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Bedingter
Tötungsvorsatz
BGH, Urteil vom 26. Juli 2007, Az.: 3 StR 221/07
Leitsatz des Bearbeiters
Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der
Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend
erkennt, sein Tun werde zum Tode eines anderen führen und er
diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt.
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer
ersten Hauptverhandlung wegen Herbeiführens einer
Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem
vollendeten und zweifachem versuchten Mord zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des
Angeklagten besonders schwer wiegt. Dieses Urteil hat der Senat wegen
eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung
an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten
nunmehr wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in
Tateinheit mit zweifacher fahrlässiger
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren
und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte
Eigentümer eines älteren mehrgeschossigen Hauses mit
elf Mietwohnungen. Er wollte das Gebäude sanieren, um es
anschließend gewinnbringend zu veräußern.
Die Mieter widersetzten sich indessen seinem Vorhaben und verweigerten
den Umzug in ein anderes seiner Mietshäuser. Der Angeklagte
plante daraufhin zusammen mit einem Mitangeklagten, im Keller des
Hauses eine Verpuffung auszulösen, indem sie eine Gasleitung
durch Lockern des Verschlussstopfens um einige Umdrehungen
öffneten und das ausströmende Gas durch ein auf der
obersten Stufe der Kellertreppe aufgestelltes Teelicht
entzündeten. Hierdurch sollten nach der Vorstellung des
Angeklagten die „Wände wackeln“ und das
Haus unbewohnbar werden oder die Mieter zumindest aus Angst ausziehen.
Die Explosion führte zum Einsturz des gesamten Hauses, wodurch
sechs Bewohner getötet und zwei weitere schwer verletzt
wurden.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision, dass sich das
Landgericht nicht vom Tötungsvorsatz des Angeklagten
überzeugt und daher von dessen Verurteilung (auch) wegen
sechsfachen Mordes und zweifachen Mordversuchs abgesehen hat. Das
Rechtsmittel hatte Erfolg.
Den Erwägungen, mit denen das Landgericht bedingten
Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint, liegen unzutreffende
rechtliche Maßstäbe zu Grunde.
1. Das Landgericht ist
der Ansicht, der Angeklagte habe auf Grundlage des festgestellten
Sachverhalts ohne Tötungsvorsatz gehandelt. Zwar habe er die
naheliegende Möglichkeit erkannt, dass bei einer Gasexplosion,
die die Wände des Hauses zum Wackeln bringen und das Haus
unbewohnbar machen soll, Hausbewohner "durch herabfallende
Gebäudeteile (Putz, Steinbrocken o. ä.) oder durch
umfallendes Mobiliar" zu Tode kommen könnten. Bei dem Einsturz
des Hauses und dem dadurch bewirkten Tod mehrerer Bewohner habe es sich
aber um einen dem Angeklagten unerwünschten Taterfolg
gehandelt. Er habe das Haus beschädigen, nicht aber
zerstören wollen; gerade die Zerstörung des Hauses
sei aber die Todesursache gewesen. Wenn der Angeklagte die
Zerstörung des Hauses nicht gewollt habe, sei auch die Annahme
nicht gerechtfertigt, er habe gewollt, dass Menschen in dem Haus
sterben.
2. Bedingter Tötungsvorsatz setzt zunächst
voraus, dass der Täter es als möglich und nicht ganz
fernliegend erkennt, sein Tun werde zum Tode eines anderen
führen. Diese Folge muss er darüber hinaus zumindest
in der Weise billigend in Kauf nehmen, dass er sich zum Erreichen des
mit seinem Handeln verbundenen Endziels mit dem Tod des anderen
abfindet, ihn hinnimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein.
3.
Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht bedingten
Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint. Der
Angeklagte hatte erkannt, dass die Gasexplosion, die er verursachen
wollte, durch herabstürzende Gebäudeteile oder
umfallendes Mobiliar zum Tod von Hausbewohnern führen konnte.
Dennoch hat er von seinem Vorhaben nicht Abstand genommen und den
früheren Mitangeklagten zur Tatausführung schreiten
lassen, um seine Sanierungspläne durchzusetzen. In diesem
Falle konnte es an einem bedingten Tötungsvorsatz aber nur
dann fehlen, wenn der Angeklagte aufgrund besonderer,
außergewöhnlicher Umstände darauf
vertraute, der von ihm für möglich gehaltene Tod von
Hausbewohnern werde nicht eintreten. Dass der Angeklagte ein solches
Vertrauen gehegt hätte, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu
entnehmen. Im Hinblick auf die von ihm erkannte Gefährlichkeit
der geplanten Tat sind auch kaum Umstände vorstellbar, die
hätten geeignet sein können, ein derartiges Vertrauen
zu begründen.
4. Soweit das Landgericht demgegenüber
darauf abhebt, dem Angeklagten sei es nicht erwünscht gewesen,
dass durch die Explosion Mieter ums Leben kämen, steht dies
der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes gerade nicht entgegen.
Ebensowenig ist es von Belang, dass die Explosion stärker
ausfiel, als es sich der Angeklagte vorgestellt hatte, sie das Haus
vollständig zum Einsturz brachte und der Tod sowie die
Verletzungen von Hausbewohnern gerade durch den (vom Angeklagten nicht
vorhergesehenen und gewollten) Einsturz verursacht wurden; denn hierin
liegt nur eine unerhebliche Abweichung des tatsächlichen von
dem vom Angeklagten als möglich vorgestellten Kausalverlauf.
Maßgeblich für den Tötungsvorsatz sind die
vom Angeklagten hingenommenen tödlichen Folgen der Explosion,
nicht dagegen die genauen Abläufe, die - ausgelöst
durch die Explosion - zu diesen Folgen führten; schon gar
nicht von Bedeutung ist, in welchem Zustand sich das Haus nach
Vorstellung des Angeklagten nach der Tat befinden sollte.
5. Das
angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zur erneuten Verhandlung
an das Landgericht zurückzuverweisen.
bearbeitet
von Ass.
iur. Florian Schmidt
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