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Jagdrecht: Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde
BayVerfGH, Entscheidung v. 15.11.2006; Vf. 6-VII-05 und 12-VII-05
Leitsatz des Gerichts:
Aus Art. 39 BayJG ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zu einer Brauchbarkeitsprüfung von Jagdhunden, die von anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG) nach Art. 39 Abs. 3 Halbsatz 2 BayJG auf der Grundlage einer eigenen Prüfungsordnung durchgeführt wird.
Der Kläger richtet sich mit seinem Antrag auf Zulassung zur Berufung nach § 124a Abs. 4 VwGO gegen das Urteil des VG Regensburg vom 21.02.2006. Der Kläger macht geltend, die Beklagte sei zu verurteilen, den von ihm geführten Jagdhund der Rasse „Westfalenterrier“ gemäß Art. 39 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) in Verbindung mit der „Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde“ v. 25.06.1997 zur Prüfung der jagdrechtlichen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsprüfung) zuzulassen.
Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn nach kursorischer (summarischer) Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ihr Misserfolg, oder wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
2. Der Kläger sieht die Unrichtigkeit der Entscheidung darin, dass (1.) er einen Anspruch auf Zulassung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung habe, (2.) sich aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergebe, dass gegen ablehnende vorbereitende Maßnahmen ein Rechtsmittel gegeben sein müsse, (3.) dem Landesjagdverband Bayern e.V. eine Monopolstellung für die Durchführung einer Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde zukomme, woraus ein Kontrahierungszwang herzuleiten sei und (4.) sich sein Anspruch auf Bescheidung über die Brauchbarkeit seines Hundes im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayJG auch gegen den Freistaat Bayern richte.
3. Diese Einwendungen gehen fehl.
a) Es besteht keine Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Der geltend gemachte Rechtsanspruch auf Zulassung des Westfalenterriers des Klägers zur Brauchbarkeitsprüfung ergibt sich nicht aus Art. 39 Abs. 1 und 3 BayJG. Art. 39 Abs. 1 BayJG bestimmt, dass bei jeder Such-, Drück-, Riegel- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild brauchbare Hunde in genügender Zahl zu verwenden sind und auch bei anderen Jagdarten die zur Nachsuche verwendeten Hunde brauchbar sein müssen. Art. 39 Abs. 3 BayJG ermächtigt das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten in seinem Halbsatz 1, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln. Lediglich mit der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger im Sinne des Art. 51 BayJG gemäß Art. 39 Abs. 3 Halbs. 2 BayJG betraut werden. Eine darüber hinausgehende Regelung im Sinne des vom Kl. geltend gemachten Anspruches auf Zulassung seines Westfalenterriers zu einer Prüfung enthält Art. 39 BayJG nicht.
b) Aus einer „Verordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde vom 25. Juni 1997 zur Prüfung der jagdrechtlichen Brauchbarkeit (Brauchbarkeitsprüfung)“ so noch der Klageantrag kann ein solcher Anspruch weder gegen den Freistaat Bayern noch gegen den Landesjagdverband hergeleitet werden, weil das ist zwischenzeitlich unstreitig eine Verordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 Halbs. 1 BayJG bislang nicht erlassen worden ist. Die „Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde“ vom 25. Juni 1997 des Landesjagdverbandes Bayern e.V., die nach § 21 Abs. 2 AVBayJG mit Schreiben vom 15. Juli 1997 Az. R 4-7943- 103 des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten anerkannt worden ist, stellt keine solche Rechtsverordnung im Sinne des Art. 39 Abs. 3 Halbs. 1 BayJG dar, weil sie nicht vom zuständigen Verordnungsgeber in dem dafür zuständigen Verfahren erlassen worden ist (s. dazu auch Art. 55 Nr. 2 BV). Ergänzend merkt der Senat hier an, dass ein etwaiger Anspruch auf Erlass einer solchen Verordnung, der sich allenfalls gegen den Freistaat Bayern richten kann, nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens ist.
