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Zum artenschutzrechtlichen Schutz von Wanderkorridoren von Amphibien
BVerwG, Beschluss v. 08.03.2007; Az.: 9 B 19/06
Leitsatz des Gerichts:
Wanderkorridore der Amphibien sind keine Wohn- oder Zufluchtstätten i.S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Der Entscheidung liegt eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision nach § 133 VwGO zugrunde. Es geht u.a. darum, ob der Rechtsfrage nach dem Umfang und der Bedeutung der Tatbestandsmerkmale „Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätte“ in § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das BVerwG verneint dies, da sich die Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde.
§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet es u.a., Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der besonders geschützten Tierarten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Die Vorinstanz hatte die Feststellung getroffen, der genannte Verbotstatbestand werde, was den Moorfrosch angehe, der zu den streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zähle, nicht erfüllt, wenn durch die planfestgestellte Straßentrasse lediglich mögliche Wanderkorridore dieser Art durchtrennt würden. Dies habe keine Zerstörung von Stätten i.S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zur Folge, weil die Erfassung der Amphibienwanderungen zum Ergebnis gehabt habe, dass die Wanderkorridore des Moorfrosches diffus seien und dem Moorfrosch auf beiden Seiten der Trasse Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stünden.
Schon der Wortlaut des Gesetzes lässt keinen Zweifel zu, dass Wanderkorridore von Amphibien nicht als deren Wohn- und Zufluchtstätten anzusprechen sind. Aus der Gleichsetzung mit Nist- und Brutstätten ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Wohn- und Zufluchtstätten jeweils an einen räumlich eng begrenzten Bereich anknüpfen wollte, in dem die Tiere sich zumindest eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung aufhalten, weil sie dort Ruhe und Geborgenheit suchen. Als diesem Zweck dienende Stätten mögen artspezifisch nicht nur kleinräumige Lokalitäten in Betracht. In diesem Zusammenhang bleibt aber das zeitliche Moment des Aufenthalts unverzichtbar. Die Tiere müssen sich an einem Ort niederlassen, der ihnen - nach dem Muster einer „Wohnung“ - nicht nur vorübergehend einen ihren artspezifischen Ansprüchen genügenden störungsfreien Aufenthalt ermöglichen soll. Dementsprechend hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts es abgelehnt, allgemein die Lebensräume oder auch sämtliche Lebensstätten der streng geschützten Arten dem Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zuzuordnen. Nicht geschützt sind danach z.B. die Nahrungs- und Jagdreviere (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 (325)), in denen sich die Tiere bewegen, ohne dort Ruhe und Geborgenheit zu suchen. Wie die Beschwerde selbst hervorhebt, wird mit der Aufzählung konkret benannter Stätten eine Auswahl unter den sehr vielfältigen Lebensstätten der Tiere getroffen und der vom Gesetz gewährte Schutz entsprechend eingeschränkt. Da die Aufzählung abschließend ist, wird darauf verzichtet, auch sämtliche räumlich-funktionalen Zusammenhänge in den Schutz einzubeziehen, die für die Existenz einer Tierart ebenso notwendig sein mögen wie die genannten Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten. Bei wandernden Tierarten unterfallen somit Eingriffe in die Verbindungswege zwischen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten nicht dem Verbotstatbestand.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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