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Zulässigkeit des Lokführerstreiks
LAG Sachsen, Urteil vom 2. November 2007, Az.: 7 SaGa 19/07
Leitsatz des Bearbeiters:
Die von der GDL angekündigten Streiks im Personen- und Güterverkehr der Bahn sind nicht unverhältnismäßig und damit zulässig.
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit von Streiks der Lokführer. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) hatte nachdem im Sommer Verhandlungen über einen eigenständigen Tarifvertrag und Einkommensverbesserungen für die Lokführer mit der Deutschen Bahn AG (DB) erfolglos geblieben waren entsprechende Streiks angekündigt. Die DB erwirkte daraufhin ein Urteil beim Arbeitsgericht Chemnitz, das derartige Streiks im Fern- und Güterverkehr untersagte. Streiks im Regionalverkehr der Bahn wurden dagegen nicht beanstandet. Auf die Berufung der GDL hob das LAG diese Entscheidung auf und wies den Antrag, die angekündigten Streiks für unzulässig zu erklären, insgesamt zurück.
Die angekündigten Streiks verstoßen nicht gegen das Gebot der Friedenspflicht und sind auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne.
1. Zentraler und angemessener Maßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Arbeitskampfes ist nach der Rechtsprechung des BAG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn. Auch das BVerfG hat dieses Prinzip als angemessenen Maßstab für die fachgerichtliche Überprüfung von Arbeitskampfmaßnahmen anerkannt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eignet sich als Maßstab für die rechtliche Beurteilung von Arbeitskampfmaßnahmen deshalb, weil durch die Ausübung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Betätigungsfreiheit regelmäßig in ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des unmittelbaren Kampfgegners oder von Dritten eingegriffen wird. Es bedarf daher einer Abwägung kollidierender Rechtspositionen. Das Abwägungspostulat der Verhältnismäßigkeit erfordert stets eine Würdigung, ob ein Kampfmittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Kampfziels geeignet und erforderlich und bezogen auf das Kampfziel angemessen (proportional bzw. verhältnismäßig im engeren Sinn) eingesetzt worden ist.
Streiks genießen wie andere Arbeitskampfmaßnahmen grundsätzlich den Schutz der durch Art. 9 III GG gewährleisteten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie. Dementsprechend schützt das Grundrecht als koalitionsmäßige Betätigung auch Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Die Wahl der Mittel, mit denen die Koalitionen die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu erreichen versuchen und die sie hierzu für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst. Nur wenn das Kampfmittel zur Erreichung des zulässigen Kampfziels offensichtlich ungeeignet ist, kann eine Arbeitskampfmaßnahme aus diesem Grunde für rechtswidrig erachtet werden.
Auch wenn Streiks dem Schutzbereich des Art. 9 III GG unterfallen, bedeutet dies nicht, dass sie deshalb stets zulässig wären. Ihre Zulässigkeit richtet sich vielmehr nach der Ausgestaltung des Grundrechts durch die Rechtsordnung. Das Arbeitskampfrecht ist gesetzlich weitgehend ungeregelt geblieben. Die Gerichte müssen deshalb das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den allgemeinen Grundsätzen ableiten, die für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblich sind.
2. Im vorliegenden Fall verfolgt die GDL mit ihren Streiks keine rechtswidrigen Ziele. Die GDL ist im Rahmen der Tarifautonomie berechtigt, Tarifverträge abzuschließen und zu diesem Zweck Arbeitskämpfe zu führen. Sie fordert einen eigenständigen Tarifvertrag für das Fahrpersonal/Lokführer, der u. a. Regelungen hinsichtlich der Erhöhung der Monatsarbeitsentgelte sowie der Arbeitszeit enthalten soll.
