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HWS auch bei Geschwindigkeiten unter 10 km/h
Urteil des LG Augsburg vom 15.02.2000 Az: 4 S 4743/98
Leitsatz des Bearbeiters:
Quasi bei jeder kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung kann es zu einer Verletzung der Halswirbelsäule kommen. Liegt diese jedoch unter 10 km/h, so sind hohe Anforderungen an die Beweisführung des verletzten Klägers zu stellen. Das alte Dogma, dass ein Schleudertrauma erst bei Geschwindigkeitsänderungen von 12-15 km/h denkbar sei, entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Wissenschaft.
Die Klägerin war in einen Auffahrunfall verwickelt, bei der ihr PKW durch den Aufprall mit einer Geschwindigkeit von ca. 7 - 10 km/h nach vorne gestoßen wurde. Hierbei erlitt sie angeblich ein Halswirbelschleudertrauma.
Ein Arzt bestätigte das Vorliegen des HWS, umstritten ist jedoch, ob dies Unfallfolge sein kann.
Die Klägerin macht Schmerzensgeldansprüche gegen Halter, Fahrer und Versicherer des unfallverursachenden PKWs geltend.
In der ersten Instanz unterlag sie, ihre Berufung gegen dieses Urteil war jedoch erfolgreich.
Das bisher gültige Dogma, dass ein HWS bei Geschwindigkeitsänderungen von unter 10 km/h mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Wissenschaft.
Die bisherige wissenschaftliche Meinung stützt sich hierbei auf Versuche an Leichen sowie an freiwilligen Versuchspersonen.
Versuche an Leichen berücksichtigten aber nur das mechanische, keinesfalls das biomechanische oder gar biologische Geschehen. Die daraus gewonnenen Ergebnisse seien daher nur sehr eingeschränkt auf den lebenden Organismus übertragbar.
Die Versuche mit Versuchspersonen seien auch nicht tauglich, da diese zum einen lediglich subjektive Empfindungen wiedergäben, zum anderen "das entscheidende Moment der Überraschung entfällt, d. h. der Einwirkung auf eine nicht durch Abwehrmechanismen gestützte Wirbelsäule bzw. Muskulatur."
Daher bedarf es in jedem Fall einer Einzelfallprüfung durch das Gericht, bei der nachzuprüfen ist, ob die Beschwerden tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen sind und nicht andere Ursachen vorliegen oder die Verletzung gar simuliert wird.
Im einzelnen sei hier vor allem zu prüfen:
- Richtung der Krafteinwirkung
- individuelle Physis des Opfers
- erhobene und erfasste Befunde der behandelnden Ärzte
Je geringer die Geschwindigkeit jedoch sei, desto höhere Anforderungen seien an den beweisbelasteten Kläger zu stellen.
bearbeitet von Assessor Oliver Negele
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