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Klagefrist
bei Kündigung in der Wartezeit
BAG, Urteil von 28. Juni 2007, Az.: 6 AZR 873/06
Leitsatz des Gerichts:
Kündigt der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des
§ 1 I KSchG außerordentlich, hat der Arbeitnehmer,
der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will, gem.
§ 13 I 2, § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu
erheben (Aufgabe von BAG 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 - BAGE 24, 401).
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem
8. November 2004 als Kraftfahrer beschäftigt. Ein
schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Nach vorheriger
Abmahnung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit Schreiben vom 1. März 2005, das dem Kläger noch
am selben Tage durch Boten zugeleitet wurde, wegen Arbeitsverweigerung
fristlos. Mit seiner am 31. März 2005 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Klage hat der Kläger in erster Linie die
Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung 2005
geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die
Revision des Klägers blieb erfolglos.
Die Kündigung
vom 1. März 2005 gilt gem. § 13 I 2, § 4
Satz 1, § 7 KSchG als wirksam, da der Kläger erst
nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage
erhoben hat.
1. Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gilt auch
bei ordentlichen Kündigungen innerhalb der ersten sechs Monate
des Arbeitsverhältnisses. Das ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut der Vorschrift, der insoweit keine Einschränkung
enthält. Der Arbeitnehmer muss nicht nur innerhalb der
Drei-Wochen-Frist die mangelnde soziale Rechtfertigung geltend machen,
sondern auch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen
Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn er
geltend machen will, die Kündigung sei aus anderen
Gründen rechtsunwirksam. Damit werden auch außerhalb
des Kündigungsschutzgesetzes liegende
Unwirksamkeitsgründe von der Drei-Wochen-Frist erfasst. Nach
Ablauf dieser soll Klarheit darüber herrschen, ob die
Kündigung wirksam ist oder nicht. Allein die mangelnde
Schriftform kann noch nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht
werden, weil § 4 Satz 1 KSchG nur für schriftliche
Kündigungen gilt.
2. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitgeber
innerhalb der Wartezeit des § 1 I KSchG eine
außerordentliche Kündigung erklärt. Die
Anwendung von § 13 I 2, § 4 Satz 1 KSchG auf
außerordentliche Kündigungen innerhalb der Wartezeit
des § 1 I KSchG entspricht dem Zweck der Drei-Wochen-Frist,
alsbald Klarheit zu erlangen, ob die Kündigung wirksam ist
oder nicht. Es gibt keinen Grund, Arbeitnehmer, die noch nicht die
Wartezeit erfüllt haben, von diesem Erfordernis auszunehmen.
Fände die Klagefrist nicht auch auf außerordentliche
Kündigungen innerhalb der Wartezeit Anwendung, könnte
der kurzzeitig beschäftigte Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung bis zur Grenze der
Verwirkung (§ 242 BGB) geltend machen. Damit wären
Arbeitnehmer, die innerhalb der Wartezeit gekündigt werden,
gegenüber den Arbeitnehmern bessergestellt, die schon lange
Jahre beschäftigt sind. Für diese unterschiedliche
Behandlung gibt es keinen sachlichen Grund.
3. Der Kläger hat
gegen die ihm am 1. März 2005 zugegangene
außerordentliche Kündigung erst nach Ablauf der
Drei-Wochen-Frist mit einem am 31. März 2005 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage
erhoben. Die Kündigung gilt deshalb als wirksam. Ob
tatsächlich ein Kündigungsgrund vorlag, bedarf
deshalb keiner Prüfung mehr.
bearbeitet
von Ass.
iur. Florian Schmidt
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