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Straßenplanungsrecht: Einstufung einer Umgehungsstraße als „Ortsstraße“
BayVGH, Urteil v. 12.10.2007, Az. 8 N 06.783
Leitsätze des Gerichts:
1. Stellt eine Gemeinde einen sog. isolierten Straßenbebauungsplan auf, muss sie spätestens mit dem Aufstellungsbeschluss die Straßenklasse bestimmen (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).
2. Für die Festlegung der Straßenklasse sind die tatsächlich zu erwartenden Verkehrsbeziehungen und die Funktion im gesamten Verkehrsnetz maßgebend. Vorrangig maßgeblich ist dabei die Netzfunktion.
3. Eine erhebliche Bedeutung der Umgehungsstraße für den überörtlichen Verkehr steht ihrer Einstufung als Gemeindestraße entgegen.
Der Antragsteller wendet sich gegen den am 11. November 2005 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 39 "Westtangente" der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des im Außenbereich liegenden Grundstücks der Gemarkung F., auf dem er eine tierärztliche Klinik betreibt sowie mit seiner Familie wohnt.
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan Nr. 39 "Westtangente" der Antragsgegnerin leidet an einem Mangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgt daraus, dass sein Grundstück infolge des Straßenbauvorhabens einer nicht unerheblichen Lärmbelastung ausgesetzt sein würde, da die Straßentrasse in einem Abstand von nur ca. 20 m bis 30 m zu seinem Anwesen verlaufen würde (vgl. BVerwG vom 26.2.1999 NVwZ 2000, 197).
2. Der verfahrensgegenständliche (isolierte Straßen-)Bebauungsplan der Antragsgegnerin leidet an einem materiellen Fehler, der vom Antragsteller bereits im Planaufstellungsverfahren geltend gemacht wurde. Die Einstufung der "Westtangente" als Ortsstraße im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Art. 46 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) ist rechtswidrig und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
a) Die Antragsgegnerin bezweckt mit dem Bebauungsplan Nr. 39, ihre Innenstadt von der hohen Verkehrsbelastung durch die B 25 zu entlasten. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, die Straße als Ortsstraße zu errichten. Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass sich die "Westtangente" als Umgehungsstraße für die B 25 darstelle und somit eine überörtliche Straße geplant werde.
Ortsstraßen sind gemäß Art. 46 Nr. 2 BayStrWG Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinn des Baugesetzbuches dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen. Für die erforderlichen Ortsstraßen innerhalb eines Gemeindegebiets sind die Gemeinden gemäß Art. 47 Abs. 1 BayStrWG die Träger der Straßenbaulast; sie haben die Straßen nach ordnungsgemäßer Herstellung unverzüglich zu widmen (Art. 47 Abs. 2, Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG). Demgegenüber haben neben den Bundesfernstraßen im Sinn von § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) die Staatsstraßen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) und die Kreisstraßen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG) eine überörtliche Funktion im Verkehrsnetz. Für diese Straßen mit überörtlicher Funktion haben der Bund (§ 5 Abs. 1 FStrG) bzw. der Freistaat Bayern (Art. 41 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG) oder die Landkreise und kreisfreien Gemeinden (Art. 41 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG) die Straßenbaulast. Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 FStrG bzw. Art. 42 Abs. 1 BayStrWG sind im Fall der Antragsgegnerin - einer Gemeinde mit rund 12.000 Einwohnern - nicht gegeben. Plant demnach die Antragsgegnerin tatsächlich eine Straße mit überörtlicher Funktion, so ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB a.F. in Zweifel zu ziehen, weil die Planung aus rechtlichen, insbesondere kompetenziellen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG vom 24.10.1990 Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23; vom 25.8.1997 NUR 1998, 138; vom 28.1.1999 NUR 2000, 445; BayVGH vom 24.2.1999 BayVBl 2000, 242).
