer von ihr erlassenen Außenbereichssatzung. Die Satzung erfasst mehrere Grundstücke beidseits des B. Weges. Nördlich des Weges liegen drei, jeweils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke; dazwischen befindet sich ein 25m tiefer und 120m breiter Abschnitt. Südlich des B. Weges liegen zwei mit größeren Gebäudekomplexen bebaute Grundstücke. Auf dem einen Grundstück befindet sich ein gewerblicher Handelsbetrieb für Bürobedarf, Büromöbel und Bürotechnik, auf dem anderen Grundstück ein diesem Betrieb zugeordnetes Wohnhaus. An diese Gebäude schließt sich nach Osten ein unbebautes Gelände an und in rund 65m Abstand ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Der Abstand zu den nördlich des B. Weges liegenden Wohngebäuden beträgt ca. 45m. Das südlich des B. Weges gelegene Satzungsgebiet ist etwa 40m tief und in west-östlicher Richtung ca. 150m breit.
Die Klägerin setzte in § 1 der Satzung fest, dass Wohnzwecken bzw. kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2002 versagte die Beklagte der Satzung die Genehmigung, im Wesentlichen weil eine Wohnbebauung von einigem Gewicht, wie sie § 35 Abs. 6 BauGB voraussetze, in der Regel mindestens zehn bis zwölf Wohnhäuser erfordere, hier aber lediglich sieben Gebäude vorhanden seien.
Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
1. Gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Ein „bebauter Bereich“ ist nur gegeben, wenn und soweit bereits eine vorhandene Bebauung dazu führt, dass der Außenbereich seine Funktion, als Freiraum oder als Fläche für privilegiert zulässige Vorhaben zu dienen, nicht mehr oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen erfüllen kann. Die vorhandene Bebauung muss auf eine weitere Bebauung im Wege der baulichen Verdichtung hindeuten; erforderlich hierfür ist, dass die Bebauung eine gewisse Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit erkennen lässt, die sie als Weiler, Splittersiedlung oder sonstigen Siedlungsansatz qualifiziert. Die vorhandene Bebauung muss nicht das Gewicht einer Splittersiedlung erreichen; auch kleinere Siedlungsansätze können die genannten Voraussetzungen erfüllen. Anderenfalls ergäbe die Regelung, dass Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, sie ließen die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, keinen Sinn. Die Erweiterung einer Splittersiedlung durch Ausdehnung in den Außenbereich hinein wird durch den Erlass einer Außenbereichssatzung hingegen nicht erleichtert; nur eine zu befürchtende Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung schadet einem Vorhaben nicht. Die vorhandene Bebauung muss deshalb in einem der Verdichtung zugänglichen Zusammenhang stehen; die Freiflächen dürfen diesen Zusammenhang nicht unterbrechen.
Ob eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich ebenso wenig wie bei einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt.
Zu berücksichtigen ist, dass die Bebauung eines bebauten Bereichs im Außenbereich verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dicht und der Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein weniger stark sein kann. Je nach den Umständen des Einzelfalles können deshalb zwischen den Gebäuden auch gewisse größere, einen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB möglicherweise bereits unterbrechende Freiflächen liegen. Die Gebäude dürfen jedoch nicht so weit voneinander entfernt liegen, dass der Eindruck der Zugehörigkeit zu einem Weiler, einer Splittersiedlung oder einem sonstigen Siedlungsansatz nicht aufkommen kann.
2. In dem bebauten Bereich muss eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden sein. Für das Gewicht ist nicht die im Satzungsgebiet vorhandene Bebauung insgesamt, sondern allein die Wohnzwecken dienende Bebauung maßgebend. Das gilt auch, wenn die Satzung gemäß § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB auch auf Vorhaben erstreckt wird, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. Die Wohnnutzung muss in dem bebauten Bereich bereits ein städtebauliches Gewicht haben; sie darf der anderen Zwecken dienenden Bebauung nicht untergeordnet sein. Das städtebauliche Gewicht der Wohnbebauung hängt nicht nur von der Zahl, sondern auch von der Größe und der räumlichen Zuordnung der vorhandenen Wohngebäude ab. Eine Mindestzahl lässt sich nicht angeben. Bereits einige wenige Wohngebäude können das erforderliche städtebauliche Gewicht erreichen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für das erforderliche Gewicht der Wohnbebauung nicht auf die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde oder der weiteren Umgebung an. Der Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung muss sich anders als ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das Gewicht der vorhandenen Wohnbebauung nicht von anderen Siedlungsansätzen im Außenbereich der Gemeinde unterscheiden, denn anders als ein Ortsteil bleibt der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ebenso wie die übrigen Siedlungsansätze Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Ob die Wohnbebauung das für den Erlass einer Außenbereichssatzung erforderliche städtebauliche Gewicht erreicht, hängt von den Gegebenheiten allein im Satzungsgebiet ab. Hat die dort vorhandene Wohnbebauung das erforderliche städtebauliche Gewicht, kann die Gemeinde von der ihr in § 35 Abs. 6 BauGB eingeräumten Ermächtigung unabhängig davon Gebrauch machen, ob und in welchem Umfang an anderer Stelle des Gemeindegebiets oder der Region weitere Außenbereichssatzungen erlassen werden könnten.
3. Gemessen hieran ist das Satzungsgebiet ein bebauter Bereich im Außenbereich, in dem Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Die vorhandene Bebauung nördlich und südlich des B. Weges lässt eine hinreichende Geschlossenheit im Sinne der Zusammengehörigkeit zu einem gemeinsamen Siedlungsansatz erkennen. Es besteht auch kein Anlass, der vorhandenen Wohnbebauung das erforderliche städtebauliche Gewicht abzusprechen. Die aus fünf Wohngebäuden bestehende Wohnbebauung stellt einen deutlichen Siedlungsansatz dar, der im Satzungsgebiet die typischen Außenbereichsfunktionen bereits weitgehend obsolet gemacht hat. Eine Bebauung, die anderen als Wohnzwecken dient und der die Wohnbebauung untergeordnet sein könnte, befindet sich im Satzungsgebiet mit Ausnahme des Handelsbetriebs für Bürobedarf, Büromöbel und Bürotechnik nicht. Damit steht auch fest, dass die vorhandene Bebauung auf die Entwicklung zu einem durch Wohnnutzung geprägten Bereich hindeutet.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Seit dem EAG Bau 2004 ist eine Außenbereichssatzung nicht mehr genehmigungspflichtig.
|
bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
|
|