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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 141): Strafrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der Strafzumessung

BGH, Beschluss vom 1. August 2007, Az.: 5 StR 282/07


Leitsatz des Bearbeiters:

Bei der Strafzumessung dürfen grundsätzlich auch ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen worden sind.



Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von vier bzw. drei Jahren verurteilt. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht innerhalb des Strafrahmens zum Nachteil der Angeklagten pauschal deren ausländische Vorstrafen berücksichtigt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrens- und Sachrügen. Die Rechtsmittel hatten mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg.

Das Landgericht hatte die Vorstrafen der Angeklagten bei der Strafzumessung nicht zutreffend gewürdigt.

1. Allerdings dürfen bei der Strafzumessung grundsätzlich auch ausländische Vorstrafen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nicht in das Bundeszentralregister eingetragen worden sind (BayObLG MDR 1979, 72). Derartige Vorstrafen sind Teil des Vorlebens des Täters im Sinne von 46 II StGB.

2. Die Feststellungen des Landgerichts zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten ermöglichen dem Senat jedoch nicht die Prüfung, ob die Verwertung der Vorstrafen rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Soweit das Urteil überhaupt vage Angaben zu den Verurteilungszeitpunkten enthält, ist ihnen zu entnehmen, dass die Vorverurteilungen jedenfalls sehr lange zurückliegen und zu einem erheblichen Teil Taten betreffen, bei denen nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre. Angesichts dieser Umstände hätte zumindest die strafschärfende Bewertung der weit zurückliegenden Vorstrafen besonderer Begründung bedurft. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht. Der Strafausspruch konnte daher keinen Bestand haben, so dass nun eine andere Kammer des Landgerichts erneut über das Strafmaß entscheiden muss.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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