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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 138): Arbeitsrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Klagefrist bei Kündigung in der Wartezeit

BAG, Urteil von 28. Juni 2007, Az.: 6 AZR 873/06


Leitsatz des Gerichts:

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 I KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer, der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem. § 13 I 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben (Aufgabe von BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401).



Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 8. November 2004 als Kraftfahrer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Nach vorheriger Abmahnung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1. März 2005, das dem Kläger noch am selben Tage durch Boten zugeleitet wurde, wegen Arbeitsverweigerung fristlos. Mit seiner am 31. März 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger in erster Linie die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung 2005 geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Die Kündigung vom 1. März 2005 gilt gem. § 13 I 2, § 4 Satz 1, § 7 KSchG als wirksam, da der Kläger erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage erhoben hat.

1. Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gilt auch bei ordentlichen Kündigungen innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der insoweit keine Einschränkung enthält. Der Arbeitnehmer muss nicht nur innerhalb der Drei-Wochen-Frist die mangelnde soziale Rechtfertigung geltend machen, sondern auch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn er geltend machen will, die Kündigung sei aus anderen Gründen rechtsunwirksam. Damit werden auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes liegende Unwirksamkeitsgründe von der Drei-Wochen-Frist erfasst. Nach Ablauf dieser soll Klarheit darüber herrschen, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Allein die mangelnde Schriftform kann noch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht werden, weil § 4 Satz 1 KSchG nur für schriftliche Kündigungen gilt.

2. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber innerhalb der Wartezeit des § 1 I KSchG eine außerordentliche Kündigung erklärt. Die Anwendung von § 13 I 2, § 4 Satz 1 KSchG auf außerordentliche Kündigungen innerhalb der Wartezeit des § 1 I KSchG entspricht dem Zweck der Drei-Wochen-Frist, alsbald Klarheit zu erlangen, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Es gibt keinen Grund, Arbeitnehmer, die noch nicht die Wartezeit erfüllt haben, von diesem Erfordernis auszunehmen. Fände die Klagefrist nicht auch auf außerordentliche Kündigungen innerhalb der Wartezeit Anwendung, könnte der kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung (§ 242 BGB) geltend machen. Damit wären Arbeitnehmer, die innerhalb der Wartezeit gekündigt werden, gegenüber den Arbeitnehmern bessergestellt, die schon lange Jahre beschäftigt sind. Für diese unterschiedliche Behandlung gibt es keinen sachlichen Grund.

3. Der Kläger hat gegen die ihm am 1. März 2005 zugegangene außerordentliche Kündigung erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist mit einem am 31. März 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigung gilt deshalb als wirksam. Ob tatsächlich ein Kündigungsgrund vorlag, bedarf deshalb keiner Prüfung mehr.



bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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