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Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen Regionalplan
BVerwG, Beschluss v. 13.11.2006; Az.: 4 BN 18/06
Leitsatz des Gerichts:
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Grundstückseigentümer aus dem Abwägungsgebot seine Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags herleiten kann, mit dem er sich gegen die zielförmige Festlegung eines Eignungsgebietes „Windnutzung“ in einem Regionalplan wendet.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die als Ziel der Raumordnung erfolgte Ausweisung eines Eignungsgebietes für die Windnutzung im Regionalplan Uckermark-Barnim. Sein im Außenbereich gelegenes Grundstück, das er zu Wohnzwecken und für seinen Beruf als Musiker nutzt, liegt etwa 800 m von der Grenze des Eignungsgebietes entfernt. Der Antragsteller befürchtet insbesondere unzumutbare Immissionen im Falle der Errichtung von Windenergieanlagen.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag mangels Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als unzulässig abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des OVG hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache besitzt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1.1. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob und unter welchen Voraussetzungen die Interessen und Belange auch von Privaten im Verfahren zur Aufstellung eines Regionalplans abzuwägen sind und gerichtlich geltend gemacht werden dürfen. In dieser Allgemeinheit würde sich indes diese Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Vielmehr wäre allenfalls von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen sich bei Fallgestaltungen, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ebenso wie der hier zugrunde liegende Sachverhalt gelagert sind, aus dem raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebot eine Antragsbefugnis Privater nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben kann. Doch auch mit diesem eingeschränkten Inhalt wird ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Die Frage lässt sich eindeutig aus dem Gesetz und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten und bedarf zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen raumordnungsrechtlichen Plan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, Az. 4 CN 2.98, BVerwGE 107, 215). Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG a.a.O. S. 219).
Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen höchstrichterlich nicht weiter klärungsbedürftigen Grundsätzen ausgegangen und hat eine durch die Zielfestlegung Z.1.1 hervorgerufene abwägungserhebliche Beeinträchtigung des Grundeigentums des Antragstellers und damit die Möglichkeit der Verletzung eines Rechtsanspruchs auf ordnungsgemäße Abwägung verneint. Vielmehr komme eine Verletzung von Rechten des Antragstellers erst in Betracht, wenn in dem fraglichen Eignungsgebiet des Regionalplans in der Nähe seines Wohngrundstücks entweder ein die Errichtung von Windenergieanlagen zulassender Bebauungsplan erlassen oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für derartige Vorhaben erteilt werde; insoweit könne er durch einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan oder durch eine Klage gegen die Genehmigungsentscheidung Rechtsschutz erlangen.
1.2. Grundsätzliche Bedeutung erhält die Rechtssache auch nicht durch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angesprochene Regelung in § 7 Abs. 7 des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) ROG 1998. Diese auch die privaten Belange erwähnende Fassung des raumordnungsrechtlichen Abwägungsgebots ist im hier zu beurteilenden Fall nicht zu Grunde zu legen. Mit der Aufstellung des angegriffenen Regionalplans ist, wie die beigezogenen Behördenakten ergeben, im Jahr 1994 und somit vor Inkrafttreten des ROG 1998 am 1. Januar 1998 begonnen worden. Damit war für diesen Plan nach der Überleitungsvorschrift des § 23 Abs. 1 ROG 1998 weiterhin die bis dahin geltende Fassung des Raumordnungsgesetzes anzuwenden.
In der somit maßgebenden früheren Fassung des Raumordnungsgesetzes (vgl. Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993, BGBl I S. 630) war für den Erlass von Raumordnungsplänen eine Berücksichtigung privater Belange in der Abwägung nicht vorgesehen; somit entfalteten raumordnungsrechtliche Zielfestlegungen auch keine Rechtswirkungen gegenüber dem privaten Einzelnen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, Az. 4 C 4.00, BVerwGE 115, 17). Dementsprechend enthielt auch die einschlägige landesrechtliche Umsetzung keine Vorschrift über die Berücksichtigung privater Belange in der Abwägung.
2. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben.
bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.
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