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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 128): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Unzulässigkeit gewerblicher Gruppenausritte auf Privatwegen

BayVerfGH, Entscheidung v. 28.06.2005, Vf. 84-VI-04


Leitsätze des Gerichts:

1. Das Grundrecht auf Naturgenuss (Art. 141 Abs. 3 S. 1 und 2 BV) gewährleistet nicht die Benutzung privater Waldwege für gewerblich geführte Gruppenausritte.


2. Die Erwartung der Betreiber eines gewerblichen Reiterhofs, die im Umkreis des Hofs gelegenen Waldwege könnten auf Dauer unentgeltlich genutzt werden, genießt als bloße Erwerbschance nicht den Schutz des Eigentumsgrundrechts.


Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Mai 2004, Az. 1Z RR 002/03.
Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Klage der Stadt Augsburg gegen die Beschwerdeführer auf Unterlassung der Nutzung bestimmter ungewidmeter Wege der Klägerin für geführte Gruppenausritte. Die Klägerin ist Eigentümerin eines außerhalb der Gemeinde gelegenen Waldgebietes, das zu dem als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Naturpark „Augsburger westliche Wälder“ gehört. Es wird durch nicht gewidmete Wege in einer Länge von 8.930 m durchzogen. Dabei handelt es sich um sandgebundene Schotterwege, naturbelassene Wege und Rückegassen. Die Beschwerdeführer betreiben am östlichen Rand dieses Waldgebietes einen Reiterhof. Sie bieten Pferdeferien, Reitschule, Wanderreiten, Urlaub auf dem Bauernhof, Pferdelehrgänge unter Einbeziehung des Geländerittes und Mehrtagesritte an. Auf ihrem Hof halten sie insgesamt ca. 150 Pferde. Es finden mehrfach wöchentlich Gruppenausritte mit 5 bis 8 Teilnehmern in das Waldgebiet der Klägerin statt.
Die Klägerin behauptete, die Gruppenausritte beschädigten unzumutbar ihre Privatwege. Vorgerichtliche Verhandlungen über ein Nutzungsentgelt waren gescheitert. Das Landgericht Augsburg gab der auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Klage mit Endurteil vom 31. August 2001 statt. Im Berufungsverfahren hob das Oberlandesgericht München das Endurteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass sich auch der gewerbliche Begleiter des Erholungssuchenden in Form eines „Reflexes“ auf das in Art. 22 ff. BayNatSchG normierte Betretungsrecht berufen könne. Auf die Revision der Klägerin stellte das Bayerische Oberste Landesgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 25. Mai 2004 das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Naturgenuss (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV).

a) Das Gericht hat diese Norm zutreffend dahin verstanden, dass das Recht auf Naturgenuss nur gewährleistet ist, soweit es der Erholung dient; wirtschaftliche oder ausschließlich sportliche Interessen werden daher nicht erfasst.Das Revisionsgericht hat – ebenso wie das Landgericht – ohne Verfassungsverstoß in den Gruppenausritten eine gewerbliche Tätigkeit der Beschwerdeführer gesehen. Diese Gruppenausritte gehören zum Angebot des von den Beschwerdeführern gewerblich betriebenen Reiterhofs. Die Betriebsinhaber erheben für die Teilnahme ein Entgelt und begleiten die Gruppen überwiegend selbst oder stellen eine Hilfsperson dafür ab. Bei dieser Sachlage kann an der gewerblichen Tätigkeit kein Zweifel bestehen.

b) Die Beschwerdeführer werden durch das angegriffene Urteil auch nicht gehindert, private Gruppenausritte unter ihrer Führung vorzunehmen. Sowohl das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie das Urteil des Landgerichts lassen keine Zweifel daran aufkommen, dass nur die gewerblich geführten Gruppenausritte untersagt werden. Es kann somit dahinstehen, ob Art. 141 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV überhaupt ein „Grundrecht auf Reiten“ oder auf ähnliche vergleichbare Erscheinungsformen der Nutzung der Natur enthält.

2. Ein unzulässiger Eingriff in das Eigentum in der Form des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 103 Abs. 1 BV) liegt nicht vor.Der Schutzbereich dieses Grundrechts erstreckt sich nicht auf bloße Aussichten, Erwartungen oder Erwerbschancen. Das Verbot der Wegbenutzung für Gruppenausritte nimmt den Beschwerdeführern lediglich die bisher gegebene Möglichkeit, bestimmte Angebote des Reiterhofs aufrecht zu erhalten.

3. Ein unzulässiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) liegt nicht vor. Wie oben bereits dargelegt, werden die Beschwerdeführer durch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht daran gehindert, private Gruppenausritte im Waldgebiet der Klägerin zu unternehmen.


Links:

Bayerische Verfassung (BV)


bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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