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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 140): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Gentechnikrecht: Genetisch veränderter Mais

BayVGH, Beschluss v. 21.06.2007, Az. 22 CE 07.1294


Leitsatz des Gerichts:

Ein Imker hat keinen Anspruch darauf, den Anbau von gentechnisch verändertem Mais der Linie MON 810 auf einer von seinem Bienenhaus ca. 1,5 bis 2 km entfernt gelegenen staatlichen Versuchsfläche zu untersagen bzw. darauf, dass die Anbaufläche vor der Blüte abgeerntet wird.



1. Der Antragsteller, Betreiber einer nachhaltigen Liebhaber-Imkerei, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Verlust der Verkehrs- und Verbrauchsfähigkeit seiner für die Verwendung als Lebensmittel vorgesehenen Imkereiprodukte infolge des vom Antragsgegner durchgeführten Anbaus von genetisch verändertem Mais der Linie MON 810 zu verhindern.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2007 gab das Verwaltungsgericht dem Antrag (insoweit) statt, als es den Antragsgegner verpflichtete, auf den Grundstücken FlNrn. 287/1, 288, 289 der Gemarkung K. den Mais der Linie MON 810 vor der Blüte zu ernten oder die Pollensamen dieser Maispflanzen während der Blütezeit mehrfach so abzuschneiden, dass kein Maispollen von den Bienen aufgenommen werden kann. Hiergegen haben der Antragsgegner und die Beigeladenen Beschwerde eingelegt.

2. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen haben Erfolg.In Bezug auf den von ihm hergestellten Honig hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Dem Regelungssystem des Gentechnikgesetzes ist zu entnehmen, dass Abwehransprüche eines Dritten gegen einen „Anbauer“ wie den Antragsgegner, der aufgrund der den Beigeladenen erteilten Inverkehrbringensgenehmigung (vgl. § 14 Abs. 5 GenTG) mangels eigener Freisetzung (vgl. § 3 Nr. 5 GenTG) keiner Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz zum Ausbringen des Saatgutes bedarf, unabhängig vom jeweils zulässigen Rechtsweg nur eingeschränkt bestehen. Solche können gegen einen „Anbauer“ nur nach Maßgabe der § 16 b, § 36 a GenTG in Betracht kommen.
Die Beigeladenen weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass nach der Wertung des Gesetzgebers Abwehr- und Unterlassungsansprüche von Nachbarn zugunsten eines Ausgleichsanspruchs in Geld (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) ausgeschlossen sein können. Beide Anspruchsgrundlagen, sei es § 26 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 b, § 1 GenTG - Drittschutz der Vorsorgepflicht unterstellt -, sei es § 1004, § 906 BGB analog i.V.m. § 36 a GenTG, haben jedenfalls folgende gemeinsame Voraussetzungen:
Durch die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, durch die Beimischung oder durch sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen muss eine wesentliche Beeinträchtigung der jeweils geschützten Rechtsgüter erfolgen (vgl. § 16 b Abs. 1 Satz 1 GenTG bzw. § 36 a Abs. 1 GenTG); der „Anbauer“ muss die gute fachliche Praxis i.S. des § 16 b Abs. 2 und 3 GenTG nicht eingehalten haben (vgl. § 16 b Abs. 2 GenTG bzw. § 36 a Abs. 2 GenTG). Die in § 36 a GenTG getroffenen Festlegungen zum Begriff der „wesentlichen Beeinträchtigung“ können dabei auch im Rahmen der Vorsorgepflicht nach § 16 b Abs. 1 GenTG herangezogen werden (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/3088 S. 27). Die genannten Voraussetzungen sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

a) Im vorliegenden Eilverfahren kann nicht geklärt werden, ob es sich bei im Honig eingeschlossenen Pollen von Maispflanzen der Linie MON 810 um „gentechnisch veränderte Organismen“ (GVO) i.S. des § 3 Nrn. 1 und 3 GenTG bzw. im Sinne von Art. 2 Nrn. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 handelt; letztere nimmt weitgehend Bezug auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2001/18/EG (in Folge: Freisetzungsrichtlinie), wobei dort - leicht abgewandelt – von „genetisch veränderten Organismen“ die Rede ist. Zwar haben die Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt, dass es sich aus wissenschaftlicher Sicht bei Organismen in diesem Sinne nur um funktionstüchtige bzw. lebende Einheiten handeln kann, und dass zu dem Zeitpunkt, in dem der Honig verbrauchsfähig ist, die darin enthaltenen Maispollen bereits abgestorben sind. Gleichwohl besagt dieses noch nichts darüber, wie insbesondere der europäische Normgeber den von ihm verwendeten Begriff des „Organismus“ verstanden hat. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass es in rechtlicher Hinsicht beispielsweise auch allein auf die abstrakte, typische Vermehrungs- oder Übertragungsfähigkeit der Spezies ankommen könnte, also auf die autonome individuelle Fähigkeit zur Fortpflanzung zu einem konkreten Zeitpunkt womöglich nicht abgestellt werden darf. Bezeichnend erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die maßgeblichen europäischen Organe offensichtlich davon ausgehen, dass es sich bei im Honig eingeschlossenen Pollen um GVO handelt. Hierauf weist zu Recht auch der Antragsteller hin.

