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Straßenverkehrsrecht: Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (Punktsytem)
BayVGH, Urteil v. 12.10.2007, Az. 8 N 06.783
Leitsätze des Gerichts:
1. § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Aufenthaltsort um den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen handelt.
2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG gestützten Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kommt es nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der in § 4 StVG getroffenen Regelung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an.
Mit der Klage vom 30. August 2006 begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 28. Juli 2006, mit dem seine Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG angeordnet wird.
Im Klageverfahren hat der Kläger insbesondere die örtliche Zuständigkeit der Beklagten bezweifelt sowie geltend gemacht, dass die am 8. August 2001 begangene Tat seit dem 11. September 2006 tilgungsreif sei. Diese Tilgungsreife sei grundsätzlich in einem Widerspruchsverfahren sowie vorliegend im Klageverfahren zu berücksichtigen, da der Kläger aufgrund der Sonderregelung in Mittelfranken (weitgehende Abschaffung des Widerspruchsverfahrens) nicht schlechter gestellt werden dürfe. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die gerügte fehlende örtliche Zuständigkeit jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG nicht zur Aufhebung des Bescheids vom 28. Juli 2006 führt. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach Art. 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. Art. 46 BayVwVfG). Eine Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist danach unerheblich, wenn der Behörde kein Entscheidungsspielraum zustand, sei es weil das anwendbare materielle Recht der Verwaltung generell keinen Spielraum eröffnet (sog. rechtliche Alternativlosigkeit), oder der an sich gegebene Spielraum sich im konkreten Einzelfall auf Null reduziert hat (allg. Meinung; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 46 RdNr. 30). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei der Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt, bei der der Behörde kein Ermessen zusteht. Soweit die Bevollmächtigten des Klägers vortragen, dass auch die zwingende Entscheidung durch die örtliche Zuständigkeit beeinflusst werden könne, weil eine andere Behörde einen anderen Informationsstand haben und zu einem anderen Zeitpunkt entscheiden könne, ist dies nicht beachtlich. Art. 46 BayVwVfG stellt maßgeblich darauf ab, ob eine andere Sachentscheidung getroffen werden kann. Diese Frage richtet sich allein nach dem anzuwendenden materiellen Recht. Die Zuständigkeitsregelung des § 73 FeV dient der innerbehördlichen Ordnung des Verfahrens. Sie ist sowohl für die Entscheidungsfindung selbst als auch für den sachlichen Gehalt der Entscheidung der Behörde unerheblich (vgl. BVerwG vom 17.2.1981 BayVBl 1981, 342/344). Wenn vorgetragen wird, dass die örtliche Zuständigkeit hier auch Einfluss auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt haben könne (kein Widerspruchsverfahren in Mittelfranken), ist dies nicht zutreffend (vgl. unten).
2. Soweit die Bevollmächtigten des Klägers Ausführungen zu der Annahme des Verwaltungsgerichts machen, dass die Beklagte örtlich zuständig gewesen sei, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich darauf an. Der Senat weist nur darauf hin, dass die Beklagte auch als Behörde des Aufenthaltsortes des Klägers in Betracht kommt (§ 73 Abs. 2 Satz 1 FeV). Nach dem eigenen Vortrag hält sich der Kläger besuchsweise regelmäßig in Fürth auf, vor allem um dort auch Umgang mit seinem Sohn zu haben. Im Zulassungsverfahren haben die Bevollmächtigten die Adresse in Fürth als Zustelladresse angegeben. § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV setzt nicht voraus, dass es sich bei dem Aufenthaltsort um den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers handelt, ausreichend ist die körperliche Anwesenheit des Klägers (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 73 FeV RdNr. 6, § 68 StVZO RdNr. 11). Feststellungen zum Aufenthaltsort des Klägers zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens wurden nicht getroffen.
3. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gestützten Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kommt es nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der in § 4 StVG getroffenen Regelung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe einer solchen Verfügung an. Diese Rechtsansicht hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Juni 2007 (11 CS 06.3037) vertreten. Er hat dort zu einer auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden und sich dabei auch ausdrücklich der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2005 (3 BS 232/05) zur Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG angeschlossen. Es würde der Systematik des § 4 StVG widersprechen, wenn im Laufe des Widerspruchsverfahrens eintretende Veränderungen zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers berücksichtigt würden und er nur aus diesen Gründen von den in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen verschont bliebe. Damit kommt es auf die Frage, ob vorliegend ein dem Abschluss eines Widerspruchsverfahrens entsprechender Zeitpunkt heranzuziehen ist, nicht mehr an. Auch ist es unschädlich, dass sich das Verwaltungsgericht zu der Frage, welcher Beurteilungszeitpunkt bei einer Anordnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG mit anschließendem Widerspruchsverfahren gilt, letztlich nicht festgelegt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen nicht vor, wenn das Urteil im Ergebnis offensichtlich richtig ist (vgl. BVerwG vom 10.3.2004 7 AV 4/03).
Ergänzender Hinweis des Gerichts :
Mit dieser Entscheidung entwickelt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof seine mit dem Beschluss vom 08.06.2007 (Az.: 11 CS 06.3037) eingeleitete Rechtsprechung weiter. Dort hatte er bereits für eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Erlass der Verfügung (Ausgangsbescheid) als maßgeblichen Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit abgestellt. Dieser Entscheidung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG kommt in Bayern praktische Bedeutung nur noch für die Fälle zu, in denen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar vor dem 01.07.2007 bekannt gegeben wurde. Denn aufgrund der seit 01.07.2007 geltenden Neufassung des Art. 15 AGVwGO, die für nach diesem Zeitpunkt bekannt gegebene Verwaltungsakte anzuwenden ist (§ 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007, GVBl. S. 390), entfällt für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG das Widerspruchsverfahren (siehe IMS vom 05.06.2007, Gz.: IC4-0004-46, S. 3). Da für Anfechtungsstreitigkeiten wie hier regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, kommt es seither ohnehin auf den Erlass der Verfügung als nunmehr noch einziger Behördenentscheidung an.
bearbeitet von Dr. Elisabeth Rademacher, LL.M. Eur.
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