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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 131): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Wolfsgehege

OVG NRW, Beschluss v. 05.05.2006, Az.: 10 B 205/06


Leitsätze des Gerichts:

1. Unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Abstandflächenrechts gehen von einem 1360 m² großen Wolfsgehege mit einer ca. 3 m hohen Metallgittereinzäunung Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW aus.

2. Eine Baugenehmigung für ein Wolfsgehege kann das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme auch unter Berücksichtigung eines geringeren Schutzanspruchs im Außenbereich insbesondere im Hinblick auf das Wolfsgeheul verletzen.


Die Beschwerde des Beigeladenen ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist höher zu bewerten als das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung, weil diese bei summarischer Prüfung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen nach den vorgelegten und zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Plänen ein ca. 1360 m² großes Wolfsgehege für maximal 3 Wölfe im Außenbereich genehmigt. Das Gehege soll in nordöstlicher Richtung auf einer Länge von ca. 28m in einem Abstand von ca. 1,13m und in südöstlicher Richtung auf einer Länge von ca. 35m in einem Abstand von ca. 2m von der Grenze zum Grundstück des Antragstellers errichtet und mit einer 3m hohen Metallgitterzäunung umgeben werden.

1. Das Vorhaben verstößt gegen die nachbarschützenden Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW sind in der offenen Bauweise vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von mindestens 3,0 m freizuhalten. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, § 6 Abs. 10 S. 1 BauO NRW.
Das Gehege ist zwar kein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW, es handelt sich aber um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, die aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Erdboden verbunden ist. Von ihm gehen Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW aus. Der Schutzzweck der Vorschrift besteht darin, durch Mindestabstände die Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorzubeugen und ganz allgemein zu vermeiden, dass die Nutzungen und Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kommen dem Gehege gebäudegleiche Wirkungen zu. Im vorliegenden Verfahren ergeben sich die gebäudegleichen Wirkungen vorrangig durch die Nutzung der baulichen Anlage als Wolfsgehege. Die genehmigte Nutzung der baulichen Anlage als Gehege für 3 Wölfe ist schon im Hinblick auf die Anwesenheit der Wölfe im unmittelbaren Grenzbereich, deren Bewegung, den von ihnen ausgehenden Gerüchen und ihren Lebensäußerungen bis hin zu ihrem Geheul geeignet, zu Beeinträchtigungen zu führen, die in ihren Wirkungen denen vergleichbar sind, die von Gebäuden ausgehen.

2. Die Baugenehmigung verletzt auch das in § 35 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Das Schutzniveau des Antragstellers wird durch die Lage seines Grundstücks im Außenbereich bestimmt. Die Zumutbarkeitsschwelle entspricht dem, was gemäß §§ 3, 22 BImSchG zulässige Umwelteinwirkungen sind.
Der Senat geht bei summarischern Prüfung ebenso wie das VG davon aus, dass die von 3 Wölfen ausgehenden Lärmimmissionen insbesondere während der Nachtzeit für den Antragsteller – auch unter Berücksichtigung eines geringeren Schutzanspruchs im Außenbereich – unzumutbar sind, da ihre Wohn- und Schlafräume ca. 45m vom Gehege entfernt sind. Insbesondere das Wolfsgeheul führt wegen seiner unangenehme Höhe des Tons und dessen An- und Abschwellen insoweit zu deutlichen Beeinträchtigungen für das menschliche Ohr. Hinzu tritt, dass die Ungewissheit, wann der Lärm einsetzt bzw. abbricht, geeignet ist, die physische und psychische Anpassung an die Einwirkung zu erschweren.


bearbeitet von Dr. Elisabeth M. Mayr, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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