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Verabredung zum Verbrechen: Anforderungen an den Tatbestand
BGH, Urteil vom 28. Juni 2006, Az.: 3 StR 140/07
Leitsatz des Bearbeiters:
Die Verabredung eines Verbrechens nach § 30 II StGB setzt nicht die Festlegung aller Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat voraus, sondern erfordert nur, dass diese in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist.
Das Landgericht hatte die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, die Tötung der Ehefrau des Angeklagten H. verabredet zu haben. Nach dem festgestellten Sachverhalt entwickelte sich zwischen den bereits anderweitig verheirateten Angeklagten ein Liebesverhältnis. Nachdem der Angeklagte H. geäußert hatte, dass eine Scheidung „mit dem Haus und den vier Kindern“ sein finanzieller Ruin sei und es eine gemeinsame Zukunft nur gebe, wenn seiner Ehefrau etwas zustoße, strebten beide Angeklagte deren Tötung ernsthaft an. Die Angeklagte K. schlug vor, sie besorge Gift, das der Angeklagte H. seiner Ehefrau beibringen solle. Dies lehnte der Angeklagte H. ab, da der Verdacht sogleich auf ihn falle, und machte den Gegenvorschlag, dass er eine Gelegenheit arrangieren könne, bei der die Angeklagte K. Gift in eine Getränkeflasche geben könne. Zwischen beiden Angeklagten war es noch zu keiner Einigung über die Modalitäten der Tatbegehung gekommen, als die Pläne vorzeitig aufgedeckt wurden.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Verabredung eines Verbrechens nach § 30 II StGB verneint, weil es für eine hinreichende Konkretisierung der Tat noch weiterer Vereinbarungen über Ort, Zeit und Art der Ausführung bedurft hätte. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die rechtliche Bewertung des Landgerichts hält einer Nachprüfung nicht stand.
1. Eine Verabredung im Sinne des § 30 II StGB muss, soweit hier von Bedeutung, drei Elemente aufweisen:
- den Entschluss von mindestens zwei Personen,
- jeweils als Mittäter
- ein bestimmtes Verbrechen zu begehen.
Die Verabredung eines Verbrechens setzt dabei nicht die Festlegung aller Einzelheiten der in Aussicht genommenen Tat, sondern nur voraus, dass diese in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert ist. Insoweit gilt nichts anderes als für die Absprache eines Tatplans von Mittätern nach § 25 StGB oder die Bestimmtheit der zu begehenden Tat bei der Anstiftung nach § 26 StGB. Eine strafbare Verabredung wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass Zeit, Ort und Modalitäten der geplanten Ausführung im Einzelnen noch offen bleiben.
2. Hier war die in Aussicht genommene Tat ausreichend konkretisiert. Nach den Feststellungen waren die Angeklagten fest entschlossen, in gemeinschaftlichem Zusammenwirken und im gemeinsamen Interesse (um eine gemeinsame Zukunft zu ermöglichen) also als Mittäter die Tötung der Ehefrau des Angeklagten H. herbeizuführen, wobei beide erwogen hatten, ihr Gift beizubringen. Damit waren Tatbeteiligte, Tatbestand (§ 212 bzw. § 211 StGB), Tatmittel, Tatopfer und Tatmotiv beschrieben. Offen blieb lediglich, bei welcher geeigneten Gelegenheit und in welcher konkreten Arbeitsteilung die Ausführung erfolgen sollte. Dies vermag die Bestimmtheit der verabredeten Tat nicht in Frage zu stellen.
3. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Dabei weist der Senat auf folgendes hin:
a) Die Frage, ob die Angeklagten bereits einen festen Tatentschluss gefasst hatten, wird näher zu untersuchen sein. Grundsätzlich ist auch bei unsicherer Tatsachengrundlage eine feste Verabredung möglich; ob sie im Einzelfall vorliegt, ist Tatfrage. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob das Ob der Tötung bereits fest beschlossen und nur noch das Wie der konkreten Tatausführung offen war, oder ob die Beteiligten nur allgemein tatgeneigt waren, sich aber vorbehalten hatten, erst dann endgültig den Tatentschluss zu fassen, wenn die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Erbringung der jeweiligen Tatbeiträge, feststehen.
b) Sollte der neue Tatrichter danach von einem festen Tatentschluss ausgehen, wird weiter zu prüfen sein, ob sich die Abrede jeweils auf die Erbringung eines mittäterschaftlichen Tatbeitrags richtete. Angesichts der beiderseitigen Tatherrschaft und des hohen gemeinsamen Tatinteresses wird Mittäterschaft aber unabhängig vom Gewicht der jeweiligen Tatbeiträge nahe liegen.
Lässt sich keine Verabredung im Sinne des § 30 II StGB feststellen, wird getrennt für beide Angeklagte zu prüfen sein, ob nicht in einzelnen Äußerungen gegenüber dem jeweils anderen eine versuchte Anstiftung nach § 30 I StGB liegt.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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