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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 138): Arbeitsrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks

BAG, Urteil vom 19. Juni 2007, Az.: 1 AZR 396/06


Leitsätze des Gerichts:

1. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 III GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.

2. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich – wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen – nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen ist.



Die Klägerin beschäftigt in ihrem Druckereiunternehmen ca. 190 Arbeitnehmer. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Druckindustrie Niedersachsen. Auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter wendet sie die zwischen dem Arbeitgeberverband und der beklagten Gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifverträge an. Die Klägerin gehört zu der Unternehmensgruppe N-Zeitung, deren Konzernobergesellschaft NWZ 100% der Anteile an der Klägerin hält. Bis zum Jahr 1982 bildeten die Klägerin und die NWZ-Verlagsgesellschaft eine rechtliche und betriebliche Einheit. Dann wurde die Klägerin rechtlich verselbständigt und ihr Betrieb ausgegliedert.
Die Beklagte führte zu Beginn des Jahres 2004 einen Arbeitskampf um den Abschluss eines neuen Tarifvertrags für Redakteure an Tageszeitungen. In dessen Rahmen streikten in der Zeit vom 12. Januar 2004 bis zum 25. Februar 2004 etwa 40 Redakteure der NWZ-Verlagsgesellschaft. Am 6. Februar 2004 rief die Beklagte die Mitarbeiter der Klägerin zu einem „befristeten Solidaritätsstreik“ auf. Daraufhin legten etwa 20 Arbeitnehmer in einer Nachtschicht ihre Arbeit nieder. Hierdurch entstand der Klägerin ein Schaden in Höhe von 2.500,00 Euro. Die Tarifverträge der Druckindustrie waren zu dieser Zeit ungekündigt.
Die Klägerin hat mit der Klage Schadensersatz verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Aufruf zu dem Solidaritätsstreik sei rechtswidrig gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten war erfolgreich.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch. Der Aufruf zur Arbeitsniederlegung durch die Beklagte war aber rechtswidrig. Es handelte sich um einen rechtmäßigen Unterstützungsstreik.

1. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen räumlichen oder fachlichen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 III GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind rechtswidrig, wenn sie zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfes offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen sind.

a) Das Doppelgrundrecht des Art. 9 III GG schützt zum einen den Einzelnen in seiner Freiheit, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen. Geschützt ist zum anderen auch die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie. Die Wahl der Mittel, mit denen die Koalitionen die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu erreichen versuchen und die sie hierzu für geeignet halten, überlässt Art. 9 III GG grundsätzlich ihnen selbst. Dementsprechend werden auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind – wie etwa ein Streik – geschützt.

b) Auch ein Streik, den eine Gewerkschaft zur Unterstützung eines auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichteten Streiks ausruft, unterfällt grundsätzlich dem Grundrechtsschutz des Art. 9 III GG. Insbesondere in Fällen, in denen eine Gewerkschaft für ihre Mitglieder einen (Haupt-)Arbeitskampf führt und zu dessen Unterstützung einen anderen Teil ihrer Mitglieder zum Unterstützungsstreik aufruft, wird deutlich, dass auch der Unterstützungsstreik ein koalitionsspezifisches von der Gewerkschaft zur Durchsetzung tariflicher Forderungen ergriffenes Arbeitskampfmittel ist. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die den Hauptarbeitskampf führende und die den Unterstützungsstreik ausrufende Gewerkschaft nicht identisch sind.

2. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich nach der Ausgestaltung des Grundrechts durch die Rechtsordnung. Dabei sind zunächst die Grenzen zu beachten, welche die Tarifvertragsparteien für etwaige Arbeitskämpfe selbst gezogen haben. Im Übrigen haben die Gerichte darauf zu achten, dass ein vorhandenes Kräftegleichgewicht zwischen den Tarifvertragsparteien nicht gestört oder ein Ungleichgewicht verstärkt wird. Zentraler Bewertungsmaßstab ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Wesentliche Beschränkungen ihrer Arbeitskampffreiheit begründen die Tarifvertragsparteien regelmäßig selbst durch den Abschluss von Tarifverträgen und die sich daraus ergebende Friedenspflicht. Es ist grundsätzlich den Tarifvertragsparteien selbst überlassen, ihre Kampfmittel an sich wandelnden Umständen anzupassen, um dem Gegner gewachsen zu bleiben und ausgewogene Tarifabschlüsse zu erzielen. Dabei stellt die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sowohl Rechtfertigung als auch Grenze dar. Konkrete Maßstäbe, nach denen das Kräftegleichgewicht der Tarifvertragsparteien beurteilt werden könnte, lassen sich Art. 9 III GG nicht entnehmen.

