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Sozialauswahl
bei krankheitsbedingten Fehlzeiten
BAG, Urteil vom 31. Mai 2007, Az.: 2 AZR 306/06
Leitsatz des Gerichts:
Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines
Arbeitnehmers begründet bei der Sozialauswahl für
sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse im Sinne von
§ 1 III 2 KSchG, einen anderen vergleichbaren und nach
§ 1 III 1 KSchG weniger schutzbedürftigen
Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.
Die am 23. Juni 1950 geborene, verheiratete
Klägerin war seit dem 15. Oktober 1991 bei der Beklagten als
„Wirtschaftshilfe“ beschäftigt und
verrichtete in einem Krankenhaus auf der Intensivstation Reinigungs-
und Servicearbeiten. Im Jahr 1998 erlitt die Klägerin einen
Herzinfarkt. Sie wurde mit einem Grad der Behinderung von 50 als
Schwerbehinderte anerkannt. Daraufhin wurde sie zunächst im
Bereich „Sterilgut“ des Krankenhauses eingesetzt,
der später geschlossen wurde. Nach einer zeitweisen
Arbeitsunfähigkeit wurde die Klägerin in die
Wäscherei/Nähstube des Krankenhauses umgesetzt. In
dem früheren Arbeitsbereich der Klägerin auf der
Intensivstation setzte die Beklagte ab Mai 1998 die am 27. August 1955
geborene, verheiratete Arbeitnehmerin N als
„Stationshilfe“ ein.
In der Zeit vom 16. Januar 1999
bis zum 30. September 2004 war die Klägerin an insgesamt 293
Tagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Nachdem der Betrieb
der Wäscherei an eine Drittfirma ausgelagert worden war,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der
Klägerin zum 30. September 2004. Das Arbeitsgericht gab der
daraufhin erhobenen Kündigungsschutzklage statt, das
Landesarbeitsgericht wies sie in der Berufungsinstanz ab. Die Revision
führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das
Landesarbeitsgericht hat die von der Beklagten vorgenommene
Sozialauswahl zu Unrecht als gerechtfertigt ansehen. Ob die
Kündigung der Klägerin wirksam ist, steht damit noch
nicht fest.
1.
Allerdings war die Kündigung der
Klägerin durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt
(§ 1 II 2 KSchG). Durch die Schließung und
Auslagerung der Wäscherei sind die entsprechenden
Arbeitsplätze weggefallen. Diese Arbeiten konnten damit nicht
mehr von der Beklagten selbst und von ihren Mitarbeitern
ausgeführt werden.
2.
Unklar bleibt nach den bisherigen
Feststellungen jedoch, ob die Kündigung nach § 1 III
KSchG sozial ungerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat den
Rechtsbegriff des berechtigten betrieblichen Interesses unzutreffend
ausgelegt.
a)
Nach § 1 III 2 KSchG sind in die soziale Auswahl
nur solche Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren
Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse,
Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer
ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs, im berechtigten
betrieblichen Interesse liegt. Bei der Feststellung eines solchen
„betrieblichen Interesses“ müssen jedoch
auch die Belange des sozial schwächeren Arbeitnehmers
berücksichtigt werden. Die „betrieblichen
Interessen“ müssen daher berechtigt im Kontext mit
der Sozialauswahl sein. Je schwerer bei der Abwägung das
soziale Interesse wiegt, umso gewichtiger müssen die
Gründe für die Ausklammerung des
Leistungsträgers sein.
b) Das
Landesarbeitsgericht hat nicht
festgestellt, ob die Mitarbeiterin N überhaupt ein
„Leistungsträger“ iSd. § 1 III 2
KSchG ist. Frau N ist, wenn eine Vergleichbarkeit zwischen ihr und der
Klägerin gegeben sein sollte, deutlich sozial
stärker. Sie war zum Kündigungszeitpunkt 48 Jahre alt
und wies eine Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren
auf. Die Klägerin war hingegen 53 Jahre alt, seit
zwölf Jahren im Betrieb der Beklagten beschäftigt und
ist schwerbehindert. Dementsprechend wäre die Auswahl zu
Lasten der gekündigten Klägerin nur gerechtfertigt,
wenn eine Weiterbeschäftigung von Frau N im berechtigten
betrieblichen Interesse liegen würde. Dabei können
auch andere Faktoren als Fähigkeiten, Kenntnisse und
Leistungen dazu führen, einen sozial stärkeren
Arbeitnehmer bei Vorliegen eines entsprechenden berechtigten
betrieblichen Interesses weiterzubeschäftigen. Allerdings ist
zu beachten, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die
„Nachteile“ des zu kündigenden und sozial
schutzwürdigen Arbeitnehmers zur Begründung seines
berechtigten betrieblichen Interesses berufen kann. Entscheidend ist
vielmehr, ob der „Leistungsträger“ dem
Betrieb erhebliche Vorteile vermittelt. Deshalb kann nicht allein
darauf abgestellt werden, dass die Klägerin
krankheitsanfälliger ist.
Die Beklagte kann sich deshalb nur
wirksam auf eine Weiterbeschäftigung von Frau N berufen, wenn
diese in einem besonderen Maße für den Betrieb
erforderlich wäre. Dazu reicht eine deutlich geringe
Fehlzeitenquote allein nicht aus. Etwas anderes kann allenfalls dann
gelten, wenn bei besonderen Arbeitsaufgaben oder
Tätigkeitsbereichen (beispielsweise bei
Schlüsselpositionen mit Schlüsselqualifikationen) ein
kurzfristiger Ersatz anderer Arbeitnehmer nicht oder nur mit sehr
großen Schwierigkeiten organisiert werden kann. Die Beklagte
hat jedoch nicht hinreichend dargetan, dass eine
Weiterbeschäftigung der sozial stärkeren
Mitarbeiterin N im berechtigten betrieblichen Interesse lag.
3. Die
fehlenden Feststellungen müssen nun durch das
Landesarbeitsgericht nachgeholt werden.
bearbeitet
von Ass.
iur. Florian Schmidt
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