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Bestimmung
der Wartezeit bei mehreren Arbeitsverhältnissen
BAG, Urteil vom 19. Juni 2007, Az.: 2 AZR 94/06
Leitsätze des Gerichts:
Auf die Wartezeit sowohl nach § 1 I KSchG als
auch nach § 90 I Nr. 1 SGB IX sind Zeiten eines
früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben
Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in
einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren
Arbeitsverhältnis steht (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 -
AP KSchG 1969 §1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG §1 Nr.
49 und - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307).
Hiervon ist
regelmäßig auszugehen, wenn das
Arbeitsverhältnis lediglich deshalb rechtlich unterbrochen
ist, weil sich der Arbeitgeber (Land) bei einem Arbeitnehmer (Lehrer)
dazu entschlossen hat, das Arbeitsverhältnis während
der Zeit, in der keine Arbeitsleistung anfällt (Schulferien),
nicht fortzuführen.
Die Parteien streiten über die
Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die 1971 geborene
Klägerin, anerkannte Schwerbehinderte, hat eine Ausbildung
für das Lehramt für Sonderpädagogik
absolviert. Auf Grund eines auf den Beginn der Sommerferien 2004
befristeten Arbeitsvertrags war sie seit 16. Februar 2004
zunächst an einer Schule für Lernbehinderte beim
beklagten Land mit 18 Pflichtstunden eingesetzt. Zu Beginn des neuen
Schuljahres schlossen die Parteien einen Vertrag über die
unbefristete Anstellung der Klägerin mit 27,5 Pflichtstunden
für eine Beschäftigung als Lehrerin an
öffentlichen Sonderschulen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2005
kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum
31. Mai 2005. Eine Zustimmung des Integrationsamtes hat es nicht
eingeholt. Der Personalrat wurde zu einer „Kündigung
in der Probezeit“ beteiligt. Die dagegen eingereichte
Kündigungsschutzklage der Klägerin war
erfolgreich.
Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung ist
wegen der fehlenden Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam.
Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin galt
im Zeitpunkt der Kündigung der besondere
Kündigungsschutz des § 85 SGB IX.
1.
Nach §
90 I Nr. 1 SGB IX gelten die Vorschriften über den
Sonderkündigungsschutz nicht für schwerbehinderte
Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs
der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht
länger als sechs Monate besteht.
a)
Diese Frist ist an die in
§ 1 I KSchG enthaltene Frist angelehnt, so dass die dazu von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entsprechend
heranzuziehen sind. Zwar fordert § 90 I Nr. 1 SGB IX den
„ununterbrochenen“ Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses über mindestens sechs Monate,
ein alleiniges Abstellen auf diesen Wortlaut würde jedoch Sinn
und Zweck des Gesetzes nicht gerecht. Wird das
Arbeitsverhältnis allein auf Veranlassung des Arbeitgebers
für einen verhältnismäßig kurzen
Zeitraum unterbrochen, so kann sich je nach den Umständen der
Arbeitgeber auf die von ihm selbst gesetzte Ursache der Unterbrechung
des Arbeitsverhältnisses nicht berufen. So würde es
etwa dem Regelungszweck des Gesetzes widersprechen, ein
Arbeitsverhältnis, das an einem Freitag auf Veranlassung des
Arbeitgebers beendet worden ist, trotz Wiedereinstellung des
Arbeitnehmers am darauffolgenden Montag auch dann als rechtlich
unterbrochen anzusehen, wenn an dem in die Zeit der Unterbrechung
fallenden Wochenende nicht einmal eine Arbeitspflicht bestand.
b) Auf
die Wartezeit sowohl nach § 1 I KSchG als auch nach §
90 I Nr. 1 SGB IX sind daher Zeiten eines früheren
Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen,
wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen
Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis
steht, wobei es insbesondere auf Anlass und Dauer der Unterbrechung
sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung ankommt. Bei der
Prüfung, wann von einem solchen sachlichen Zusammenhang
zwischen mehreren Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden
kann, können keine festen zeitlichen Grenzen zugrunde gelegt
werden.
2.
Nach diesen Grundsätzen bestand im Fall der
Klägerin ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine
Unterbrechung von sechs Wochen schon so erheblich ist, dass nur auf
Grund besonderer Umstände noch von einem rechtlich
„ununterbrochenen“ Arbeitsverhältnis
ausgegangen werden kann. Derartige „besondere
Umstände“ sind hier jedoch gegeben.
Die Tatsache,
dass das Arbeitsverhältnis während der Schulferien
rechtlich unterbrochen war, reicht für eine nach § 90
I Nr. 1 SGB IX zu berücksichtigende Unterbrechung nicht aus.
Als rechtfertigender Grund für eine solche Handhabung kann
nicht allein der Umstand gesehen werden, dass während der
Schulferien kein Unterricht anfällt, da sonst der Arbeitgeber
auf diese Weise den Schwerbehindertenschutz unterlaufen
könnte. Der sachliche Zusammenhang der beiden
Arbeitsverhältnisse scheitert auch nicht daran, dass die
Klägerin zunächst an einer Schule für
Lernbehinderte, danach an einer Schule für geistig Behinderte
tätig war. Die Ausbildung der Klägerin für
das Lehramt für Sonderpädagogik umfasst beide
Schultypen. Der unterschiedliche Umfang der Arbeitsleistung reicht
für eine Verneinung des Zusammenhangs ebenfalls nicht aus.
Auch Eignungsgesichtspunkte haben die Entscheidung des beklagten
Landes, das Arbeitsverhältnis zu beenden, nicht erkennbar
beeinflusst. Hätte sich die Klägerin in dem ersten
befristeten Arbeitsverhältnis nicht bewährt,
wäre kaum verständlich, dass das beklagte Land ihr im
unmittelbaren Anschluss an die Sommerferien einen neuen Vertrag
angeboten hat. Unter diesen Umständen
verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich das
beklagte Land auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
berufen hat und von einem noch nicht länger als sechs Monate
bestehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen ist.
bearbeitet
von Ass.
iur. Florian Schmidt
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