b) Ein Kampfmittel ist geeignet, wenn durch seinen Einsatz die Durchsetzung des Kampfziels gefördert werden kann. Dabei steht den einen Arbeitskampf führenden Koalitionen ein Beurteilungsspielraum sowohl bei der Frage zu, welches Kampfmittel eingesetzt wird, als auch, wem gegenüber dies geschieht. Nur wenn das Kampfmittel zur Erreichung des zulässigen Kampfziels offensichtlich ungeeignet ist, kann eine Arbeitskampfmaßnahme aus diesem Grund für rechtswidrig erachtet werden. Erforderlich ist ein Kampfmittel, wenn mildere Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels nach der Beurteilung der betroffenen Koalition nicht zur Verfügung stehen. Die Grenze bildet auch hier der Rechtsmissbrauch. Verhältnismäßig im engeren Sinn schließlich ist ein Arbeitskampfmittel, das sich unter hinreichender Würdigung der grundrechtlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit zur Erreichung des angestrebten Kampfziels unter Berücksichtigung der Rechtspositionen der von der Kampfmaßnahme unmittelbar oder mittelbar Betroffenen als angemessen darstellt. Die Angemessenheit eines Unterstützungsstreiks kann hiernach nicht generell bejaht oder verneint werden.

c) Durch einen Unterstützungsstreik verletzt eine Gewerkschaft regelmäßig auch nicht die Friedenspflicht gegenüber dem mit dem Unterstützungsstreik überzogenen Arbeitgeber. Durch den lediglich zur Unterstützung eines Hauptarbeitskampfs geführten Streik werden in der Regel nicht die für die Streikenden geltenden Tarifverträge in Frage gestellt, sondern andere Streikende bei ihrer Forderung nach dem Abschluss eines Tarifvertrags über tariflich nicht geregelte Gegenstände unterstützt. Daneben sind Unterstützungsstreiks auch nicht generell deshalb unzulässig, weil die Grenzen des Tarifgebiets überschritten werden.

3. Nach diesen Maßstäben war der vorliegende Unterstützungsstreik nicht rechtswidrig. Er war zur Förderung des Streikziels weder ungeeignet noch offenkundig nicht erforderlich. Der Unterstützungsstreik war auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der Klägerin verhältnismäßig. Zwar wurde diese durch den Streik in ihrem Recht auf die ungestörte Ausübung ihres Gewerbebetriebs beeinträchtigt. Auch war sie weder unmittelbar Adressatin des im Hauptarbeitskampf verfolgten Streikziels noch gehörte sie dem Arbeitgeberverband an, gegenüber dem die Streikforderung erhoben war und konnte dementsprechend auch selbst nicht die Streikforderung erfüllen. Daher bedurfte sie grundsätzlich eines stärkeren rechtlichen Schutzes als die unmittelbar von dem Hauptarbeitskampf betroffenen Arbeitgeber. Die Klägerin war jedoch auch keine völlig unbeteiligte Dritte. Sie gehört vielmehr demselben Konzernverbund an wie die in den Hauptarbeitskampf involvierte NWZ-Verlagsgesellschaft. Wirtschaftlich sind die vom Haupt- und vom Unterstützungsstreik betroffenen Unternehmen eng miteinander verbunden. Schließlich handelte es sich bei dem Unterstützungsstreik nicht um einen zeitlich lang andauernden oder quantitativ umfangreichen Streik. Vielmehr beschränkte er sich auf die Niederlegung der Arbeit von 20 Druckern in einer Nachtschicht.



bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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