a) Den Arbeitskampfmaßnahmen steht nicht die Wahrung der Friedenspflicht entgegen. Die GDL hat, was unstreitig ist, alle mit der Arbeitgeberseite abgeschlossenen Tarifverträge, die das Entgelt und die Arbeitszeit betreffen zum 30.06.2007 gekündigt. Gerade diese Punkte aber betreffen die wesentlichen Forderungen aus dem Forderungspaket. Die übrigen tariflichen Regelungen zur Beschäftigungssicherung, Mitarbeiterbeteiligung und dem Zulagensystem werden von den Forderungen dagegen nicht betroffen. Die GDL verstößt mit den Streiks damit nicht gegen ihre relative Friedenspflicht.
b) Das Streikrecht wird auch nicht durch den Grundsatz der Tarifeinheit eingeschränkt. Nach der (umstrittenen) Rechtsprechung des BAG sind die Fälle der Tarifpluralität (ein Arbeitsverhältnis wird von mehreren Tarifverträgen erfasst) wie auch solche der Tarifkonkurrenz (mehrere Tarifverträge gelten im Betrieb nebeneinander, ohne dass sie gleichzeitig anzuwenden sind) nach dem Prinzip der Tarifeinheit im Regelfall dahingehend aufzulösen, dass nur der speziellere Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Dieses Prinzip findet hier jedoch keine Anwendung. Es muss vielmehr prinzipiell möglich sein, dass in einem Betrieb Tarifverträge von konkurrierender Gewerkschaft, für ihre jeweiligen Mitglieder zur Anwendung kommen. Dies folgt schon aus der Koalitionsfreiheit, die gemäß Art. 9 III GG für jedermann und für alle Berufe gilt. Die GDL ist daher berechtigt, für die von ihr vertretenen Berufe zu Arbeitskampfmaßnahmen aufzurufen.
3. Der Streik der Verfügungsbeklagten kann auch nicht deswegen untersagt werden, weil er unter Berücksichtigung der Gemeinwohlbindung offensichtlich unverhältnismäßig im engeren Sinne und somit rechtswidrig wäre.
a) Nach der Rechtsprechung des BVerfG dürften Arbeitskämpfe nur eingeleitet und durchgeführt werden, soweit sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens geeignet und sachlich erforderlich sind. Auch bei der Durchführung des Arbeitskampfes selbst, und zwar sowohl beim Streik als auch bei der Aussperrung, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Mittel des Arbeitskampfes dürften ihrer Art nach nicht über das hinausgehen, was zur Durchsetzung des erstrebten Zieles jeweils erforderlich ist. Der Arbeitskampf ist deshalb nur rechtmäßig, wenn und solange er nach den Regeln eines fairen Kampfes geführt wird. Auch die Gewerkschaften müssen angesichts der Bedeutung ihrer Tätigkeit für die gesamte Wirtschaft und ihres Einflusses auf weite Bereiche des öffentlichen Lebens bei all ihren Aktivitäten das gemeine Wohl berücksichtigen. Die in Art. 9 III GG garantierte Koalitionsfreiheit kann, obwohl sie ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, jedenfalls zum Schutz von Gemeinwohlbelangen eingeschränkt werden, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebührt Inwieweit Streiks im Hinblick auf das Gemeinwohl und Aspekte der Daseinsvorsorge unverhältnismäßig sind, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.
b) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitskampf im Extremfall auch wegen Verstoßes gegen das Gemeinwohl rechtsmissbräuchlich sein kann. In der Regel werde man sich jedoch mit der Zurückhaltung der Kampfparteien im Hinblick auf geschuldete Notstandsarbeiten begnügen müssen. Wichtigster Anwendungsfall der Gemeinwohlschranke sei der Bereich der Daseinsvorsorge. „Lebensnotwendige“ Betriebe könnten nicht in gleicher Weise wie die anderen stillgelegt werden. Aus diesem Grund wird u. U. ein Streikverbot für Ärzte als gerechtfertigt angesehen, wenn es um die Grundversorgung der Kranken geht. Auch dann, wenn lebenswichtige Versorgungsbetriebe, wie Strom, Gas und Wasser betroffen sind, werden Streikverbote als zulässig anerkannt, auch wenn eine Warnung vorangehen sollte Streiks im Bereich des Verkehrswesens seien nicht von vornherein unzulässig, sie werden dies jedoch, wenn kein Ausweichen mehr möglich oder wenn hierdurch sämtliche Dienstleistungen gänzlich zum Erliegen kommen. Mit Blick auf die Grundversorgung dürfte besonders ein Streik im Nahverkehrsbereich weniger dagegen im Güter- und Fernverkehr Auswirkungen zeigen.
