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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 140): Öffentliches Recht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Naturschutzrechtliche Bewirtschaftungsvereinbarung

BayVGH, Urteil v. 12.10.2007, Az. 8 N 06.783


Leitsatz des Gerichts:

Liegen fachliche Gründe des Naturschutzes vor, besteht bei Bewirtschaftungsvereinbarungen im Rahmen des „Vertragsnaturschutzes“ ein sachlicher Zusammenhang im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG auch dann, wenn Vereinbarungen über in anderen Gesetzen geregelte Materien (hier: Ausübung der Jagd) getroffen werden.



Der Kläger ist Inhaber einer Teichwirtschaft und beantragte die Teilnahme am Vertragsnaturschutz für das Jahr 2000. Die Teiche, die vom Kläger zu fischereilichen Zwecken genutzt werden, liegen in seinem Eigenjagdbezirk, für den keine jagdrechtlichen Beschränkungen bestehen. Der Beklagte bot den Abschluss eines Vertrags an, nach dessen Inhalt u.a. das Auswildern von Wassergeflügel untersagt und die Jagdausübung eingeschränkt sein sollte. Damit war der Kläger nicht einverstanden und bot seinerseits den Abschluss eines Vertrags ohne entsprechende Auflagen an. Zum Abschluss eines Vertrags für das Jahr 2000 kam es daher nicht.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und sinngemäß beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, mit ihm einen Bewirtschaftungsvertrag für das Jahr 2000 ohne eine Einschränkung der Jagdausübung und ohne das Verbot, Enten auszuwildern, abzuschließen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

1. Die Beschwerde hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG vorliegt, wenn in einem Bewirtschaftungsvertrag im Rahmen des so genannten Vertragsnaturschutzes eine Einschränkung der Jagdausübung und das Verbot, Enten auszuwildern, als Vertragsbedingungen aufgenommen werden.

2. Diese Frage lässt sich verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf:

a) Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG können nur im sachlichen Zusammenhang stehende Leistungen und Gegenleistungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 1 VwVfG vereinbart werden. Wird eine Bewirtschaftungsvereinbarung im Rahmen des so genannten Vertragsnaturschutzes abgeschlossen, in dem sich die Naturschutzbehörde zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet und die andere Vertragspartei dazu, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, besteht ein sachlicher Zusammenhang, wenn die Maßnahmen bzw. deren Unterlassen den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl. § 1 BNatSchG) dienen. Für die Gegenleistung müssen dabei sachliche und damit naturschutzfachliche Gründe vorliegen. Liegen derartige naturschutzfachliche Gründe vor, kann es auch zulässig sein, wenn die Naturschutzbehörde sich als Gegenleistung den Verzicht auf eine Nutzung oder die Beschränkung einer Nutzung versprechen lässt, deren rechtliche Zulässigkeit sich nach anderen als naturschutzrechtlichen Vorschriften richtet, selbst wenn für deren Vollzug andere Behörden zuständig sind. Allerdings darf eine Beschränkung der Nutzung nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unvereinbar sein. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind hier die geforderten Beschränkungen der Jagdausübung mit dem irrevisiblen Landesjagdrecht vereinbar.

b) Verträge, in denen sich eine Naturschutzbehörde zu einer Geldleistung verpflichtet, dienen insbesondere dazu, dass die andere Vertragspartei Leistungen erbringt, zu denen sie rechtlich nicht (oder zumindest nicht entschädigungslos) verpflichtet ist. Deshalb konnte hier entgegen der Auffassung der Beschwerde die Behörde verlangen, aus Gründen des Naturschutzes die Jagdausübung über die bestehenden naturschutz- und jagdrechtlichen Grenzen hinaus einzuschränken. Denn diese Einschränkung sollte nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts gerade dazu dienen, die naturschutzfachlichen Ziele zu erreichen, die mit der Hingabe finanzieller Mittel gefördert werden sollten. Dem Kläger stand es frei, das Vertragsangebot der Behörde nicht anzunehmen.


bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.

 
 
 
 
   
 
 
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