b) Zudem liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der durch § 1 Nrn. 1 und 2 GenTG geschützten Rechtsgüter des Antragstellers vor. Insbesondere sind die von ihm befürchteten Auswirkungen, die in § 36 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GenTG beispielhaft als wesentlich bezeichnet werden, nicht gegeben, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass im Honig enthaltene Pollen von Maispflanzen der Linie MON 810 im Rechtssinne GVO sind. Nach den in § 36 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GenTG genannten Fallbeispielen liegt eine wesentliche Beeinträchtigung insbesondere dann vor, wenn ein Erzeugnis wegen seines Eintrags von GVO nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf oder nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes oder nach anderen Vorschriften nur unter Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden darf.
Hierauf beruft sich der Antragsteller in erster Linie. Er meint, sein Honig dürfe wegen der in ihm enthaltenen Pollen der Maislinie MON 810 aufgrund Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, obwohl er nach übereinstimmender Ansicht nur sehr geringfügige Bestandteile davon enthalten kann. Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation gefolgt. Es hat den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 als eröffnet gesehen und eine 0 % Schwelle für das Vorhandensein von GVO der Maislinie MON 810 als Voraussetzung für das Inverkehrbringen des Honigs angenommen.
Dem kann im Hinblick auf nachvollziehbare Beurteilungen von Organen der Europäischen Gemeinschaft nicht gefolgt werden. Für das Verständnis der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 kommt den Äußerungen der zu ihrem Vollzug berufenen Organe der Europäischen Gemeinschaft erhebliche Bedeutung zu. Diese gehen übereinstimmend davon aus, dass jedenfalls die Zulassungsvorschriften der Art. 3 ff. der Verordnung für Honig, der unbeabsichtigt Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält, nicht gelten. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass die Einschätzung dieser Gremien für die Gerichte nicht bindend ist und außerdem die Begründung hierfür variiert. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Einschätzung gleichwohl für rechtlich nachvollziehbar. Damit fällt das Inverkehrbringen des Honigs nicht unter das Verbot des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

c) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner als „Anbauer“ seine Pflichten gemäß § 16 b Abs. 1 GenTG verletzt hätte. Es ist nicht hinreichend dargetan, dass er beim Anbau der Pflanzen nicht die gute fachliche Praxis i.S. von § 16 b Abs. 2 und 3 GenTG eingehalten hätte. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sind gesetzlich nicht abschließend festgelegt. Eine diesbezügliche Rechtsverordnung gemäß § 16 b Abs. 6 GenTG hat die Bundesregierung noch nicht erlassen. Der bisher vorliegende Verordnungsentwurf, Stand 5.4.2007, sowie die Empfehlungen der Kommission vom 23. Juli 2003 (2003/556/EG) geben in Bezug auf die Einhaltung der guten fachlichen Praxis gegenüber Imkern nichts her. Gemäß § 16 b Abs. 3 Nr. 1 GenTG gehören zur guten fachlichen Praxis beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen insbesondere Maßnahmen, um Einträge in andere Grundstücke bei Aussaat und Ernte zu verhindern sowie Auskreuzungen in andere Kulturen und in Wildpflanzen benachbarter Flächen zu vermeiden, insbesondere durch Mindestabstände, Sortenwahl, Durchwuchsbekämpfung oder Nutzung von natürlichen Pollenbarrieren. Aufgrund des Umstands, dass nach öffentlich bekannt gemachten wiederholten Äußerungen der für die Lebensmittelzulassung zuständigen europäischen Vollzugsbehörden und nachfolgend der für das Gentechnikgesetz zuständigen nationalen Vollzugsbehörden Imkereibetriebe durch den Anbau der Maislinie MON 810 nicht wesentlich beeinträchtigt werden, nachdem sie Beschränkungen beim Inverkehrbringen des Honigs nicht zu befürchten haben, erscheint es bereits fraglich, ob von einer Nichteinhaltung der guten fachlichen Praxis gesprochen werden könnte, wenn der Abstand des Maisanbaus des Antragsgegners zum Imkereibetrieb des Antragstellers geringer wäre, als er tatsächlich ist. Als allgemeine Mindestabstände wurden bisher 150 bis 300 m diskutiert. Jedenfalls bei dem hier vorliegenden Abstand von ca. 1,5 bis 2 km zum Imkereibetrieb des Antragstellers sowie aufgrund des Umstands, dass zwischen dem Betrieb und den Anbauflächen der Ort K. liegt, der auch für die Bienen eine Art natürlicher Barriere darstellt, ist die gute fachliche Praxis eingehalten.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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