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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 137): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Ärztliche Behandlung als Körperverletzung

BGH, Urteil vom 5. Juli 2007, Az.: 4 StR 549/06


Leitsatz des Bearbeiters

Ärztliche Heileingriffe stellen grundsätzlich eine vorsätzliche Körperverletzung dar. Eine Einilligung des Patienten in die Behandlung kann nur angenommen werden, wenn dieser zuvor in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist.



Der Angeklagte betreibt seit 1993 als niedergelassener Chirurg eine Arztpraxis. Er führte in seiner Praxis auch ambulante kosmetische chirurgische Eingriffe durch und nahm insbesondere Fettabsaugungen (Liposuktionen) vor und entfernte Fettschürzen (Fettschürzenplastik).
Ende April/Anfang Mai 2002 führte der Angeklagte bei einem Patienten im Beisein eines Narkosearztes und einer Krankenschwester einen ersten ambulanten Eingriff durch. Er saugte zunächst bei lokaler Betäubung am Bauch Fett ab und entfernte anschließend in Vollnarkose operativ die Fettschürze; außerdem richtete er einen Bauchdeckenbruch. Über die Risiken einer Fettabsaugung und des Betäubungsverfahrens war der Patient vor dieser Operation aufgeklärt worden. Der Eingriff verlief komplikationslos.Am 29. Juni 2002 wurde der Patient ein weiteres Mal vom Angeklagten operiert. Bei diesem Eingriff sollten in lokaler Anästhesie von der ersten Operation herrührende Narbenstummel entfernt und - auf Vorschlag des Angeklagten - nochmals Fett abgesaugt werden. Eine (erneute) Aufklärung über die Risiken einer Fettabsaugung unterblieb; eine Einwilligungserklärung unterzeichnete der Patient nicht. Bei dieser Operation kam es zu Komplikationen, an denen der Patient noch im Laufe der Operation verstarb. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten daraufhin wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Eine vorsätzliche Körperverletzung (mit Todesfolge) hat das Landgericht nicht angenommen, da die Vornahme des Eingriffs selbst durch eine hypothetische Einwilligung des Patienten gerechtfertigt gewesen sei und den Angeklagten in Bezug auf eine erfolgte Überdosierung der Medikamente nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffe. Hiergegen wendet sich die Nebenklage mit ihrer Revision.

Die Revision führt zum Erfolg, da das Landgericht ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten in Bezug auf eine Körperverletzung zum Nachteil seines Patienten mit rechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt hat. Die Annahme des Landgerichts, die zweite durchgeführte Liposuktion sei durch eine (hypothetische) Einwilligung des Patienten gerechtfertigt gewesen, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ärztliche Heileingriffe (vorsätzliche) Körperverletzungshandlungen darstellen und deshalb grundsätzlich der Einwilligung des Patienten bedürfen, um rechtmäßig zu sein. Diese Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt werden, wenn der Patient in der gebotenen Weise über den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist. Dies ist hier nicht geschehen. Nicht zu beanstanden ist der weitere Ausgangspunkt der Schwurgerichtskammer, dass die Rechtswidrigkeit auch dann entfallen kann, wenn im Falle eines Aufklärungsmangels, wie er hier beim zweiten operativen Eingriff gegeben war, der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte.

2. Das Landgericht hat eine hypothetische Einwilligung des Angeklagten mit der Begründung angenommen, der Angeklagte habe seinem Patienten zwar nicht vor der verfahrensgegenständlichen, jedoch vor der ersten Operation „alle Risiken einer Fettabsaugung“ erläutert, so dass der Patient selbst bei nochmaliger Aufklärung auch dem zweiten Eingriff zugestimmt hätte. Diese Wertung lässt außer Acht, dass sich eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff, jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung, nur auf eine lege artis, d.h. nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführte Heilbehandlung bezieht. Die Durchführung der zweiten Operation war jedoch vom Angeklagten von vornherein so angelegt, dass sie nicht dem medizinischen Standard entsprach. Nach den Feststellungen war weder die vom Angeklagten vorgesehene Narkosemethode (Lokalanästhesie statt Vollnarkose) unter den gegebenen Umständen regelgerecht gewählt, noch hatte er, was in Anbetracht der unzureichenden Notfallvorbereitung eine besondere Risikoerhöhung darstellte, ein kontinuierliches Patientenmonitoring während des Eingriffs sichergestellt, da er sich eines medizinischen Laien statt einer ausgebildeten Krankenschwester als Hilfspersonal bediente.
Das Landgericht hätte deshalb bei Prüfung der Frage, ob eine (hypothetische) Einwilligung des Patienten vorlag, nicht lediglich auf die Umstände der ersten, kunstgerecht durchgeführten Operation abstellen dürfen, sondern hätte erörtern müssen, ob der Patient auch in Kenntnis der von der ersten Operation abweichenden Umstände in den Eingriff eingewilligt hätte. Dies dürfte allerdings schon in Anbetracht dessen, dass es sich weder um eine eilbedürftige, noch um eine medizinisch indizierte, sondern lediglich um eine kosmetische Behandlung handelte, die ohnehin erheblich genaueren Aufklärungsanforderungen unterliegt kaum anzunehmen sein.

3. Im Falle des Fehlens einer (hypothetischen) Einwilligung stellt sich der operative Eingriff des Angeklagten jedoch als tatbestandsmäßige und rechtswidrige Körperverletzung dar. Eine vorsätzliche Tat könnte dem Angeklagten nur dann nicht vorgeworfen werden, wenn er, was nach den bisherigen Feststellungen aber eher fern liegt, irrig vom Vorliegen eines rechtfertigenden Sachverhalts ausgegangen wäre.



bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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