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Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht
BayVerfGH, Entscheidung v. 15.01.2007, Vf. 11-VII-05
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Schulaufsicht (Art. 130 Abs. 1 BV) grundsätzlich Regelungen darüber treffen, inwieweit Lehrkräften an öffentlichen Schulen im Unterricht das Tragen äußerer Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, versagt ist.
2. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG genügt dem Erfordernis der Normbestimmtheit (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Der Begriff der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte umschreibt ungeachtet seiner Bezugnahme auf den religiösen Bereich die von konkreten Glaubensinhalten losgelöste, in der Bayerischen Verfassung verankerte Wertewelt.
3. Das Verbot, im Unterricht bestimmte äußere Symbole und Kleidungsstücke zu tragen, greift in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV verbürgte Glaubens- und Religionsfreiheit der Lehrkräfte ein. Dieser Rechtsposition stehen die Grundrechte der Schüler und ihrer Eltern (Art. 107 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 BV) sowie der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag gegenüber. Der Gesetzgeber ist bei der Lösung des Spannungsverhältnisses davon ausgegangen, dass die glaubhafte Vermittlung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele durch das Tragen bestimmter äußerer Symbole und Kleidungsstücke gefährdet wird. Dieses Abwägungsergebnis ist verfassungsrechtlich auch unter dem Gesichtspunkt des staatlichen Neutralitätsgebots nicht zu beanstanden.
4. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG bewirkt keine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfessionen.
Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob Art. 59 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) gegen die Bayerische Verfassung verstößt.
Die Popularklage ist unbegründet. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Staat kann kraft seiner Schulaufsicht grundsätzlich Regelungen darüber treffen, inwieweit Lehrkräften an öffentlichen Schulen im Unterricht das Tragen äußerer Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, versagt ist. In Art. 130 Abs. 1 BV ist dem Staat die Befugnis zur Ordnung und Organisation des Schul- und Bildungswesens eingeräumt. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das entschieden hat, dass das Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein islamisches Kopftuch zu tragen, ohne Regelung in einem formellen Gesetz verfassungswidrig ist (Entscheidung vom 24.9.2003 = BVerfGE 108, 282 ff.), hat der parlamentarische Landesgesetzgeber die angegriffene Regelung getroffen.
1. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht verletzt.
a) Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG enthält keine unzulässige Einzelfallregelung. Die angegriffene Regelung ist bereits nach ihrem Wortlaut so abstrakt gefasst, dass sie eine Vielzahl von Fallgestaltungen und von potentiellen Normadressaten erfasst.
b) Art 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG genügt dem Erfordernis der Normbestimmtheit, das ebenfalls eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips darstellt. Der Bestimmtheitsgrundsatz verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justitiabilität entsprechen. Normen müssen so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage zumindest ansatzweise eigenständig beurteilen und ihr Verhalten danach einrichten können und dass die Gerichte in der Lage sind, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Gleichwohl darf das Gebot der Bestimmtheit nicht übersteigert werden, weil Gesetze sonst zu starr und kasuistisch werden müssten und der Vielgestaltigkeit des Lebens oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt. Die angegriffene Regelung wird diesen Grundsätzen gerecht.
2. Art. 107 Abs. 1 und 2 BV werden durch die angegriffene Norm nicht verletzt.
a) Art. 107 Abs. 1 BV schützt die Glaubens- und Gewissensfreiheit, während Art. 107 Abs. 2 BV das Grundrecht der freien Religionsausübung verbürgt. Art. 107 Abs. 1 und 2 BV enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, welches sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, erstreckt, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Geschützt ist somit nicht nur die innere Glaubens- und Gewissensfreiheit, sondern auch deren in die Außenwelt tretende Verwirklichung.
Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG stellt für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen hinsichtlich des Tragens von Symbolen und Kleidungsstücken, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, Verhaltensvorschriften auf. Hierdurch wird in die durch Art. 107 Abs. 1 und 2 BV verbürgte individuelle Glaubensfreiheit eingegriffen, wenn und soweit der jeweilige Träger als Folge seine Überzeugung nicht mehr in der von ihm gewünschten Form zum Ausdruck bringen kann.
b) Die Glaubens- und Religionsfreiheit wird durch die Bayerische Verfassung vorbehaltlos gewährleistet. Auch bei an sich uneinschränkbaren Grundrechten ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie ihrerseits nur ein Bestandteil der Verfassung insgesamt sind. Sie finden ihre immanenten Grenzen dort, wo kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Wertordnung in die Beurteilung einzubeziehen sind.
aa) Die Bekenntnisfreiheit der Lehrkräfte kollidiert zum einen mit der ebenfalls durch Art. 107 BV geschützten Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, die die von der Lehrkraft zum Ausdruck gebrachte Überzeugung nicht teilen. Art. 107 Abs. 1 BV schließt das Recht der Eltern ein, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln. Zwar gewährt die negative Religionsfreiheit grundsätzlich niemandem das Recht, die rechtmäßige Bekenntnisäußerung anderer zu verhindern oder vom Staat vor Konfrontation mit religiösen oder weltanschaulichen Fakten geschützt zu. Hier ist jedoch die besondere Situation gegeben, dass die Lehrkraft bei der Wahrnehmung des Schuldienstes den Schülern nicht als Privatperson gegenübertritt; sie steht nicht nur auf der Seite des Staates, sondern der Staat handelt durch sie. Zudem ist im Schulunterricht das aus Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 BV abzuleitende Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften zu wahren.
