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Beweislastumkehr beim Gebrauchtwagenkauf
BGH, Urteil vom 18. Juli 2007, Az.: VIII ZR 259/06
Leitsatz des Gerichts:
Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Er hatte von dem Beklagten, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen PKW mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 € erworben. Der Kläger nutzte das Fahrzeug auch zum Transport von schwer beladenen Anhängern und legte mit ihm rund 2.000 km zurück. Nach etwa vier Wochen wurde in einer Werkstatt festgestellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfes wurde weiter festgestellt, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf.
Amts- und Landgericht wiesen die entsprechende Klage ab. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch aus § 437 Nr. 2, § 434 I, § 323 I, § 346 I, § 348 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu Unrecht verneint.
1. Der Anspruch setzt voraus, dass das gekaufte Fahrzeug bereits bei Übergabe an den Kläger mangelhaft war. Einen Nachweis hierfür konnte der Kläger allerdings nicht erbringen. Zwar ist es möglich, aber nicht sicher, dass die Zylinderkopfdichtung bereits bei Übergabe des Fahrzeugs defekt war. Auch lässt sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ventilstege gerissen sind, keine sichere Aussage treffen. Andere Mängel des Fahrzeugs, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger vorgelegen haben können, sind nicht ersichtlich.
2. Zugunsten des Klägers ist jedoch von einer Beweislastumkehr nach § 476 BGB auszugehen. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten sind hier erfüllt.
a) An dem Fahrzeug hat sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe ein Sachmangel gezeigt. Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen trifft dabei grundsätzlich den Käufer. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dieser Beweislast ist der Kläger jedoch nachgekommen. Das Fahrzeug ist insoweit mangelhaft, als die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen sind. Dies gilt unabhängig davon, welcher der drei Schadensverläufe, die der Sachverständige unangegriffen als möglich angesehen hat, tatsächlich stattgefunden hat. Nicht geklärt ist allein die Frage, ob der Defekt der Zylinderkopfdichtung und die daraus folgende oder dafür ursächliche Überhitzung des Motors, auf die nach den Ausführungen des Sachverständigen auch das Reißen der Ventilstege zurückzuführen ist, bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten waren und deswegen die Mängelhaftung des Beklagten begründen oder ob sie durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers erst nach Gefahrübergang entstanden sind und deswegen der Beklagte nicht für sie haftet. Für diese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die zutage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben.
b) Die Vermutung des § 476 BGB ist hier auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Mangels unvereinbar wäre. Dies trifft nicht schon für einen Mangel zu, der typischerweise jederzeit eintreten kann und deshalb keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrübergangs zulässt. Bei einer solchen Einschränkung würde die Vermutung des § 476 BGB entgegen dem aus dem Wortlaut der Vorschrift hervorgehenden Regel-Ausnahme-Verhältnis regelmäßig gerade in den Fällen leer laufen, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann.
3. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Daher ist die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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