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Ärztliche
Behandlung als Körperverletzung
BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, Az.: 4 StR 549/06
Leitsatz des Bearbeiters
Ärztliche Heileingriffe stellen
grundsätzlich eine vorsätzliche
Körperverletzung dar. Eine Einilligung des Patienten in die
Behandlung kann nur angenommen werden, wenn dieser zuvor in der
gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine
Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche
Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist.
Der Angeklagte betreibt seit 1993 als
niedergelassener Chirurg eine Arztpraxis. Er führte in seiner
Praxis auch ambulante kosmetische chirurgische Eingriffe durch und nahm
insbesondere Fettabsaugungen (Liposuktionen) vor und entfernte
Fettschürzen (Fettschürzenplastik).
Ende April/Anfang
Mai 2002 führte der Angeklagte bei einem Patienten im Beisein
eines Narkosearztes und einer Krankenschwester einen ersten ambulanten
Eingriff durch. Er saugte zunächst bei lokaler
Betäubung am Bauch Fett ab und entfernte
anschließend in Vollnarkose operativ die
Fettschürze; außerdem richtete er einen
Bauchdeckenbruch. Über die Risiken einer Fettabsaugung und des
Betäubungsverfahrens war der Patient vor dieser Operation
aufgeklärt worden. Der Eingriff verlief komplikationslos.Am
29. Juni 2002 wurde der Patient ein weiteres Mal vom Angeklagten
operiert. Bei diesem Eingriff sollten in lokaler Anästhesie
von der ersten Operation herrührende Narbenstummel entfernt
und - auf Vorschlag des Angeklagten - nochmals Fett abgesaugt werden.
Eine (erneute) Aufklärung über die Risiken einer
Fettabsaugung unterblieb; eine Einwilligungserklärung
unterzeichnete der Patient nicht. Bei dieser Operation kam es zu
Komplikationen, an denen der Patient noch im Laufe der Operation
verstarb. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen
fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten. Eine vorsätzliche
Körperverletzung (mit Todesfolge) hat das Landgericht nicht
angenommen, da die Vornahme des Eingriffs selbst durch eine
hypothetische Einwilligung des Patienten gerechtfertigt gewesen sei und
den Angeklagten in Bezug auf eine erfolgte Überdosierung der
Medikamente nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffe. Hiergegen
wendet sich die Nebenklage mit ihrer Revision.
Die Revision
führt zum Erfolg, da das Landgericht ein
vorsätzliches Handeln des Angeklagten in Bezug auf eine
Körperverletzung zum Nachteil seines Patienten mit
rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt hat. Die Annahme des
Landgerichts, die zweite durchgeführte Liposuktion sei durch
eine (hypothetische) Einwilligung des Patienten gerechtfertigt gewesen,
hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
1. Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass
ärztliche Heileingriffe (vorsätzliche)
Körperverletzungshandlungen darstellen und deshalb
grundsätzlich der Einwilligung des Patienten
bedürfen, um rechtmäßig zu sein. Diese
Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt werden, wenn der Patient in
der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine
Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche
Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist. Dies ist hier
nicht geschehen. Nicht zu beanstanden ist der weitere Ausgangspunkt der
Schwurgerichtskammer, dass die Rechtswidrigkeit auch dann entfallen
kann, wenn im Falle eines Aufklärungsmangels, wie er hier beim
zweiten operativen Eingriff gegeben war, der Patient auch bei
ordnungsgemäßer Aufklärung in die
tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt
hätte.
2. Das Landgericht hat eine hypothetische Einwilligung
des Angeklagten mit der Begründung angenommen, der Angeklagte
habe seinem Patienten zwar nicht vor der
verfahrensgegenständlichen, jedoch vor der ersten Operation
„alle Risiken einer Fettabsaugung“
erläutert, so dass der Patient selbst bei nochmaliger
Aufklärung auch dem zweiten Eingriff zugestimmt
hätte. Diese Wertung lässt außer Acht, dass
sich eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff,
jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung, nur auf
eine lege artis, d.h. nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
durchgeführte Heilbehandlung bezieht. Die
Durchführung der zweiten Operation war jedoch vom Angeklagten
von vornherein so angelegt, dass sie nicht dem medizinischen Standard
entsprach. Nach den Feststellungen war weder die vom Angeklagten
vorgesehene Narkosemethode (Lokalanästhesie statt Vollnarkose)
unter den gegebenen Umständen regelgerecht gewählt,
noch hatte er, was in Anbetracht der unzureichenden Notfallvorbereitung
eine besondere Risikoerhöhung darstellte, ein kontinuierliches
Patientenmonitoring während des Eingriffs sichergestellt, da
er sich eines medizinischen Laien statt einer ausgebildeten
Krankenschwester als Hilfspersonal bediente.
Das Landgericht
hätte deshalb bei Prüfung der Frage, ob eine
(hypothetische) Einwilligung des Patienten vorlag, nicht lediglich auf
die Umstände der ersten, kunstgerecht durchgeführten
Operation abstellen dürfen, sondern hätte
erörtern müssen, ob der Patient auch in Kenntnis der
von der ersten Operation abweichenden Umstände in den Eingriff
eingewilligt hätte. Dies dürfte allerdings schon in
Anbetracht dessen, dass es sich weder um eine eilbedürftige,
noch um eine medizinisch indizierte, sondern lediglich um eine
kosmetische Behandlung handelte, die ohnehin erheblich genaueren
Aufklärungsanforderungen unterliegt kaum anzunehmen sein.
3. Im
Falle des Fehlens einer (hypothetischen) Einwilligung stellt sich der
operative Eingriff des Angeklagten jedoch als
tatbestandsmäßige und rechtswidrige
Körperverletzung dar. Eine vorsätzliche Tat
könnte dem Angeklagten nur dann nicht vorgeworfen werden, wenn
er, was nach den bisherigen Feststellungen aber eher fern liegt, irrig
vom Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts ausgegangen
wäre.
bearbeitet
von Ass.
iur. Florian Schmidt
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