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Zulässigkeit
eines Unterstützungsstreiks
BAG, Urteil vom 19. Juni 2007, Az.: 1 AZR 396/06
Leitsätze des Gerichts:
1. Gewerkschaftliche Streiks, die der
Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet
geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch
Art. 9 III GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der
Gewerkschaften.
2. Die Zulässigkeit eines
Unterstützungsstreiks richtet sich – wie bei anderen
Arbeitskampfmaßnahmen – nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Er ist rechtswidrig,
wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs
offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder
unangemessen ist.
Die Klägerin beschäftigt in
ihrem Druckereiunternehmen ca. 190 Arbeitnehmer. Sie ist Mitglied im
Arbeitgeberverband der Druckindustrie Niedersachsen. Auf die
Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter wendet sie die zwischen
dem Arbeitgeberverband und der beklagten Gewerkschaft ver.di
geschlossenen Tarifverträge an. Die Klägerin
gehört zu der Unternehmensgruppe N-Zeitung, deren
Konzernobergesellschaft NWZ 100% der Anteile an der Klägerin
hält. Bis zum Jahr 1982 bildeten die Klägerin und die
NWZ-Verlagsgesellschaft eine rechtliche und betriebliche Einheit. Dann
wurde die Klägerin rechtlich verselbständigt und ihr
Betrieb ausgegliedert.
Die Beklagte führte zu Beginn des Jahres
2004 einen Arbeitskampf um den Abschluss eines neuen Tarifvertrags
für Redakteure an Tageszeitungen. In dessen Rahmen streikten
in der Zeit vom 12. Januar 2004 bis zum 25. Februar 2004 etwa 40
Redakteure der NWZ-Verlagsgesellschaft. Am 6. Februar 2004 rief die
Beklagte die Mitarbeiter der Klägerin zu einem
„befristeten Solidaritätsstreik“ auf.
Daraufhin legten etwa 20 Arbeitnehmer in einer Nachtschicht ihre Arbeit
nieder. Hierdurch entstand der Klägerin ein Schaden in
Höhe von 2.500,00 Euro. Die Tarifverträge der
Druckindustrie waren zu dieser Zeit ungekündigt.
Die
Klägerin hat mit der Klage Schadensersatz verlangt. Sie hat
die Auffassung vertreten, der Aufruf zu dem Solidaritätsstreik
sei rechtswidrig gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten
war erfolgreich.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen
Schadensersatzanspruch. Der Aufruf zur Arbeitsniederlegung durch die
Beklagte war aber rechtswidrig. Es handelte sich um einen
rechtmäßigen Unterstützungsstreik.
1.
Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in
einem anderen räumlichen oder fachlichen Tarifgebiet
geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch
Art. 9 III GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit von
Gewerkschaften. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind
rechtswidrig, wenn sie zur Unterstützung des
Hauptarbeitskampfes offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht
erforderlich oder unangemessen sind.
a) Das Doppelgrundrecht des Art. 9
III GG schützt zum einen den Einzelnen in seiner Freiheit,
eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu
gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen.
Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem
Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren
Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits-
und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle
koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die
Tarifautonomie. Die Wahl der Mittel, mit denen die Koalitionen die
Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu
erreichen versuchen und die sie hierzu für geeignet halten,
überlässt Art. 9 III GG grundsätzlich ihnen
selbst. Dementsprechend werden auch Arbeitskampfmaßnahmen,
die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind
– wie etwa ein Streik – geschützt.
b) Auch
ein Streik, den eine Gewerkschaft zur Unterstützung eines auf
den Abschluss eines Tarifvertrags gerichteten Streiks ausruft,
unterfällt grundsätzlich dem Grundrechtsschutz des
Art. 9 III GG. Insbesondere in Fällen, in denen eine
Gewerkschaft für ihre Mitglieder einen (Haupt-)Arbeitskampf
führt und zu dessen Unterstützung einen anderen Teil
ihrer Mitglieder zum Unterstützungsstreik aufruft, wird
deutlich, dass auch der Unterstützungsstreik ein
koalitionsspezifisches von der Gewerkschaft zur Durchsetzung
tariflicher Forderungen ergriffenes Arbeitskampfmittel ist. Dies gilt
grundsätzlich auch, wenn die den Hauptarbeitskampf
führende und die den Unterstützungsstreik ausrufende
Gewerkschaft nicht identisch sind.
