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Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot
BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, Az.: 2 BvR 1847/07
Leitsatz des Bearbeiters:
Will der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen geltend machen, muss er im Einzelnen die nach dem jeweiligen Verfahrensstand gebotene Maßnahme und die damit mutmaßlich zu erzielende Beschleunigung des Verfahrens konkret darlegen.
Die Beschwerdeführer befinden sich seit Januar bzw. Juli 2005 wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Im Juli 2005 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Hannover. Die Hauptverhandlung begann im Oktober 2005. Bislang haben über 50 Verhandlungstage stattgefunden. Dies entspricht einer Verhandlungsdichte von rund zwei Terminen pro Monat. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer inklusive Unterbrechungen und Pausen betrug knapp über zwei Stunden pro Verhandlungstag. Eine Haftbeschwerde der Beschwerdeführer blieb ohne Erfolg. Die auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gestützte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführer haben die erhobene Rüge nicht hinreichend substantiiert vorgebracht.
1. Bei der Geltendmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots muss der Beschwerdeführer im Einzelnen die nach dem jeweiligen Verfahrensstand gebotene Maßnahme und die damit mutmaßlich zu erzielende Beschleunigung des Verfahrens konkret darlegen, sofern sich dies nicht ausnahmsweise aus den sonstigen Umständen des Falles erschließt.
Daran fehlt es hier. Die Mitteilung der Anzahl der Hauptverhandlungstage und der Dauer der jeweiligen Sitzungen ist für sich allein noch nicht geeignet, die Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen in der Sache nachvollziehbar aufzuzeigen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer zusätzlich den Ablauf der jeweiligen Sitzungstage schildern, damit gegebenenfalls geprüft werden kann, ob die Ursache für eine frühzeitige Beendigung des Verhandlungstages im Verantwortungsbereich der Justiz oder des Beschwerdeführers wurzelt. Die Verfassungsbeschwerde enthält insoweit keinerlei Ausführungen. Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer auf, welchen Stand die Beweisaufnahme gegenwärtig hat und welchen sie haben könnte, wenn in größerem Umfang verhandelt worden wäre.
2. Im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verfahrens ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei absehbar umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert.
a) Diesen Voraussetzungen genügen hier die anberaumten Fortsetzungstermine nach derzeitiger Aktenlage nicht. Bei einer Dauer der Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafkammer lediglich im Oktober einen, im November vier, im Dezember 2007 drei und im Januar 2008 vier Termine angesetzt hat. Die Strafkammer wird deshalb künftig auch um bereits eingetretene Verzögerungen aufzufangen vermehrt verhandeln müssen, um dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Hierfür dürfte es erforderlich sein, weitere Termine zu bestimmen, so dass beginnend ab Oktober sehr viel häufiger als bislang verhandelt werden kann. Dabei erscheint es insbesondere im Hinblick auf die schon lang dauernde Untersuchungshaft des Beschwerdeführers nicht unzumutbar, dass monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig verhandelt wird. Gegebenenfalls sind weitere Pflichtverteidiger zu bestellen, um dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer beschleunigten Durchführung seines Prozesses Rechnung zu tragen.
b) Kann dem nicht entsprochen werden, ist der Haftbefehl unverzüglich aufzuheben. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass auch erst noch bevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen bereits eingetretenen gleichstehen. Der Beschwerdeführer hat es nicht zu vertreten, wenn seine Haftsache nicht binnen angemessener Zeit zum Abschluss gelangt, nur weil dem Gericht die personellen und sächlichen Mittel fehlen, die zur ordnungsgemäßen Bewältigung des Geschäftsanfalls erforderlich sind. Die mit der Haftprüfung betrauten Gerichte verfehlen die ihnen obliegende Aufgabe, den Grundrechtsschutz der Betroffenen zu verwirklichen, wenn sie angesichts des Versagens des Staates, die Justiz mit dem erforderlichen richterlichen Personal auszustatten, die im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gebotenen Konsequenzen nicht ziehen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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