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Gleichbehandlungsanspruch bei einer Sonderzahlung
BAG, Urteil vom 26. September 2007, Az.: 10 AZR 569/06
Leitsatz des Bearbeiters:
Ein Arbeitgeber, der nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln zusätzliche Leistungen gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Nimmt er eine Gruppe von Arbeitnehmern von einer solchen Leistung aus, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt, d.h. vom Zweck der Leistung gedeckt sein.
Der Kläger macht einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 geltend. Im Betrieb der Beklagten hatten etwa 400 Arbeitnehmer im Jahre 2001 einer Verlängerung der Arbeitszeit und einer Grundlohnsenkung in den Bereichen Spritzguss und Montage zugestimmt, um so einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Der Kläger sowie weitere ca. 50 Beschäftigte waren mit der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht einverstanden und erhielten ihre bisherige Vergütung weiter. Nachdem eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Leistungen ersatzlos weggefallen war, bot die Beklagte den Mitarbeitern, die die Arbeitsvertragsänderung unterschrieben hatten, eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag an, die ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2003 sowie (widerruflich) für die Folgejahre vorsah. Der Kläger, der ein solches Angebot nicht erhalten hatte, verlangt eine ebensolche Leistung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Klagen stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Der Kläger hat einen Anspruch auf das verlangte Weihnachtsgeld für das Jahr 2003. Der Anspruch folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
1. Auch wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet. Er darf einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen. Gewährt der Arbeitgeber auf Grund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, wobei die Bezeichnung nicht allein maßgeblich ist.
2. Gemessen hieran hat die Beklagte gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
a) Die Beklagte hat zwei Gruppen von Arbeitnehmern gebildet, und zwar die Gruppe derjenigen, die der Entgeltabsenkung zugestimmt und die Gruppe derjenigen, die dies nicht getan hatten. Der einen Gruppe wurde eine zusätzliche Leistung unter den dargestellten Bedingungen angeboten, der anderen nicht. Es bestehen bei der Beklagten nicht etwa zwei Entgeltsysteme, sondern es gibt Arbeitnehmer mit unterschiedlich langer Arbeitszeit und unterschiedlich hoher Vergütung für die gleiche Tätigkeit. Es ist nicht unüblich, dass im Laufe der Zeit je nach der wirtschaftlichen Situation des Betriebes und des Arbeitsmarktes unterschiedliche vertragliche Bedingungen nebeneinander für die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit bestehen. Dies schafft keine unterschiedlichen Vergütungssysteme.
b) Gründe, die es nach dem Zweck der Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe die der anderen Arbeitnehmergruppe gewährte Leistung vorzuenthalten, bestehen nicht.
Die von der Beklagten zugesagte Leistung ist vorrangig eine Anwesenheitsprämie. Bereits bei mehr als 15 Krankheitstagen entfallen 70 % des Monatsbruttos, das bei 100 % Anwesenheit als Weihnachtsgeld gezahlt wird. Damit stellt die Leistung einen Anreiz zu gesundheitsbewusstem und -förderndem Verhalten dar und soll leichtfertige Krankmeldungen unterbinden. Weiterhin honoriert die Leistung vergangene Betriebstreue, wie sich aus der Mindestbeschäftigungsdauer von 24 Monaten für den vollen Anspruch und den Minderungen bei kürzerer Tätigkeit ergibt. Auch künftige Betriebstreue soll erreicht werden, denn 70 % der Leistung sind zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres ausscheidet. Insgesamt will die Beklagte sehr detailliert Anwesenheit, Arbeitsverhalten und Betriebstreue mit der Leistung steuern. Auch die Arbeitnehmer, die der Vertragsänderung nicht zugestimmt hatten, erfüllen diese Zwecke, wenn sie wenig krank sind, sich gesundheitsbewusst verhalten, entsprechend lange dem Unternehmen treu gedient haben und weiterhin bei der Beklagten verbleiben. Demgegenüber kann der von der Beklagten beanspruchte angebliche Hauptzweck der Leistung, nämlich einen Ausgleich von Nachteilen im Entgeltbereich zu schaffen, von vornherein nur bei solchen Arbeitnehmern eintreten, die keine oder wenige Krankheitstage haben. Die von der Beklagten vorgenommene Ungleichbehandlung war daher nicht gerechtfertigt.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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