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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 137): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Bedingter Tötungsvorsatz

BGH, Urteil vom 26. Juli 2007, Az.: 3 StR 221/07


Leitsatz des Bearbeiters

Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, sein Tun werde zum Tode eines anderen führen und er diese Möglichkeit billigend in Kauf nimmt.



Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhandlung wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem vollendeten und zweifachem versuchten Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Dieses Urteil hat der Senat wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit zweifacher fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Eigentümer eines älteren mehrgeschossigen Hauses mit elf Mietwohnungen. Er wollte das Gebäude sanieren, um es anschließend gewinnbringend zu veräußern. Die Mieter widersetzten sich indessen seinem Vorhaben und verweigerten den Umzug in ein anderes seiner Mietshäuser. Der Angeklagte plante daraufhin zusammen mit einem Mitangeklagten, im Keller des Hauses eine Verpuffung auszulösen, indem sie eine Gasleitung durch Lockern des Verschlussstopfens um einige Umdrehungen öffneten und das ausströmende Gas durch ein auf der obersten Stufe der Kellertreppe aufgestelltes Teelicht entzündeten. Hierdurch sollten nach der Vorstellung des Angeklagten die „Wände wackeln“ und das Haus unbewohnbar werden oder die Mieter zumindest aus Angst ausziehen. Die Explosion führte zum Einsturz des gesamten Hauses, wodurch sechs Bewohner getötet und zwei weitere schwer verletzt wurden.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision, dass sich das Landgericht nicht vom Tötungsvorsatz des Angeklagten überzeugt und daher von dessen Verurteilung (auch) wegen sechsfachen Mordes und zweifachen Mordversuchs abgesehen hat. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Den Erwägungen, mit denen das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint, liegen unzutreffende rechtliche Maßstäbe zu Grunde.

1. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts ohne Tötungsvorsatz gehandelt. Zwar habe er die naheliegende Möglichkeit erkannt, dass bei einer Gasexplosion, die die Wände des Hauses zum Wackeln bringen und das Haus unbewohnbar machen soll, Hausbewohner "durch herabfallende Gebäudeteile (Putz, Steinbrocken o. ä.) oder durch umfallendes Mobiliar" zu Tode kommen könnten. Bei dem Einsturz des Hauses und dem dadurch bewirkten Tod mehrerer Bewohner habe es sich aber um einen dem Angeklagten unerwünschten Taterfolg gehandelt. Er habe das Haus beschädigen, nicht aber zerstören wollen; gerade die Zerstörung des Hauses sei aber die Todesursache gewesen. Wenn der Angeklagte die Zerstörung des Hauses nicht gewollt habe, sei auch die Annahme nicht gerechtfertigt, er habe gewollt, dass Menschen in dem Haus sterben.

2. Bedingter Tötungsvorsatz setzt zunächst voraus, dass der Täter es als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, sein Tun werde zum Tode eines anderen führen. Diese Folge muss er darüber hinaus zumindest in der Weise billigend in Kauf nehmen, dass er sich zum Erreichen des mit seinem Handeln verbundenen Endziels mit dem Tod des anderen abfindet, ihn hinnimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein.

3. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerhaft verneint. Der Angeklagte hatte erkannt, dass die Gasexplosion, die er verursachen wollte, durch herabstürzende Gebäudeteile oder umfallendes Mobiliar zum Tod von Hausbewohnern führen konnte. Dennoch hat er von seinem Vorhaben nicht Abstand genommen und den früheren Mitangeklagten zur Tatausführung schreiten lassen, um seine Sanierungspläne durchzusetzen. In diesem Falle konnte es an einem bedingten Tötungsvorsatz aber nur dann fehlen, wenn der Angeklagte aufgrund besonderer, außergewöhnlicher Umstände darauf vertraute, der von ihm für möglich gehaltene Tod von Hausbewohnern werde nicht eintreten. Dass der Angeklagte ein solches Vertrauen gehegt hätte, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Im Hinblick auf die von ihm erkannte Gefährlichkeit der geplanten Tat sind auch kaum Umstände vorstellbar, die hätten geeignet sein können, ein derartiges Vertrauen zu begründen.

4. Soweit das Landgericht demgegenüber darauf abhebt, dem Angeklagten sei es nicht erwünscht gewesen, dass durch die Explosion Mieter ums Leben kämen, steht dies der Annahme bedingten Tötungsvorsatzes gerade nicht entgegen. Ebensowenig ist es von Belang, dass die Explosion stärker ausfiel, als es sich der Angeklagte vorgestellt hatte, sie das Haus vollständig zum Einsturz brachte und der Tod sowie die Verletzungen von Hausbewohnern gerade durch den (vom Angeklagten nicht vorhergesehenen und gewollten) Einsturz verursacht wurden; denn hierin liegt nur eine unerhebliche Abweichung des tatsächlichen von dem vom Angeklagten als möglich vorgestellten Kausalverlauf. Maßgeblich für den Tötungsvorsatz sind die vom Angeklagten hingenommenen tödlichen Folgen der Explosion, nicht dagegen die genauen Abläufe, die - ausgelöst durch die Explosion - zu diesen Folgen führten; schon gar nicht von Bedeutung ist, in welchem Zustand sich das Haus nach Vorstellung des Angeklagten nach der Tat befinden sollte.

5. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.



bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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