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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 139): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Ausweichmanöver bei Wildwechsel

BGH, Urteil 11. Juli 2007, Az.: XII ZR 197/05


Leitsatz des Gerichts:

Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig.



Die Parteien streiten um Schadensersatz für einen Unfall mit einem Mietwagen. Der Beklagte hatte bei der Beklagten einen BMW 318 gemietet, wobei eine Haftungsbefreiung mit Selbstbehalt in Höhe von 550 € für selbstverschuldete Unfälle vereinbart wurde. In den Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es hierzu: "Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn ... er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben ..."
Bei einer Fahrt mit dem Mietwagen verursachte der Beklagte gegen 4.00 Uhr morgens auf der Autobahn einen Unfall. Bei einem Ausweichmanöver aufgrund eines Wildwechsels touchierte er die Leitplanke, wodurch am Fahrzeug ein Schaden von ca. 8.900 € entstand. Das Landgericht hat der Klage auf Ausgleich dieses Schadens in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten lediglich zur Zahlung des Selbstbehalts in Höhe von 550 €. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.

Der Kläger haftet nur in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes, da er den Schaden nicht grob fahrlässig verursacht hat.

1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsse. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist dabei nicht jeweils nach der konkreten Versicherungssituation unterschiedlich zu definieren, sondern wird grundsätzlich einheitlich bestimmt.
Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu bewerten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind. Haben die Tatsachengerichte hiergegen nicht verstoßen, sind etwaige unterschiedliche Beurteilungen ähnlich liegender Sachverhalte hinzunehmen.

2. Im vorliegenden Fall lässt die Wertung des OLG, der Beklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt, im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führte.
Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, das reflexartige Ausweichen des Beklagten als Reaktion auf das plötzliche Auftauchen eines Fuchses stelle grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, führt nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils. Zwar mag die Aussage des Berufungsgerichts, eine Reflexhandlung stelle grundsätzlich kein grob fahrlässiges Fehlverhalten dar, zu weit gehen und zu allgemein sein. So wäre in der Situation des Beklagten ein reflexartiges abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einer scharfen Abbremsung, aufgrund dessen der Fahrer die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert, in der Regel auch subjektiv als grob fahrlässig begangener Fahrfehler zu bewerten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im konkreten Fall die Würdigung des Berufungsgerichts Bestand hat, wonach dem Beklagten subjektiv grobe Fahrlässigkeit nicht anzulasten ist. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist davon auszugehen, dass der Beklagte, als zum Unfallzeitpunkt ein Fuchs die von ihm nachts mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h befahrene Autobahn kreuzte, reflexartig leicht nach rechts ausgewichen ist und dabei mit dem Fahrzeug der Klägerin die Leitplanke gestreift hat. Dass das Berufungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten bewertet hat, liegt im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums und ist rechtlich nicht zu beanstanden.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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