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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 143): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Ausschluss der Garantiehaftung bei fehlender Wartung

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2007, Az.: VIII ZR 251/06


Leitsatz des Gerichts:

Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden un-wirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).



Der Kläger begehrt von der Beklagten auf der Grundlage eines Garantievertrags die Übernahme von Reparaturkosten für seinen PKW. Der mit der Beklagten abgeschlossene Garantievertrag sah bestimmte Wartungsintervalle vor, bei deren Nichteinhaltung die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreit sein sollte. Bei dem Fahrzeug wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschritten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zur Übernahme der Reparaturkosten auf der Basis des vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Reparaturkostenbetrages verpflichtet ist. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Die Beklagte ist zur Übernahme der Reparaturkosten verpflichtet, da der aufgetretene Schaden unter den Garantieumfang des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages fällt. Die Überschreitung des Wartungsintervalls steht dieser Verpflichtung nicht entgegen.

1. Die nach dem Garantievertrag bestehenden „Pflichten des Käufers/Garantienehmers“ und die für den Fall der „Nichteinhaltung der Pflichten“ angeordnete Befreiung des Garantiegebers von seiner Leistungspflicht unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

a) Zwar sind § 307 sowie §§ 308, 309 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand, nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe.

b) Vorliegend handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des Leistungsversprechens. Die Beklagte hat nach Maßgabe des Garantievertrags für die Laufzeit von zwölf Monaten die Funktionsfähigkeit der mechanischen und elektrischen Teile des Fahrzeugs garantiert und sich zur Übernahme anfallender Reparaturkosten verpflichtet. Dass die Beklagte von dieser Leistungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen wiederum frei sein soll, schränkt das gegebene Versprechen ein; insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor.

2. Der in den Garantiebedingungen als Folge der Nichtdurchführung der Wartungsarbeiten vorgesehene Verlust der Garantieansprüche benachteiligt den Kunden unangemessen. Eine Formularklausel ist unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen. Das trifft auf eine Klausel zu, die den Verwender – wie hier – von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist. Auch der Umstand, dass andernfalls umfangreiche, unter Heranziehung von Sachverständigen zu führende Auseinandersetzungen über die Kausalitätsfrage von vornherein verhindert werden können, gebietet keine andere Bewertung. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, den Beweis fehlender Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen; dadurch wird der Gefahr ungerechtfertigter Inanspruchnahme wirksam begegnet.

3. Dem Anspruch des Klägers aus der Garantie steht auch kein auf Befreiung von diesem Anspruch gerichteter Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Nichtdurchführung der Wartungsarbeiten entgegen. Bei den in dem Garantievertrag geregelten „Pflichten des Käufers/Garantienehmers“ handelt es sich aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Kunden nicht um Leistungspflichten des Käufers/Garantienehmers. Als Rechtsfolge der „Pflichtverletzung“ sieht der Garantievertrag keine Schadensersatzansprüche des Garantiegebers, sondern nur den Verlust der Garantieansprüche des Kunden vor. Bei den „Pflichten“ handelt es sich deshalb um Obliegenheiten, die dem Kunden lediglich im eigenen Interesse auferlegt sind.

4. Nachdem die Beklagte nicht nachweisen konnte, dass der Schaden durch ein Fehlverhalten des Klägers verursacht wurde, ist sie nach dem Garantievertrag zur Übernahme der Reparaturkosten verpflichtet.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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