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Urteilsdienst jura-lotse.de (Nr. 143): Zivilrecht
 
 
ISSN 1613-3978
 
     
 
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Sachmangel bei einem Gebrauchtwagen

BGH, Versäumnisurteil vom 10. Oktober 2007, Az.: VIII ZR 330/06


Leitsätze des Gerichts:

1. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist.


2. Zur Abgrenzung zwischen einem „Bagatellschaden“ und einem Sachmangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

3. Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.


Die Klägerin hatte von der Beklagten einen gebrauchten PKW Ford Cougar zu einem Kaufpreis von 9.000 €. erworben. Im Bestellformular waren in den dafür vorgesehenen Rubriken keine Eintragungen der Parteien zu Unfallschäden des Fahrzeugs enthalten. Mit einem späteren Anwaltsschreiben erklärte die Klägerin die Anfechtung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung und begründete dies damit, dass das Fahrzeug an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden habe, der von der Beklagten auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte widersprach der Anfechtung und erklärte, dass sie, sollte ein Sachmangel an der linken Tür vorhanden sein, einen Austausch der Tür veranlassen werde und dass sie, sofern weitere Mängel vorliegen sollten, auch insoweit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung bereit sei. Die Klägerin lehnte einen Austausch der Unfalltür ab und erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Sprungrevision der Klägerin hob der BGH diese Entscheidung auf und gab der Klage statt.

Die Klägerin konnte gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB von dem Kaufvertrag zurücktreten, weil das Fahrzeug mangelhaft ist.

1. Ein Sachmangel ist allerdings nicht schon deswegen gegeben, weil das Fahrzeug als „unfallfrei“ verkauft worden wäre. Die Unfallfreiheit ist nicht zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 I 1 BGB geworden. Die Parteien haben im Hinblick auf Unfallschäden des Fahrzeugs keine – auch keine konkludente – Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die Unfallschäden betreffenden Rubriken des Formulars enthalten keine Eintragungen der Parteien; deshalb fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung, ob und inwieweit es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt oder ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Da die Frage nach „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer“ nicht mit „keine“ oder „nicht bekannt“ und die Frage „Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt“ nicht mit „nein“ beantwortet ist, kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verkäufer unbekannte Unfallschäden hat, gleichfalls nicht in Betracht.

2. Da es somit hinsichtlich von Unfallschäden an einer Beschaffenheitsvereinbarung fehlt und die in Rede stehende Sollbeschaffenheit sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) ergibt, ist das frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter PKW grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Fahrzeug weist jedoch nicht eine Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer erwarten kann.

a) Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen. Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab, wie beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung; für das, was der Käufer erwarten darf, kann ferner der Kaufpreis oder der dem Käufer erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein. Bei Beschädigungen kann es für die Unterscheidung, ob es sich um einen möglicherweise nicht unüblichen und daher hinzunehmenden „Bagatellschaden“ oder um einen außergewöhnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die Höhe der Reparaturkosten ankommen.

b) Zur Abgrenzung zwischen einem Bagatellschaden und einem Sachmangel kann auf die ständige Rechtsprechung des BGH zur Offenbarungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen werden. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige Bagatellschäden ist sehr eng zu ziehen. Nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden kommen hierfür in Frage, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.

c) Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein „Bagatellschaden“, sondern ein Fahrzeugmangel vor. Bei den Karosserieschäden an der linken Tür und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs handelt es sich nicht nur um Lackschäden, sondern um Blechschäden, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke des Spachtelauftrags waren. Der Kostenaufwand zur fachgerechten Beseitigung dieser Blechschäden beträgt nach der Kalkulation des Sachverständigen 1.774,67 €. Ein solcher Schaden kann jedenfalls bei einem knapp fünfeinhalb Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von rund 54.000 km nicht als Bagatellschaden angesehen werden.

3. Da der Gebrauchtwagen bei Gefahrübergang nicht unfallfrei war, konnte die Klägerin vom Vertrag zurücktreten. Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung der nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturarbeiten bedurfte es nicht, weil der Mangel nicht behebbar ist. Durch Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf unmöglich. Aufgrund des Rücktritts kann die Klägerin von der Beklagten gemäß § 346 I, § 348 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises von 9.000 € Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verlangen.


bearbeitet von Ass. iur. Florian Schmidt

 
 
 
 
   
 
 
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