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Verwertung einer früheren Aussage bei Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007, Az.: 1 StR 296/07
Leitsatz des Bearbeiters:
Ein Zeuge kann auch außerhalb der Hauptverhandlung die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts erklären und gleichzeitig der Verwertung seiner früheren Aussagen in der zustimmen. Entscheidend hierfür ist, dass sich der Zeuge zur Überzeugung des Gerichts darüber klar ist, dass ohne seine Zustimmung die in Rede stehende nichtrichterliche Vernehmung nicht verwertet werden könnte.
Dem Angeklagten wird die Tötung seiner Ehefrau zur Last gelegt. Der Zeuge und Nebenkläger ist deren Bruder. Während des Ermittlungsverfahrens machte er bei der Polizei Angaben zur Sache. In der Hauptverhandlung erklärte der ihm als Beistand bestellte Rechtsanwalt, dass der geladene, aber nicht erschienene Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch mache. Der Nebenklägervertreter erklärte weiter, dass der Zeuge mit der Verwertung seiner vor der Polizei gemachten Angaben einverstanden ist. Daraufhin wurde der Vernehmungsbeamte zu den Angaben des Zeugen bei der Polizei gehört. Nach Abschluss der Hauptverhandlung verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von 13 Jahren.
Mit seiner Revision rügte der Angeklagte eine Verletzung des § 252 StPO wegen der Vernehmung des Polizeibeamten. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Die Vernehmung des Polizeibeamten zu den Angaben des Zeugen während des Ermittlungsverfahrens war zulässig.
1. Dem Zeugen steht als Schwager des Angeklagten gemäß § 52 I Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über dieses Recht ist er zu belehren, jedoch kann sich ein Zeuge, dem schon anderweit z.B. infolge anwaltlicher Beratung bekannt ist, dass ihm dieses Recht zusteht, auch ohne ausdrückliche Belehrung wirksam auf dieses Recht berufen. Dies kann schriftlich erfolgen, aber auch, wie hier, durch Erklärung des anwaltlichen Beistands in der Hauptverhandlung. Beruft sich der Zeuge aber außerhalb der Hauptverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht, hat das Gericht regelmäßig keine Veranlassung, gleichwohl auf seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bestehen. Allerdings kann sich im Einzelfall anderes aus der Aufklärungspflicht ergeben, etwa bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Zeuge über die Tragweite seiner Erklärung irrt, oder z.B. dafür, dass der Zeuge bei Abwesenheit des Angeklagten oder Ausschluss der Öffentlichkeit doch aussagen werde.
2. Anhaltspunkte für derartige Besonderheiten sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge mit der Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht zugleich über seinen Rechtsanwalt erklären ließ, er sei mit der Verwertbarkeit seiner früheren nichtrichterlichen Vernehmung einverstanden. Eine derartige Erklärung ist grundsätzlich möglich. Der Sache nach handelt es sich dabei um den Verzicht auf das sonst mit der Aussageverweigerung verbundene Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO. Für die Abgabe einer solchen Erklärung gelten vergleichbare verfahrensrechtliche Regeln wie für die Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht.
Die Erklärung muss daher nicht notwendig in der Hauptverhandlung abgegeben werden. Entscheidend ist vielmehr, dass sie eindeutig ist und sich der Zeuge zur Überzeugung des Gerichts darüber klar ist, dass ohne seine Zustimmung die in Rede stehende nichtrichterliche Vernehmung nicht verwertet werden könnte. Erklärt ein, zumal anwaltlich vertretener, Zeuge etwa schriftlich oder durch seinen Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Berufung auf sein Aussageverweigerungsrecht, er sei mit der Verwertung seiner früheren Aussagen einverstanden, folgt hieraus in der Regel die Kenntnis des Zeugen, dass ohne seine Einverständniserklärung auf die früheren Aussagen nicht zurückgegriffen werden könnte. Bleibt dagegen zweifelhaft, dass der Zeuge all dies erfasst hat, muss das Gericht sein Erscheinen in der Hauptverhandlung veranlassen. Der Zeuge ist dann gerichtlich, ebenso wie über sein Aussageverweigerungsrecht auch über das damit sonst verbundene Verwertungsverbot hinsichtlich der nichtrichterlichen Vernehmung zu belehren. All dies ist dann als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung im Protokoll festzuhalten. Insoweit gilt nichts anderes, als dann, wenn das Einverständnis des Zeugen mit der Verwertbarkeit seiner früheren nichtrichterlichen Vernehmung Ergebnis von Erörterungen in der Hauptverhandlung ist.
3. Hier sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der anwaltlich beratene Zeuge keine Kenntnis über die Auswirkung seines Zeugnisverweigerungsrechts gehabt hätte oder darüber, dass die Verwertung der sonst unverwertbaren polizeilichen Vernehmung erst durch seine Einverständniserklärung ermöglicht wurde. Mit seiner über seinen Beistand mitgeteilten Zustimmung konnte das Gericht daher durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten über die Angaben des Zeugen bei der Polizei Beweis erheben.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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