Auch das Erziehungsrecht der Eltern kann im Widerstreit zur Bekenntnisfreiheit der Lehrkraft stehen. Nach Art. 126 Abs. 1 BV haben die Eltern das natürliche Recht und die oberste Pflicht, ihre Kinder zur leiblichen, geistigen und seelischen Tüchtigkeit zu erziehen. Sie dürfen die Erziehung der Kinder auch in religiös-weltanschaulicher Hinsicht grundsätzlich nach ihren Vorstellungen gestalten.
bb) Ein Spannungsverhältnis kann sich ferner im Hinblick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag ergeben. Bei der Ausgestaltung der öffentlichen Schulen und des Unterrichtsbetriebs ist der Gesetzgeber an die Vorgaben der Verfassung gebunden. Nach dem Bildungsauftrag der Bayerischen Verfassung (Art. 131 Abs. 1 BV) sollen die Schulen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. Zu den obersten Bildungszielen (Art. 131 Abs. 2 BV) gehören Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung anderer und vor der Würde des Menschen. Nach Art. 131 Abs. 3 BV sind die Schüler u.a. im Geiste der Demokratie zu erziehen. Unter den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse, nach denen die Schüler gemäß Art. 135 Satz 2 BV zu unterrichten sind, sind nicht die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse zu verstehen, sondern in Achtung der religiös-weltanschaulichen Gefühle Andersdenkender die Werte und Normen, die, vom Christentum maßgeblich geprägt, auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden sind. Nach dem verfassungsrechtlichen Toleranzgebot (Art. 136 Abs. 1 BV) sind an den Schulen beim Unterricht die religiösen Empfindungen aller zu achten.
c) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, zwischen den dargestellten widerstreitenden, verfassungsrechtlich geschützten Werten einen schonenden Ausgleich zu schaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Verfassungsposition für die zu entscheidende Frage das höhere Gewicht zukommt.
Bei der Beurteilung der tatsächlichen Entwicklungen und der Auswirkungen von Maßnahmen, mit denen den abstrakten oder konkreten Gefahren für die widerstreitenden Verfassungsgüter begegnet werden kann, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative. Soweit der Normgeber für die Frage, in welcher Weise er ein bestimmtes Sachgebiet regeln will, Wertungen und fachbezogene Abwägungen vornimmt, können diese verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar und offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen.
Der Normgeber ist vorliegend davon ausgegangen, dass die glaubhafte Vermittlung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele durch das Tragen bestimmter äußerer Symbole und Kleidungsstücke gefährdet wird (LT-Drs. 15/368 S. 4). Das hierin zum Ausdruck kommende Ergebnis der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere steht auch das aus Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 BV abzuleitende Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungen der angegriffenen Regelung nicht entgegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber äußere Symbole und Kleidungsstücke, die zwar eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, aber mit den Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung vereinbar sind, im Unterricht zulässt. Schon in ihrer Präambel, der Bedeutung für die Auslegung der Verfassung zukommt, lehnt die Bayerische Verfassung eine Staats- und Gesellschaftsordnung ohne Gott ab und verweist auf die mehr als tausendjährige Geschichte Bayerns, die geprägt ist durch die Verwurzelung des Landes in der christlich-abendländischen Tradition. Angesichts des Gebots der Bayerischen Verfassung, dass Bayern als Kulturstaat (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) die kulturelle Überlieferung zu schützen hat (Art. 3 Abs. 2 BV), ist es auch unter Beachtung des Neutralitätsgebots ein sachlich gerechtfertigtes Anliegen des Gesetzgebers, die religiöse Lebensform und Tradition des Volkes in die Schulerziehung einzubringen. Für den Schulbereich bestimmt die Bayerische Verfassung im Rahmen der Kulturhoheit der Länder ausdrücklich, dass die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu unterrichten und zu erziehen sind (Art. 135 Satz 2 BV).
Die betroffenen Lehrkräfte werden zudem nicht unverhältnismäßig belastet. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG beschränkt sich auf das Verhalten im Unterricht an öffentlichen Schulen.
3. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV. Eine unzulässige Bevorzugung der christlichen Konfessionen ist mit der angegriffenen Regelung nicht verbunden. Zwar gestattet Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG Lehrkräften das Tragen bestimmter äußerer Symbole und Kleidungsstücke, auch wenn sie eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zum Ausdruck bringen. Diese werden von dem Verbot nicht erfasst, soweit sie mit den Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte vereinbar sind. Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG statuiert Verhaltensweisen gegenüber sämtlichen Lehrkräften, unabhängig von der Frage ihres Geschlechts und ihrer Religionszugehörigkeit. Die Regelung bezieht sich abstrakt auf religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zum Ausdruck bringende äußere Symbole und Kleidungsstücke.
bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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