c) Nach diesen Grundsätzen stellt ein Arbeitskampf der GDL keine unangemessene Beeinträchtigung anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtspositionen, insbesondere Dritter, dar. Jedenfalls gehen die Beeinträchtigungen Dritter nicht über das Maß hinaus, was erforderlich ist, um durch Zufügung wirtschaftlicher Nachteile Druck zur Erreichung eines legitimen Ziels auszuüben. Mögliche erhebliche Auswirkungen auf die Allgemeinheit führen nicht schon zu einem generellen Verbot von Streikmaßnahmen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr bedarf die Frage, wann ein Streik bei erheblicher Betroffenheit der Allgemeinheit als nicht mehr von der Koalitionsfreiheit gedeckt anzusehen ist, einer Einzelfallprüfung. Zu berücksichtigen ist, ob es dem Streikgegner möglich ist, Ersatzdienstleistungen anzubieten, in welchem Umfang tatsächlich Personen und die Allgemeinheit von einem Streik betroffen sind und ob bzw. welche Ausweichmöglichkeiten für Betroffene bestehen. Außerdem ist relevant, welche Rechtsgüter betroffen sind.
Vorliegend geht es um den Bereich der Daseinsvorsorge in Bezug auf die Beförderung der Bahnkunden und die Beförderung von Gütern. Bei Arbeitskampfmaßnahmen im Bereich der Daseinsvorsorge, wozu der Bahnverkehr als solcher gehört, muss es zunächst, um eine Grundversorgung zu sichern, einen Notdienst geben. Ein solcher Notdienst kann von der DB jedoch organisiert werden. Neben den Lokführern der GDL sind bei ihr eine große Zahl von Lokführern beschäftigt ist, die entweder Beamte oder Angehörige der TG TRANSNET/GDBA sind. Sie beteiligen sich nicht am Arbeitskampf. Mit diesen kann ein eingeschränkter Fahrbetrieb im Sinne eines Mindestmaßes an Versorgung aufrechterhalten werden.
d) Streiks der GDL sind schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer „unerträglichen Gemeinwohlbeeinträchtigung“ zu untersagen. Die Annahme, dass die Streikforderungen in keinem Verhältnis zu den befürchteten Beeinträchtigungen stehen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Streikforderung gezielt auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung des Gegners gerichtet wäre oder wenn sämtliche Dienstleistungen gänzlich zum Erliegen kommen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Im Übrigen dürften die Auswirkungen des Streiks auf die Allgemeinheit im Bereich des Personennahverkehrs (wo bereits das Arbeitsgericht Streiks zugelassen hatte) größer sein als beim Güterverkehr. Der Anteil der Bahn an der Gesamtverkehrsleistung im Personenverkehr beträgt jedoch lediglich 6,6 %. Die bisherigen Streiks, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durchgeführt wurden, haben jedenfalls nicht dazu geführt, dass der Nahverkehr in unerträglicher Weise betroffen wurde. So konnte, was unstreitig ist, aufgrund von Notfahrplänen zumindest ein beschränkter Fahrbetrieb aufrechterhalten werden.
4. Der Streik der GDL erscheint daher unter keinem Gesichtspunkt als unverhältnismäßig und ist daher auch nicht offensichtlich rechtswidrig.
bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt
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