c) Der „Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde“ vom 25. Juni 1997 selbst lässt sich ebenfalls kein Anspruch des Kl. auf Zulassung seines Westfalenterriers zu der dort näher geregelten Brauchbarkeitsprüfung entnehmen. Es handelt sich dabei um eine in § 21 Abs. 2 AVBayJG vorgesehene Prüfungsordnung, die, worauf sich der Kl. letztlich stützt, nicht nur die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen und die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunde im Sinne des Art. 39 Abs. 3 Halbs. 2 BayJG regelt, sondern in ihrem § 3 Buchst. b bis d zudem vorsieht, welche Jagdhunde unter welchen Bedingungen zu der hier näher geregelten Brauchbarkeitsprüfung zugelassen werden. Der Senat sieht darin keinen Rechtsverstoß, der dem Kl. gegenüber dem Landesjagdverband einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung eröffnet. Zum einen verpflichtet die Rechtsgrundlage für eine Subdelegation in Art. 39 Abs. 3 Halbs. 2 BayJG die nach Art. 51 BayJG anerkannten Vereinigungen der Jäger nicht, alle Hunde einer Prüfung zu unterziehen, jedenfalls nicht solange kein entsprechender Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer Prüfung durch eine Rechtsverordnung gemäß Art. 39 Abs. 3 Halbs. 1 BayJG gegeben ist. Zum anderen führen die Überlegungen des Kl., der die Rechtmäßigkeit dieser Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde vom 25. Juni 1997 in diesem Punkt beanstandet, nicht dazu, dass der Freistaat Bayern oder der Landesjagdverband diese Ordnung gleichsam unter Aussetzung deren § 3 zu vollziehen hat. Da sich nichts Gegenteiliges aus der „Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde“ vom 25. Juni 1997 ergibt, wäre es Sache des Landesjagdverbands, im Falle einer Teilrechtswidrigkeit eine neue Prüfungsordnung unter Beachtung des § 21 Abs. 2 AVBayJG zu erlassen. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG kann der Kl. keinen Anspruch auf Zulassung seines Westfalenterriers zur Brauchbarkeitsprüfung nach Art. 39 BayJG in Verbindung mit der „Ordnung zur Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde“ vom 25. Juni 1997 herleiten. So führt ein etwaiger Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht zwangsläufig und immer zu einem Leistungsanspruch, weil ein solcher Verstoß nicht die Nichtigkeit der Norm bewirkt, sondern nur deren Unvereinbarkeit mit Art. 3 GG. Das gilt insbesondere auch bei privatrechtlichen Konflikten. Ein Leistungsanspruch auf Zulassung käme, setzte man die Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis der am Streit Beteiligten voraus, allenfalls dann in Betracht, wenn sich aus Verfassungsrecht oder einfachem Recht eine hierauf gerichtete Verpflichtung der Bekl. ergäbe, was nicht der Fall ist, die Bekl. im Falle des Rechtsverstoßes mit Sicherheit allein diese Regelung wählen würden oder wie der Kl. meint etwa wegen Art. 19 Abs. 4 GG der Gleichheitsverstoß mangels anderer Rechtsschutzmöglichkeiten sich zu einem Leistungsanspruch verdichtet. Ein solchermaßen gedachter Anspruch wäre allerdings nur dann gegeben, wenn die Bekl. willkürlich handeln würden. Willkürlich handeln in diesem Sinne bedeutet, dass die Bekl. gleiche Sachverhalte ungleich behandeln, wenn also für die getroffene Differenzierung kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sachlich einleuchtender Grund besteht. Das war bislang aber nicht der Fall. Weder der Freistaat Bayern noch der Landesjagdverband haben in der Vergangenheit in einem dem Fall des Kl. vergleichbaren Sachverhalt einen nicht in das Zuchtbuch eines dem Jagdgebrauchshundverband angeschlossenen Zuchtverbandes oder vereines eingetragenen Jagdhund zur Brauchbarkeitsprüfung zugelassen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt hingegen nicht, worauf der Kl. abstellt, ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur. |
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