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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 131): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Zur Bedeutung des Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB

BayVerfGH, Entscheidung v. 31.05.2006; Vf. 1-VII-05


Leitsätze des Gerichts:

1. Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV enthält bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind.


2. Ein Bebauungsplan verstößt gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), wenn die Gemeinde bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser Weise verkennt.


Der Gegenstand der bayerischen Popularklage ist die Frage, ob der Bebauungsplan „Muderbolz“ der Gemeinde O. und die zugrunde liegende Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Beschluss der Gemeinde O. vom 04.08.2005, durch den der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan aufgehoben wurde, gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen. Die Klage hat Erfolg.

Die zulässige Popularklage ist begründet.

1. Der Bebauungsplan verstößt gegen Art. 118 Abs. 1 BV.

a) Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. Er lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Dabei bleibt es dem Ermessen des Normgebers überlassen zu bestimmen, in welcher Weise dem Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Dementsprechend weit ist auch der Gestaltungsspielraum einer Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Der VerfGH hat nicht zu überprüfen, ob die Festsetzungen in einem Bebauungsplan die bestmögliche oder gerechteste Lösung darstellen. Er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen. Soweit dieser bei der Frage, in welcher Weise er ein bestimmtes Sachgebiet regeln will, Wertungen und fachbezogene Erwägungen anstellt, kann der VerfGH diese nur dann beanstanden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (std. Rspr.). Hat sich der Normgeber bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entschieden, so liegt ein Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nur dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechterdings nicht finden lässt.

b) Die Prüfung, ob der angefochtene Bebauungsplan den Schutzbereich des Willkürverbots berührt, ist nur mit Rücksicht auf die bundes- und landesrechtlichen Rechtsvorschriften möglich, die bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten sind. Hierbei sind für eine Gemeinde in erster Linie die §§ 1 ff. BauGB maßgeblich. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Neben den allein bundesrechtlich geregelten Vorgaben müssen auch Belange berücksichtigt werden, die im Landesrecht ausgestaltet sind.
Von Bedeutung ist hier Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV, wonach es zu den vorrangigen Aufgaben auch der Gemeinden gehört, den Boden als natürliche Lebensgrundlage zu schützen und kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten. Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV bestimmt in den Grundzügen die wichtigsten Aufgaben, die sich aufgrund der Staatsfundamentalnorm des Art. 3 Abs. 2 BV im Hinblick auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen stellen. Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschafen des öffentlichen Rechts zu messen sind.

c) Die Gemeinde O. hat Bedeutung und Tragweite des Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV verkannt.
Das Plangebiet liegt vollständig im Außenbereich in freier Natur. Die Freihaltung derartiger Gebiete von wesensfremder Bebauung gehört zu den Anliegen, die die Verfassung mit dem in Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV enthaltenen Gebot, den Boden als natürliche Lebensgrundlage zu schützen, bezweckt. Daraus folgt unter anderem, dass für die Gewinnung von Wohnbauflächen vorrangig die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung, andere Maßnahmen zur Innenentwicklung sowie die Anbindung von Neubaugebieten an vorhandene Siedlungskerne zu nutzen sind. Es kommt hinzu, dass die räumlichen und städtebaulichen Bezüge des Plangebiets von der weitläufigen Hügel- und Berglandschaft des südlichen Oberallgäus geprägt werden und der überplante Bereich exponiert auf einem Höhenzug in hochwertiger landschaftlicher Umgebung liegt. Daher ist mit der Pflicht zur Schonung und Erhaltung kennzeichnender Landschaftsbilder ein weiteres Schutzgut des Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV betroffen. In einer solchen tatsächlichen Situation können die genannten, durch Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV geschützten Belange im Weg der planerischen Abwägung nur überwunden werden, wenn besonders gewichtige entgegenstehende Belange das rechtfertigen. Die Begründung des Bebauungsplans belässt es bei der Feststellung, es werde dem Wohnbedarf der Bevölkerung sowie dem Tourismuskonzept der Gemeinde Rechnung getragen. Damit ist nach Lage der Dinge nicht mehr gesagt, als dass sich das Baugebiet für reine Nutzung als Hauptwohnsitz und als Ferienwohnung eignet. Weder bei der Planaufstellung noch im Verfahren vor dem VerfGH haben sich Gesichtpunkte ergeben, die dem Wohnbedarf der Bevölkerung und den Tourismusaktivitäten der Gemeinde O. eine Dringlichkeit verleihen, die es rechtfertigt, das Gewicht der Belange des Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV im Weg planerischer Abwägung zu überwinden.
Die Gemeinde hat somit die sich aus Art. 141 Abs. 1 S. 4 BV ergebenden Verpflichtungen in krasse Weise verkannt. Da sich ein sachlicher Grund für diese Verfahrensweise nicht finden lässt, verstößt der Bebauungsplan gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) und ist daher nichtig.

2. Die oben dargestellten Mängel des Bebauungsplans können von der Gemeinde nicht nachträglich gemäß §§ 214, 215 BauGB behoben werden. Eine Nachbesserung scheidet aus, wenn der Abwägungsmangel – wie hier – von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt.


bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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