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Auflösung
des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines neuen Vertrags
BAG, Urteil vom 19. Juli 2007, Az.: 6 AZR 774/06
Leitsatz des Gerichts:
Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem
Arbeitgeber einen schriftlichen
Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das
bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des
Geschäftsführerdienstverhältnisses
einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas
anderes vertraglich vereinbart worden ist. Durch einen schriftlichen
Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen
Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB
für den Auflösungsvertrag gewahrt.
Die Parteien streiten über das Bestehen
eines Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang
über die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen
außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte. Die
Klägerin war bei der Beklagten zunächst als
Steuerberaterin beschäftigt. Am 23. August 2002 schloss die
Klägerin mit der Beklagten einen unbefristeten
Geschäftsführerdienstvertrag. Die Beklagte
kündigte später den
Geschäftsführerdienstvertrag schriftlich zum 31.
Dezember 2003. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 kündigte die
Beklagte vorsorglich auch ein etwaiges Arbeitsverhältnis
fristlos. Die Klägerin hat geltend gemacht, das auf Grund des
ursprünglichen Arbeitsvertrags begründete
Arbeitsverhältnis sei durch den
Geschäftsführerdienstvertrag nicht aufgehoben worden.
Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei
unwirksam. Ihre Klage auf Fortbestand dieses
Arbeitsverhältnisses blieb erfolglos.
Die
Kündigungsschutzklage ist nicht begründet, da zum
Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung
zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden
hatte.
1. Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber
oder mit der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft,
bei der er angestellt ist, einen
Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass
hierdurch zugleich das bisherige Arbeitsverhältnis zum
Zeitpunkt des Beginns des
Geschäftsführerdienstverhältnisses
aufgelöst wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes
vertraglich vereinbart worden ist.
Durch den
Geschäftsführerdienstvertrag werden die vertraglichen
Beziehungen der Parteien zueinander auf eine neue Grundlage gestellt,
die bisherige Grundlage entfällt. Mit dem Abschluss des
Vertrages werden für den Beschäftigten bereits von
Gesetzes wegen zahlreiche neue Rechte und Pflichten aus dem GmbHG
begründet, die sich von den arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen deutlich unterscheiden. So vertritt der
Geschäftsführer etwa gemäß
§ 35 I GmbHG die Gesellschaft nach außen und nimmt
damit selbst in formaler Hinsicht eine Arbeitgeberstellung ein. Des
Weiteren trifft ihn die Außenhaftung nach § 43 GmbHG
sowie die Haftung nach § 64 II GmbHG bei verspäteter
Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schon die
gesellschaftsrechtlichen Regelungen stehen der Annahme entgegen, das
Geschäftsführerdienstverhältnis stehe dem
zuvor bestehenden Arbeitsverhältnis gleich. Zudem kann der als
Geschäftsführer Beschäftigte nach §
5 I 3 ArbGG seine Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht vor
den Arbeitsgerichten geltend machen. Weiter kann sich im Falle einer
Kündigung der Geschäftsführer einer GmbH
gemäß § 14 I KSchG nicht auf den
gesetzlichen Kündigungsschutz berufen, auch wenn er
tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis zur
Gesellschaft steht. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen
Regelungen muss einem Arbeitnehmer klar sein, dass mit dem Abschluss
eines Geschäftsführerdienstvertrags und der
Bestellung zum Geschäftsführer sein
Arbeitsverhältnis endet. Ohne besondere, vom
gekündigten Geschäftsführer darzulegende
Umstände ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der
alte Vertrag fortgelten soll.
2. Im vorliegenden Fall sind keine
tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
abweichend von der vermuteten Beendigung des
Arbeitsverhältnisses das ursprüngliche
Arbeitsverhältnis als Steuerberaterin während der
Bestellung zur Geschäftsführerin ruhend fortbestanden
hat. Es ist weder vorgetragen noch sonst wie erkennbar, dass die
Klägerin nur pro forma als “Strohmann” zur
Geschäftsführerin der Beklagten ernannt wurde.
Unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, sie habe nicht
gewusst, dass sie mit dem Abschluss des Dienstvertrags ihren Status als
Arbeitnehmerin verliere. Hierbei handelt es sich um einen
unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum.
3. Auch wenn man zu Gunsten der
Klägerin unterstellt, dass es sich bei dem
Geschäftsführerdienstvertrag um einen von der
Beklagten vorformulierten Vertrag handelt, auf dessen Inhalt die
Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte und der deshalb der
Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt, ergibt sich
kein anderes Auslegungsergebnis.
Es besteht kein Zweifel daran, dass die
Klägerin mit Abschluss des
Geschäftsführerdienstvertrags ihre vertraglichen
Beziehungen ausschließlich auf diese neue vertragliche
Grundlage gestellt hat und damit zugleich das zuvor bestandene
Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Aufnahme der
Geschäftsführertätigkeit beendet hat. Diese
Rechtsfolge ist für Arbeitnehmer in leitender Position auch
objektiv erkennbar. Ein Arbeitnehmer, der mit der Unterzeichnung des
Geschäftsführerdienstvertrags und der Bestellung zum
Geschäftsführer die sich daraus ergebenden Rechte und
Pflichten übernimmt und damit Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt,
muss – soweit nichts anderes vereinbart ist – davon
ausgehen, dass mit der vereinbarten Aufnahme der Tätigkeit als
Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis endet.
bearbeitet
von Ass.
iur. Florian Schmidt
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