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können Verkehrsflächen Inhalt der Festsetzungen eines Bebauungsplans sein; das bedeutet aber nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Straße unbeschränkt zur Verfügung stünde. Nach Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG ist es möglich, auch Staatsstraßen und Kreisstraßen zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan zu machen, für die an sich gemäß Art. 36 Abs. 1 und 2 BayStrWG das Verfahren der Planfeststellung vorgeschrieben wäre (vgl. dazu auch § 9 Abs. 4 BauGB a.F.). Dasselbe gilt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG in Bezug auf Bundesfernstraßen. Aussicht auf Verwirklichung bieten solche Planungen durch Bebauungsplan aber nur, wenn sich der zuständige Straßenbaulastträger mit dem Bau der Straße einverstanden erklärt hat. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass dem jeweiligen Straßenbaulastträger gegen seinen Willen durch eine Gemeinde eine Bundesfernstraße, eine Staatsstraße oder eine Kreisstraße aufgedrängt würde. Im vorliegenden Fall wäre dies der Versuch, eine bestehende Bundesstraße durch die Alternative einer Westumgehung zu ersetzen, die wiederum die Qualität einer Bundesfernstraße, Staatsstraße oder zumindest Kreisstraße hätte.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Straße noch nicht die Einstufung in eine bestimmte Straßenklasse verbunden sei. Mit dem Neubau einer Straße ist notwendigerweise die Planung für die Einreihung in eine bestimmte Straßenklasse verbunden. Der Bau und die anschließende Widmung als "Straße" schlechthin ist rechtlich nicht möglich. Neuerdings sieht Art. 6 Abs. 7 Satz 1 BayStrWG in seiner seit dem 1. Mai 2007 geltenden Fassung (§ 3 Nr. 1 a des Gesetzes zur Erweiterung und Erprobung von Handlungsspielräumen der Kommunen vom 10.4.2007 GVBl S. 271/274) deshalb vor, dass bei Straßen, deren Bau in einem Bebauungsplan geregelt wird und für die die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden kann, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 in diesem Zeitpunkt vorliegen. Auch dies erfordert schon in der Planungsphase Überlegungen, welche Straßenklasse realisiert werden soll. Für Landesstraßen bestimmt Art. 3 Abs. 1 BayStrWG gleichzeitig, dass die Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung zwingend in Straßenklassen einzuteilen sind.
Bei der Beurteilung, welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt und in welche Straßenklasse sie dementsprechend einzureihen ist, steht den Behörden weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative zu; vielmehr handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Verkehrsbedeutung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.
b) Im vorliegenden Fall sind nicht nur die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen in den Blick zu nehmen, die für die künftige Straßenverbindung prognostiziert werden, sondern es ist auch die Funktion der durch den Bebauungsplan festgesetzten Straße im genannten Verkehrsnetz zu untersuchen. Es kann dabei unterstellt werden, dass der auf der geplanten Straße zu erwartende Verkehr auch örtlichen Charakter haben wird, insbesondere als Verkehr zwischen dem Gewerbegebiet westlich und den Wohngebieten östlich der bestehenden B 25. Die Straße wird aber auch dem überörtlichen Verkehr dienen, indem sie Durchgangsverkehr von der bestehenden B 25 aufnimmt, der im Raum zwischen Augsburg und Würzburg fließt. Die "Westtangente" hat damit eben nicht die hauptsächliche Erschließungs- und Zubringerfunktion, die eine Gemeindestraße im Sinne von Art. 46 BayStrWG kennzeichnet. Sie würde vielmehr nach ihrer Errichtung Teil eines übergeordneten Verkehrsnetzes sein und dem Durchgangsverkehr dienen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG) oder zumindest den überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises bzw. zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden vermitteln (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG).
Nach allem scheitert der Bebauungsplan Nr. 39 der Antragsgegnerin an der fehlerhaften Einstufung der geplanten Umgehungsstraße; auf die weiteren Rügen des Antragstellers, insbesondere zum Lärmschutz, kommt es damit vorliegend nicht mehr an.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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