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Status von 1-Euro-Jobs
BAG, Urteil vom 26. September 2007, Az.: 5 AZR 857/06
Leitsatz des Bearbeiters:
Das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin auf der Basis von § 16 III 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Job) ist kein Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur und begründet daher keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung.
Die Parteien streiten über den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und Entgeltansprüche. Die Klägerin ist Empfängerin von Arbeitslosengeld II. Die zuständige ARGE schlug der Klägerin eine Tätigkeit zur Unterstützung der Raumpflegerin in einer Grundschule der Beklagten vor. Die Parteien schlossen daraufhin eine Eingliederungsvereinbarung. Die Klägerin sollte die üblichen Arbeiten einer Raumpflegerin leisten und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde erhalten. Die Tätigkeit war bis zum Jahresende 2005 befristet.
Mit der Klage begehrt die Klägerin nun die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis auch über den 31. 12. 2005 hinaus besteht sowie die Zahlung von Arbeitsvergütung. Sie meint, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 III SGB II hätten nicht vorgelegen. Sie habe keine wettbewerbsneutralen und zusätzlichen Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Vielmehr sei sie als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hiergegen blieb erfolglos.
Die Klägerin steht in keinem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die Beklagte schuldet ihr keine Vergütung.
1. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 III 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den Regelungen des SGB II als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten kann. Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Die Eingliederungsvereinbarung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, was sich schon daraus ergibt, dass die Vereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden kann, § 15 I 6 SGB II. Vereinbaren Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, so besteht die Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit. Damit verbundene Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungsvereinbarung aktualisiert.
Die Einbeziehung eines (privaten) Dritten als Maßnahmeträger führt nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten privatrechtlich gestaltet ist. Zwar unterstehen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten grundsätzlich dem Zivilrecht. Ausnahmsweise können sie aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein, wenn eines der Privatrechtssubjekte seinerseits als Teil der öffentlichen Verwaltung zu betrachten ist oder jedenfalls auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch genommen wird.
2. Ein privatrechtliches Rechtsverhältnis entsteht auch dann nicht, wenn bei der Verschaffung der Arbeitsgelegenheit die gesetzlichen Zulässigkeitsschranken nach § 16 III 3 SGB II für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nicht eingehalten werden. Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen (insbesondere fehlende Zusätzlichkeit der Arbeit und fehlendes öffentliches Interesse) führt allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Durchführung der Arbeitsgelegenheit, aber nicht zu deren Nichtigkeit und auch nicht zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Die gesetzlichen Vorgaben des öffentlichen Interesses und der Zusätzlichkeit der Arbeit sollen Verdrängungs- und Mitnahmeeffekte verhindern. Sie bezwecken nicht den Schutz des Hilfebedürftigen, sondern den Schutz privatwirtschaftlicher Unternehmen vor Konkurrenz.
3. Da die Klägerin ihre Arbeitsleistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht hat, war sie weder arbeitnehmerähnliche Person noch hat ein faktisches Arbeitsverhältnis der Parteien bestanden. Beim faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis geht es um eine durch den vollzogenen Lebenssachverhalt gebotene Reduktion der Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen. Fehlt aber jede rechtsgeschäftliche Übereinkunft, liegt auch kein faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor. Ohnehin war die Klägerin keine arbeitnehmerähnliche Person, weil sie nicht wirtschaftlich von der Beklagten abhängig war, vielmehr lebte sie von Sozialleistungen.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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