|
Wann erstreckt sich die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls auf den Rechtsmittelverzicht?
BGH, Beschluss vom 13.06.2001; Az.: 5 StR 177/01
Leitsätze der Bearbeiterin:
1. Ein vom Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärter Rechtsmittelverzicht, der in die Sitzungsniederschrift lediglich aufgenommen, nicht aber nach § 273 III 3 StPO beurkundet worden ist, nimmt nicht an der Beweiskraft des § 274 StPO teil.
2. Der Vermerk im Protokoll stellt ein Beweisanzeichen für den Verzicht dar; dessen Richtigkeit ist im Freibeweis zu klären.
Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 13.06.2001 mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 II StPO sowie mit einer Revision des Angeklagten zu befassen.
I. Der Angeklagte war vom Landgericht Berlin am 04.07.2000 wegen drei tatmehrheitlichen Handlungen unter Einbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil nahm der Angeklagte an und erklärte nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit seinen Pflichtverteidigern Rechtsmittelverzicht, welcher ohne sich anschließende Verlesung und Genehmigung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen wurde.
Mit Schreiben vom 06.07.2000 legte der Angeklagte gegen seine Verurteilung betreffend den ersten Tatvorwurf Revision ein. Hinsichtlich der beiden anderen abgeurteilten Straftaten erklärte er erneut Rechtsmittelverzicht.
Der Wahlverteidiger des Angeklagten legte mit einem am 14.07.2000 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz uneingeschränkt Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein und beantragte zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Beschluss vom 18.07.2000 verwarf die Strafkammer des LG die Revision des Angeklagten betreffend den zweiten und dritten Tatvorwurf. Es sei die Revisionseinlegungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Nach Zustellung dieses Beschlusses beantragte der Angeklagte am 21.07.2000 die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 II StPO.
II. Der BGH verwarf sowohl den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Revision gegen das Urteil des LG Berlin als unzulässig.
Der 5. Strafsenat des BGH stellt klar, dass aufgrund des wirksamen Rechtsmittelverzichts des Angeklagten weder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 346 II StPO (betreffen Tatvorwurf 2 und 3) noch die Revision (betreffend Tatvorwurf 1) Erfolg haben.
1) Zwar sei, so der BGH, der Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nach Aufnahme in das Sitzungsprotokoll nicht nach § 273 III 1 StPO dem Angeklagten vorgelesen und von diesem genehmigt worden; dies habe aber lediglich zur Folge, dass der Rechtsmittelverzicht nicht an der Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls nach § 274 StPO teilnimmt. Hingegen könne, so der Strafsenat, hieraus nicht auf die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geschlossen werden. Vielmehr sei nun im Freibeweis zu klären, ob ein wirksamer Rechtsmittelverzicht erfolgte.
Der BGH wertet hier die Aufnahme des Verzichts in das Sitzungsprotokoll als "gewichtiges Beweisanzeichen", welches sich durch die Bestätigungen seitens der Berufsrichter des erkennenden Gerichts und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zur Überzeugung des Gerichts verfestigt habe.
2) Der BGH stellt weiter klar, dass die Verzichtserklärung als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar ist.
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18.07.2001, mit dem die Revision teilweise als verfristet verworfen wurde, war vom BGH aufzuheben, da die Verfristung gegenüber dem Rechtsmittelverzicht insoweit nachrangig ist.
Anmerkung der Bearbeiterin:
Gemäß § 271 I 1 StPO ist über die Hauptverhandlung ein Protokoll aufzunehmen. Der notwendige Inhalt des Protokolls wird in den §§ 272, 273 StPO geregelt. Das Sitzungsprotokoll hat vor allem die Aufgabe, die Einhaltung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beweisen, § 274 I StPO. Hierbei muss zwischen seiner positiven und seiner negativen Beweiskraft unterschieden werden (vgl. hierzu näher Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Aufl. 2001, § 274 Rdnr. 13 f.).
Die Besonderheit der besprochenen Entscheidung liegt darin, dass der im Anschluss an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht vom BGH unter § 273 III StPO subsumiert wird. Dies lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar schließen: zum einen wird der Rechtsmittelverzicht nicht "in der Hauptverhandlung" sondern im Anschluss daran erklärt wird (die Hauptverhandlung endet mit dem letzten Wort der mündlichen Bekanntgabe der Urteilsgründe, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 45. Aufl. 2001, § 268 Rdnr. 8); zum anderen kommt es beim Rechtsmittelverzicht (insbesondere, wenn er wie hier unbeschränkt erklärt wird) nicht auf den genauen Wortlaut der Äußerung an.
Mit diesem Beschluss folgt der BGH in der schon seit langem umstrittenen Frage seiner ständigen Rechtsprechung.
bearbeitet von Assessorin Elisabeth M. Mayr
|