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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 129): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Haftung des Reiseveranstalters für tödlichen Sturz im Urlaub

OLG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2006, Az.: 16 U 40/06


Leitsatz des Bearbeiters:

Ein Reiseveranstalter haftet für den Sturz eines Gastes von einem Balkon der Hotelanlage, wenn der Balkon durch eine zu niedrige Brüstung lediglich unzureichend gesichert war.



Die Klägerin nimmt die beklagte Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Ihr Ehemann war während eines Hotelaufenthaltes in der Türkei in alkoholisiertem Zustand vom dritten Stock des Hotels über die nur 56 cm hohe Balkonbrüstung gestürzt und hatte sich dabei tödlich verletzt.Das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG sprach ihr ein Schmerzensgeld von 6.500 EUR sowie Ersatz der Beerdigungskosten zu.

Der Klägerin steht nach § 651 f BGB ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

1. Die Reise war im Sinne von § 651 c BGB mangelhaft, weil die Klägerin und ihr Ehemann in einem Zimmer im dritten Stock untergebracht waren, dessen Balkon mit einer Brüstung von nur 56 cm unzureichend gesichert war.

a) Den Reiseveranstalter trifft bei der Planung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise eine Verkehrssicherungspflicht, die sich auch auf die Auswahl und Kontrolle des Vertragshotels erstreckt. Er muss sich insbesondere versichern, dass das Hotel einen ausreichenden Sicherheitsstandard bietet. Der Reiseveranstalter muss alle sicherheitsrelevanten Teile der Anlage vor Vertragsschluss und während der Vertragsdauer in regelmäßigen Abständen durch einen sachkundigen Beauftragten auf solche Risiken überprüfen lassen, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren.

b) Diese Pflicht hat die Beklagte im vorliegenden Fall verletzt. Selbst wenn der Zustand des Hotels nicht gegen die örtlichen Bauvorschriften verstoßen hatte, hätte sich bei der gebotenen Überprüfung aufdrängen müssen, dass die Höhe der Balkonbrüstung mit nur 56 cm einen Sicherheitsmangel darstellt. Bereits für einen mittelgroßen Menschen ist bei Verlust des Gleichgewichts – aus welchen Gründen auch immer – die Absturzgefahr extrem groß. Erst recht gilt dies für einen großen Menschen wie den Ehemann der Klägerin.

c) Die Pflichtverletzung der Beklagten war für den tödlichen Sturz auch kausal. Mit dem Sturz hat sich genau die Gefahr verwirklicht, zu deren Verhinderung sich die Beklagte vergewissern musste, ob die Balkone der Hotelzimmer ausreichend gesichert waren. Der Zurechnungszusammenhang wird auch nicht durch die Alkoholisierung des Ehemannes der Klägerin unterbrochen. Zweck einer (ausreichend hohen) Balkonbrüstung ist es auch, gerade alkoholbedingte Gleichgewichtsstörungen aufzufangen. Dies gilt gerade im Urlaub, da Alkoholkonsum zum normalen, durch Einrichtungen wie Hotelbars geförderten Verhalten der Reisenden gehört. Der Balkon eines Hotelzimmers muss sich deshalb auch in einem für einen alkoholisierten Gast gefahrlosen Zustand befinden. Dass der Ehemann der Klägern volltrunken und infolge dessen derart orientierungslos und leichtsinnig gewesen war, dass auch eine ausreichend hohe Brüstung von 90 cm seinen Absturz nicht verhindert hätte, konnte die Beklagte nicht nachweisen.

d) Ein Mitverschulden der Klägern oder ihres Ehemannes liegt nicht vor. Nach zweitägigem Aufenthalt brauchte ihnen die Gefährlichkeit des Balkons nicht derart bewusst zu sein, dass das Betreten des Balkons in der Nacht und nach Alkoholkonsum eine Verletzung der eigenen Sorgfaltspflicht bedeuten würde. Zudem dient eine ausreichend hohe Balkonbrüstung gerade auch dem Schutz eines Gastes, der die eigenübliche Sorgfalt missen lässt. Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, ihren Ehemann vom Betreten des Balkons abzuhalten.

2. Als Folge der Pflichtverletzung ist die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Klägerin verpflichtet. Daneben kann die Klägerin auch Ersatz für die Beerdigungskosten verlangen.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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