2. Die Zulässigkeit eines
Unterstützungsstreiks richtet sich nach der Ausgestaltung des
Grundrechts durch die Rechtsordnung. Dabei sind zunächst die
Grenzen zu beachten, welche die Tarifvertragsparteien für
etwaige Arbeitskämpfe selbst gezogen haben. Im
Übrigen haben die Gerichte darauf zu achten, dass ein
vorhandenes Kräftegleichgewicht zwischen den
Tarifvertragsparteien nicht gestört oder ein Ungleichgewicht
verstärkt wird. Zentraler Bewertungsmaßstab ist der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
a)
Wesentliche Beschränkungen ihrer Arbeitskampffreiheit
begründen die Tarifvertragsparteien
regelmäßig selbst durch den Abschluss von
Tarifverträgen und die sich daraus ergebende Friedenspflicht.
Es ist grundsätzlich den Tarifvertragsparteien selbst
überlassen, ihre Kampfmittel an sich wandelnden
Umständen anzupassen, um dem Gegner gewachsen zu bleiben und
ausgewogene Tarifabschlüsse zu erzielen. Dabei stellt die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sowohl Rechtfertigung
als auch Grenze dar. Konkrete Maßstäbe, nach denen
das Kräftegleichgewicht der Tarifvertragsparteien beurteilt
werden könnte, lassen sich Art. 9 III GG nicht entnehmen.
b)
Ein Kampfmittel ist geeignet, wenn durch seinen Einsatz die
Durchsetzung des Kampfziels gefördert werden kann. Dabei steht
den einen Arbeitskampf führenden Koalitionen ein
Beurteilungsspielraum sowohl bei der Frage zu, welches Kampfmittel
eingesetzt wird, als auch, wem gegenüber dies geschieht. Nur
wenn das Kampfmittel zur Erreichung des zulässigen Kampfziels
offensichtlich ungeeignet ist, kann eine Arbeitskampfmaßnahme
aus diesem Grund für rechtswidrig erachtet werden.
Erforderlich ist ein Kampfmittel, wenn mildere Mittel zur Erreichung
des angestrebten Ziels nach der Beurteilung der betroffenen Koalition
nicht zur Verfügung stehen. Die Grenze bildet auch hier der
Rechtsmissbrauch. Verhältnismäßig im
engeren Sinn schließlich ist ein Arbeitskampfmittel, das sich
unter hinreichender Würdigung der grundrechtlich
gewährleisteten Betätigungsfreiheit zur Erreichung
des angestrebten Kampfziels unter Berücksichtigung der
Rechtspositionen der von der Kampfmaßnahme unmittelbar oder
mittelbar Betroffenen als angemessen darstellt. Die Angemessenheit
eines Unterstützungsstreiks kann hiernach nicht generell
bejaht oder verneint werden.
c) Durch einen
Unterstützungsstreik verletzt eine Gewerkschaft
regelmäßig auch nicht die Friedenspflicht
gegenüber dem mit dem Unterstützungsstreik
überzogenen Arbeitgeber. Durch den lediglich zur
Unterstützung eines Hauptarbeitskampfs geführten
Streik werden in der Regel nicht die für die Streikenden
geltenden Tarifverträge in Frage gestellt, sondern andere
Streikende bei ihrer Forderung nach dem Abschluss eines Tarifvertrags
über tariflich nicht geregelte Gegenstände
unterstützt. Daneben sind Unterstützungsstreiks auch
nicht generell deshalb unzulässig, weil die Grenzen des
Tarifgebiets überschritten werden.
3. Nach diesen
Maßstäben war der vorliegende
Unterstützungsstreik nicht rechtswidrig. Er war zur
Förderung des Streikziels weder ungeeignet noch offenkundig
nicht erforderlich. Der Unterstützungsstreik war auch unter
Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten
Rechtspositionen der Klägerin
verhältnismäßig. Zwar wurde diese durch den
Streik in ihrem Recht auf die ungestörte Ausübung
ihres Gewerbebetriebs beeinträchtigt. Auch war sie weder
unmittelbar Adressatin des im Hauptarbeitskampf verfolgten Streikziels
noch gehörte sie dem Arbeitgeberverband an, gegenüber
dem die Streikforderung erhoben war und konnte dementsprechend auch
selbst nicht die Streikforderung erfüllen. Daher bedurfte sie
grundsätzlich eines stärkeren rechtlichen Schutzes
als die unmittelbar von dem Hauptarbeitskampf betroffenen Arbeitgeber.
Die Klägerin war jedoch auch keine völlig
unbeteiligte Dritte. Sie gehört vielmehr demselben
Konzernverbund an wie die in den Hauptarbeitskampf involvierte
NWZ-Verlagsgesellschaft. Wirtschaftlich sind die vom Haupt- und vom
Unterstützungsstreik betroffenen Unternehmen eng miteinander
verbunden. Schließlich handelte es sich bei dem
Unterstützungsstreik nicht um einen zeitlich lang andauernden
oder quantitativ umfangreichen Streik. Vielmehr beschränkte er
sich auf die Niederlegung der Arbeit von 20 Druckern in einer
Nachtschicht.
bearbeitet
von Ass.
iur. Florian Schmidt
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