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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 128): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Umweltinformation über „vertrauliche Beratungen“

OVG Münster, Urteil v. 05.09.2006, Az.: 8 A 2190/04


Leitsätze des Gerichts:

1. Die Frage, ob die Umweltinformationsrichtlinie RL 2003/4/EG im Land NRW unmittelbar gilt, bleibt offen.


2. Zu den Anforderungen an den Ausnahmetatbestand „Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden“ i.S.v. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a RL 2003/4/EG und an den Ausschlussgrund „Protokolle vertraulicher Beratungen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 IFG NRW.


Ansteigendes Grundwasser bedroht mehrere Tausend Häuser im Kreis A. Der Kreisausschuss hat daher eine aus Kräften der Verwaltung bestehende Arbeitsgruppe ins Leben gerufen und zu deren Unterstützung eine Kommission aus Mitgliedern des Kreistags und dem Landrat gebildet. Die Kommission hatte in ihrer konstituierenden Sitzung einstimmig beschlossen, dass die Sitzungen nicht öffentlich seien und der Landrat die Kommission nach außen vertrete sowie die Öffentlichkeit über seine Berichterstattung im Kreisausschuss informiere. Der Kläger hatte um Übermittlung der Niederschriften über Sitzungen der Grundwasserkommission gebeten. Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger u.a. Auszüge aus zwei Niederschriften über die Sitzungen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und bat um Übersendung der vollständigen Niederschriften. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Ablichtungen über die Sitzungen der Grundwasserkommission auszuhändigen. Als mögliche Anspruchsgrundlagen für das Begehren des Klägers kommen zwei Bestimmungen in Betracht, zum einen Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG und zum anderen § 4 Abs. 1 IFG NRW. Beide Anspruchsgrundlagen verhelfen dem Begehren des Klägers aber nicht zum Erfolg.

1. Unabhängig davon, ob Art. 3 Abs. 1 RL 2003/4/EG überhaupt tatsächlich eine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, steht dem Kläger auch bei einer unterstellten unmittelbaren Wirkung der Richtlinie kein Anspruch auf Aushändigung von Ablichtungen der vollständigen Sitzungsniederschriften zu. Einem Zugangsanspruch des Klägers steht entgegen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands aus Art. 4 Abs. 2 S. 1 Buchst. a RL 2003/4/EG vorliegen und die nach Art. 4 Abs. 2 S. 3 RL 2003/4/EG vorzunehmende Einzelfallabwägung zu einem Überwiegen des Interesses an der Verweigerung der Bekanntgabe führt.
Nach Art. 4 Abs. 2 S. 1 Buchst. a RL 2003/4/EG kommt die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen in Betracht, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden hätte, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist. Die Voraussetzungen dieser Regelung sind vorliegend gegeben.

a) Die in Rede stehenden Passagen aus den Sitzungsniederschriften geben Beratungen einer Behörde i.S.v. Art. 4 Abs. 2 S. 1 Buchst. a RL 2003/4/EG wieder. Der Begriff der Beratungen im Sinne dieser Bestimmung ist bezogen auf den Zweck der Regelung, die interne Willensbildung insbesondere im behördlichen Bereich zu schützen, dahingehend zu konkretisieren, dass von ihm nur die Beratungs- und Abwägungsvorgänge, d.h. der Beratungsprozess oder –verlauf selbst, nicht aber den Beratungen zugrunde liegende, bereits zuvor vorliegende Sachinformationen, über die beraten wird (Beratungsgegenstand), oder auch die Beratungsergebnisse (wie etwa Gutachten, die die tatsächlichen oder rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zusammenstellen), erfasst sind.
Ausgehend davon handelt es sich bei den im vorliegenden Zusammenhang in Rede stehenden Passagen aus den Sitzungsniederschriften durchgängig um die Wiedergabe von Beratungen i.S.v. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a RL 2003/4/EG, da es sich dabei in allen Punkten um die Niederlegung von Wortbeiträgen der Sitzungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Behandlung der Grundwasserproblematik handelt. Die Passsagen beinhalten sämtlich Angaben zum Beratungsverlauf und geben weder einen Beratungsgegenstand, noch ein Beratungsergebnis wieder.

b) Es handelt sich auch um Beratungen einer Behörde. Die Grundwasserkommission ist Teil der Gemeindeverwaltung des Kreises und damit Teil einer Behörde i.S.v. Art. 2 Nr. 2 RL 2003/4/EG.

c) Die Beratungen der Grundwasserkommission sind vertraulich und diese Vertraulichkeit ist auch i.S.v. Art. 4 Abs. 2 S. 1 Buchst. a RL 2003/4/EG gesetzlich vorgesehen. Nach §§ 41 Abs. 2 und 4 S. 1 sowie 33 Abs. 2 S. 2 der KrO NRW i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Kreistages und § 8 Abs. 6 der Hauptsatzung des Kreises kann die Grundwasserkommission durch Beschluss für ihre Sitzungen die Öffentlichkeit ausschließen, wenn es das öffentliche Wohl oder die Wahrung schutzwürdiger Interessen erfordert. Von dieser Befugnis hat die Grundwasserkommission mit dem in ihrer ersten Sitzung gefassten Beschluss Gebrauch gemacht. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist auch unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Sitzungsöffentlichkeit nicht zu beanstanden. Die Arbeit der Grundwasserkommission lebt davon, dass die Sitzungsteilnehmer, zu denen insbesondere auch Vertreter von wirtschaftlichen Unternehmen zählen, sich unbefangen zu den jeweils erörterten Fragen äußern können, ohne befürchten zu müssen, sich in der Öffentlichkeit für die geäußerten Auffassungen rechtfertigen zu müssen.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keines formellen Gesetzes, in dem die Vertraulichkeit der Beratungen der Grundwasserkommission ausdrücklich geregelt ist. Nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 2 S. 1 Buchst. a RL 2003/4/EG reicht es vielmehr aus, dass die Vertraulichkeit gesetzlich „vorgesehen“ ist. Das ist hier der Fall. Der Grundwasserkommission – eine Behörde i.S.v. Art. 2 Nr. 2 RL 2003/4/EG – ist aufgrund eines formellen Gesetzes – der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – die Möglichkeit eingeräumt, die Vertraulichkeit der Beratungen zu begründen. Von dieser Möglichkeit hat sie in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.

d) Die Bekanntgabe der hier in Rede stehenden Passagen aus den Sitzungsniederschriften hätte auch negative Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen. Die nach Art. 4 Abs. 2 S. 3 der Richtlinie vorzunehmende Einzelfallabwägung führt daher dazu, dass der Zugang zu den betreffenden Passagen aus den Sitzungsniederschriften zu versagen ist.

2. Auch die zweite als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Vorschrift des § 4 Abs. 1 IFG NRW greift nicht durch. Ein Anspruch aus dieser Vorschrift scheitert jedenfalls an dem Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Fallvariante 3 IFG NRW, dessen Voraussetzungen hier vorliegen. Nach dieser Bestimmung ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Protokolle vertraulicher Beratungen. Die Niederschriften über die Sitzungen der Grundwasserkommission stellen derartige Protokolle dar. § 7 Abs. 3 S. 2 IFG NRW kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, da die entsprechenden Passagen aus den Sitzungsniederschriften keine Ergebnisse der vertraulichen Beratungen beinhalten.


Links:

Text der Umweltinformationsrichtlinie
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW


bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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