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Erstinstanzliche Zuständigkeit beim Umweltinformationsanspruch
BVerwG, Beschluss v. 12.06.2007, Az. 7 VR 1.07
Leitsatz des Gerichts:
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO betreffen, erfasst nicht Streitigkeiten um Ansprüche auf Auskunft über planfeststellungspflichtige Vorhaben, die auf das Umweltinformationsgesetz gestützt sind.
Die Antragsteller begehren den Zugang zu Umweltinformationen.
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für eine Entscheidung über den gestellten Antrag sachlich unzuständig. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 2d Abs. 1 Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPlG). Nach diesen Vorschriften entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben des Baues oder der Änderung von Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen betreffen. Die hier anhängig gemachte Streitigkeit betrifft nicht im Sinne dieser Zuständigkeitsregelung das Planfeststellungsverfahren für den Bau der Magnetschwebebahnstrecke von München Hauptbahnhof zum Flughafen München.
2. Zweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO ist es, durch die Verkürzung des Verwaltungsgerichtsverfahrens auf eine Instanz die Verwirklichung der Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur zu beschleunigen, die von der Vorschrift erfasst werden. Zugleich sollen durch die Konzentration der Streitsachen beim Bundesverwaltungsgericht divergierende Entscheidungen vermieden werden. Diesem Gesetzeszweck wird nur eine Auslegung der Vorschrift gerecht, die alle Verwaltungsstreitverfahren erfasst, die einen unmittelbaren Bezug zu konkreten Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO haben. Nur dieses weite Verständnis des Begriffs „betreffen“ verhindert die Aufspaltung gerichtlicher Zuständigkeiten und die damit verbundenen Verzögerungen und rechtlichen Divergenzen. In diesem Sinne muss ein unmittelbarer Bezug zu einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO gegeben sein (Urteil vom 5. Dezember 2001 BVerwG 9 A 13.01 NVwZ 2002, 470, 471). Das ist beispielsweise der Fall, wenn um Maßnahmen gestritten wird, die zeitlich und sachlich der späteren Planfeststellung oder Plangenehmigung vorausgehen, indem sie der Vorbereitung eines solchen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens dienen oder einen Ausschnitt der Probleme darstellen, die in einem laufenden Planfeststellungsverfahren zu lösen sind (Beschluss vom 18. Mai 2000 BVerwG 11 A 6.99 NVwZ 2000, 1168). § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO verlangt mithin, dass über die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung für ein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift gestritten wird (Urteil vom 10. August 2000 BVerwG 4 A 11.99 NVwZ 2001, 206, 208).
3. Zwar will danach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO unter anderem verhindern, dass über bloße Verfahrensfragen im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens in einem anderen Rechtszug entschieden wird als über den umfassenderen Streit um die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung selbst (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 30. August 1989 7 B II 3/89 NVwZ 1989, 1178). Das gilt jedoch nur, soweit ein Streit um die Rechtmäßigkeit der betreffenden Planfeststellung, der in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, seinem Gegenstand nach tatsächlich den Streit um vorausgehende Verfahrensfragen umfasst. Hier handelt es sich hingegen um zwei Streitgegenstände, die in verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Voraussetzungen zu behandeln sind.
4. Der Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG besteht unabhängig von einem Planfeststellungsverfahren und seiner Beteiligung an ihm. Er kann zwar auch von Betroffenen und Einwendern zeitlich parallel während eines Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht aber auch in diesem Fall neben und getrennt von den Informationsrechten, die Einwender und Betroffene im Planfeststellungsverfahren haben. Der Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen wird außerhalb des Planfeststellungsverfahrens erfüllt. Er vermittelt kein zusätzliches Verfahrensrecht im Planfeststellungsverfahren.
Eine nicht ordnungsgemäße, insbesondere verspätete Erfüllung des Anspruchs auf freien Zugang zu Umweltinformationen ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines ergehenden Planfeststellungsbeschlusses. Für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist allein maßgeblich, ob der Betroffene und Einwender die Rechte auf Einsicht in Unterlagen hat wahrnehmen können, die ihm § 73 VwVfG, die entsprechenden Vorschriften der Fachplanungsgesetze (hier § 2 MBPlG) oder die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 UVPG) einräumen. Waren Gegenstand eines Anspruchs auf freien Zugang zu Umweltinformationen Unterlagen, die nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG hätten ausgelegt werden müssen oder in die nach § 72 Abs. 1 Halbs. 2 i.V.m. § 29 VwVfG hätte Einsicht gewährt werden müssen, kann die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nur aus einer Verletzung dieser Verfahrensrechte hergeleitet werden. Unerheblich ist hingegen, ob daneben ein Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen geltend gemacht worden ist.
5. Da danach das Planfeststellungsverfahren einerseits und das Verfahren auf Gewährung freien Zugangs zu Umweltinformationen andererseits gänzlich getrennt nebeneinander stehen, bedarf es keiner Beschleunigung des Verfahrens auf Gewährung von Umweltinformationen durch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, um das Planfeststellungsverfahren nicht entgegen dem Gesetzeszweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zu verzögern.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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