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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 138): Arbeitsrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines neuen Vertrags

BAG, Urteil vom 19. Juli 2007, Az.: 6 AZR 774/06


Leitsatz des Gerichts:

Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist. Durch einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag wird in diesen Fällen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB für den Auflösungsvertrag gewahrt.



Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung durch die Beklagte. Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst als Steuerberaterin beschäftigt. Am 23. August 2002 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen unbefristeten Geschäftsführerdienstvertrag. Die Beklagte kündigte später den Geschäftsführerdienstvertrag schriftlich zum 31. Dezember 2003. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 kündigte die Beklagte vorsorglich auch ein etwaiges Arbeitsverhältnis fristlos. Die Klägerin hat geltend gemacht, das auf Grund des ursprünglichen Arbeitsvertrags begründete Arbeitsverhältnis sei durch den Geschäftsführerdienstvertrag nicht aufgehoben worden. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Ihre Klage auf Fortbestand dieses Arbeitsverhältnisses blieb erfolglos.

Die Kündigungsschutzklage ist nicht begründet, da zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hatte.

1. Schließt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber oder mit der Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft, bei der er angestellt ist, einen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass hierdurch zugleich das bisherige Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Beginns des Geschäftsführerdienstverhältnisses aufgelöst wird, soweit nicht klar und eindeutig etwas anderes vertraglich vereinbart worden ist.
Durch den Geschäftsführerdienstvertrag werden die vertraglichen Beziehungen der Parteien zueinander auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage entfällt. Mit dem Abschluss des Vertrages werden für den Beschäftigten bereits von Gesetzes wegen zahlreiche neue Rechte und Pflichten aus dem GmbHG begründet, die sich von den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen deutlich unterscheiden. So vertritt der Geschäftsführer etwa gemäß § 35 I GmbHG die Gesellschaft nach außen und nimmt damit selbst in formaler Hinsicht eine Arbeitgeberstellung ein. Des Weiteren trifft ihn die Außenhaftung nach § 43 GmbHG sowie die Haftung nach § 64 II GmbHG bei verspäteter Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schon die gesellschaftsrechtlichen Regelungen stehen der Annahme entgegen, das Geschäftsführerdienstverhältnis stehe dem zuvor bestehenden Arbeitsverhältnis gleich. Zudem kann der als Geschäftsführer Beschäftigte nach § 5 I 3 ArbGG seine Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht vor den Arbeitsgerichten geltend machen. Weiter kann sich im Falle einer Kündigung der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 14 I KSchG nicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen, auch wenn er tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelungen muss einem Arbeitnehmer klar sein, dass mit dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags und der Bestellung zum Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis endet. Ohne besondere, vom gekündigten Geschäftsführer darzulegende Umstände ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der alte Vertrag fortgelten soll.

2. Im vorliegenden Fall sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass abweichend von der vermuteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses das ursprüngliche Arbeitsverhältnis als Steuerberaterin während der Bestellung zur Geschäftsführerin ruhend fortbestanden hat. Es ist weder vorgetragen noch sonst wie erkennbar, dass die Klägerin nur pro forma als “Strohmann” zur Geschäftsführerin der Beklagten ernannt wurde. Unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass sie mit dem Abschluss des Dienstvertrags ihren Status als Arbeitnehmerin verliere. Hierbei handelt es sich um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum.

3. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich bei dem Geschäftsführerdienstvertrag um einen von der Beklagten vorformulierten Vertrag handelt, auf dessen Inhalt die Klägerin keinen Einfluss nehmen konnte und der deshalb der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt, ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis.
Es besteht kein Zweifel daran, dass die Klägerin mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags ihre vertraglichen Beziehungen ausschließlich auf diese neue vertragliche Grundlage gestellt hat und damit zugleich das zuvor bestandene Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit beendet hat. Diese Rechtsfolge ist für Arbeitnehmer in leitender Position auch objektiv erkennbar. Ein Arbeitnehmer, der mit der Unterzeichnung des Geschäftsführerdienstvertrags und der Bestellung zum Geschäftsführer die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten übernimmt und damit Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, muss – soweit nichts anderes vereinbart ist – davon ausgehen, dass mit der vereinbarten Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer sein Arbeitsverhältnis endet.



bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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