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Art. 5 Abs. 5 S. 2 BayKAG ist verfassungsgemäß
BayVerfGH, Entscheidung v. 17.07.2006, Vf. 14-VII-05
Leitsatz des Gerichts:
Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG, wonach die Vorauszahlung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist, verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung.
Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob Art. 5 Abs. 5 S. 2 KAG gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstößt.
1. Art. 5 Abs. 5 S. 2 KAG verstößt nicht gegen Art. 101 BV.
Das Grundrecht der Handlungsfreiheit begründet u.a. einen Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist. Es steht zwar unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt; gesetzliche Regelungen können der Handlungsfreiheit aber nur dann in zulässiger Weise Grenzen setzen, wenn sie ihrerseits verfassungsgemäß sind. Art. 5 Abs. 5 S. 2 KAG schreibt vor, dass die Vorauszahlung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorauszahlende nicht beitragspflichtig ist. Die Regelung verlangt die Verrechnung der Vorauszahlung auch dann, wenn der Vorauszahlende wegen eines zwischen Vorauszahlung und Entstehen der Beitragsschuld eingetretenen Wechsels des Eigentümers (oder des Erbbauberechtigten, vgl. Art. 5 Abs. 6 S. 1 KAG) nicht mehr Beitragsschuldner werden kann. Sie schließt die Geltendmachung des ansonsten gegen den Beitragsgläubiger bestehenden Erstattungsanspruchs aus und überlässt es dem Vorausleistenden, vom Erwerber des Grundstücks auf privatrechtlicher Ebene einen Ausgleich zu verlangen. Nach bis zum 01.01.1993 geltenden Recht hatte im Fall eines Eigentumswechsels der frühere Eigentümer gegen die Gemeinde einen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Vorauszahlung, da der mit der Vorauszahlung verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden könne.
Diese Regelung schränkt die Handlungsfreiheit des ehemaligen Eigentümers nicht unzumutbar ein. Zugunsten der Gemeinde wird durch die Regelung die Erstattung der Vorauszahlung ausgeschlossen, wenn ein Eigentumswechsel nach Erbringung der Vorauszahlung und vor Entstehen des endgültigen Beitragsanspruchs stattgefunden hat. Der Gemeinde soll damit erspart werden, einerseits die Vorauszahlung zurückzuerstatten und andererseits vom Beitragspflichtigen den Beitrag einzufordern. Dieses Verfahren, das den Gemeinden das Risiko eines Beitragsausfalls auferlegt, sah der Landesgesetzgeber als unverhältnismäßig verwaltungsaufwändig an.
Diese Erwägungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Institut der Vorauszahlung kann seine Funktion nur erfüllen, wenn die Gemeinde die ihr aufgrund bestandskräftiger Vorausleistungsbescheide zur Verfügung gestellten Mittel grundsätzlich ohne die Besorgnis einer Rückzahlungspflicht verbrauchen darf. Im Fall eines Eigentümerwechsels vor Entstehen der Beitragsschuld kann zwar der Vorausleistende nicht mehr beitragspflichtig werden; für das betreffende Grundstück kann aber noch eine endgültige Beitragspflicht entstehen. Dies rechtfertigt eine „grundstücksbezogene“ Verrechnung von Vorauszahlungen. Eine unzumutbare Belastung des Vorausleistenden liegt hierin nicht. Der Wegfall des Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beitragsgläubiger führt nicht notwendig zu einer wirtschaftlichen Einbuße für den Vorausleistenden, da ihm die Abwicklung auf der privatrechtlichen Ebene möglich ist. Der Vorausleistende erlangt abgesehen davon zudem schon im Zeitpunkt der Vorauszahlung einen Vorteil, der in der Werthaltigkeit des Grundstücks seinen Niederschlag findet und sich regelmäßig im Verkaufspreis des Grundstücks widerspiegelt.
2. Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 BV.
Das Eigentumsrecht gewährt grundsätzlich keinen Schutz gegen die Auferlegung von Geldleistungen. Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn sie die Betroffenen in der Weise übermäßig belastet, dass sie eine erdrosselnde Wirkung ausübt. Da dem Vorausleistenden die Möglichkeit bleibt, die Vorauszahlung auf privatrechtlichem Wege vom Erwerber einzufordern, kann davon hier keine Rede sein.
3. Es scheidet auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) aus.
Der Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandelt. Der Gleichheitssatz verlangt keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Gründe gerechtfertig sind. Er verbietet Willkür.
Die Verrechnung der Vorauszahlung mit der endgültigen Beitragsschuld, auch wenn der Vorausleistende nicht (mehr) beitragspflichtig ist, stellt diesen einem Beitragspflichtigen gleich, obwohl eine persönliche Beitragsschuld nicht gegeben ist. Die Gleichbehandlung beider Sachverhalte ist aber durch die erwähnten sachlichen Erwägungen gerechtfertigt.
bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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